Produktanforderungen Musterklauseln

Produktanforderungen. (1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und einschlägigen öffentlich-rechtlichen sowie technischen Vorschriften - im besonderen jene, die dem Schutz der Umwelt dienen - wie z.B. DIN-Normen, VDE-, VDMA-, UVV-, TÜV-, Vorschriften, REACH und ROHS Konformität und Berufsgenossenschaftliche Unfallschutzbestimmungen, einzuhalten; der neueste Stand der Wissenschaft, Technik, Erfahrung und die Regeln des handwerklichen Könnens sind zu be- rücksichtigen.
Produktanforderungen. Der Leistungserbringer liefert nur solche Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte, haben mindestens die Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (CE-Kennzeichnung) sowie die im Hilfsmittelverzeichnis festgeschriebenen Qualitätsstandards zu erfüllen. Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der Krankenkasse zu erbringen. Entsprechend der medizinischen Notwendigkeit erfolgt die Versorgung mit Stomaartikeln gemäß Produktgruppe 29 des Hilfsmittelverzeichnisses. Die Art der Verwendung und die Verwendungsdauer der Hilfsmittel richtet sich nach den Herstellerhinweisen. Es erfolgt ein herstellerunabhängiger Produkteinsatz, wobei der Positivbewertung des Versicherten bei der Bemusterung der Vorzug zu geben ist, es sei denn, es sprechen medizinische Indikationen (z.B. Hautunverträglichkeit) dagegen.
Produktanforderungen. Der Leistungserbringer liefert nur solche Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfsmittelmittelver- zeichnis gelistete Produkte, haben mindestens die Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (CE-Kennzeichnung) sowie die im Hilfsmittelverzeichnis festgeschriebenen Quali- tätsstandards zu erfüllen. Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der AOKN zu erbringen. Entsprechend der medizinischen Notwendigkeit erfolgt die Versorgung mit aufsaugenden In- kontinenzartikeln gemäß Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses. Die Art der Verwendung und die Verwendungsdauer der Hilfsmittel richtet sich nach den Her- stellerhinweisen. Die Auswahl zur wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten nach der 10-stelligen Positions- nummer orientiert sich grundsätzlich an der vertragsärztlichen Verordnung. Der Positivbewer- tung des Versicherten nach erfolgter Bemusterung (vgl. § 6(4)) ist Vorzug zu geben, es sei denn, es sprechen medizinische Gründe dagegen. Dem physischen und psychischen Gesamt- zustand des Versicherten ist Rechnung zu tragen. Sofern die Auswahl zur wirtschaftlichen Ver- sorgung nicht der vertragsärztlichen Verordnung entspricht und kein Einvernehmen mit dem Versicherten erzielt werden kann, sind Abweichungen von der Verordnung mit dem verordnen- den Arzt abzustimmen und von diesem auf der Verordnung entsprechend zu dokumentieren. Der Leistungserbringer deckt das gesamte Spektrum der aufsaugenden Inkontinenzversorgung ab. Ist dies nicht der Fall gehen hieraus entstehende Mehrkosten (z.B. durch Fremdbeschaf- fung benötigter Produkte) zu Lasten des Leistungserbringers.
Produktanforderungen. 1. Die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V haben Gül- tigkeit, sobald die entsprechenden Produktarten veröffentlicht sind oder eine Listung des Einzelproduktes im Hilfsmittelverzeichnis als Einzelprodukt erfolgt ist. Nach Veröffentlichung der Einzelproduktübersichten einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses kommt nur eine Abgabe von gelisteten Hilfsmitteln in Betracht. Produkte, die trotz bestehender Einzelproduktlistung der Produktgruppe noch über keine Hilfsmittelpositionsnummer verfügen, dürfen nur dann als Leistung zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Hilfsmittel- positionsnummer gestellt und dieser Antrag noch nicht abschließend bearbei- tet wurde. Abrechnungen ohne Hilfsmittelnummer bzw. ohne den Nachweis der Antragstellung werden nicht akzeptiert. Für noch nicht abschließend gelistete Hilfsmittel kann die Ersatzkasse vom Mitgliedsbetrieb die Vorlage einer Konformitätserklärung gemäß des Medizin- produktegesetzes (MPG) fordern. Der Hersteller muss darüber hinaus bestäti- gen, dass die eingesetzten Produkte die im Hilfsmittelverzeichnis veröffent- lichten Qualitätskriterien erfüllen. Die Erklärungen sind inklusive Produktbe- schreibung und Gebrauchsanweisung für das jeweilige Hilfsmittel nach Auffor- derung der Ersatzkasse innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Wird ein Antrag auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis abschließend abgelehnt, kann dieses Hilfsmittel ab dem Zeitpunkt der Ableh- nung nicht mehr abgegeben werden. Für nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete, in dieser Vereinbarung jedoch ge- regelte Produkte ist grundsätzlich ein Kostenvoranschlag für diese Produkte zur Genehmigung bei der Ersatzkasse einzureichen, sofern in den Anlagen nichts anderes geregelt ist. Werden künftig Umstrukturierungen innerhalb ei- ner Produktgruppe im Hilfsmittelverzeichnis vorgenommen (Einzelprodukte er- halten neue Hilfsmittelnummern), bleiben alle Pflichten aus diesem Vertrag be- stehen. Wird ein Hilfsmittel vollständig aus dem Hilfsmittelverzeichnis entfernt, darf dies ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr abgegeben werden.
Produktanforderungen. Jedes von GG bezogenes Produktionsmaterial unterliegt einer Spezifikation, welche bspw. in technischen Datenblättern, Normen, Skizzen, Zeichnungen oder Qualitätsstandards festgelegt ist. Die vom Lieferanten bezogenen Produkte haben diesen Spezifikationen wie vereinbart zu entsprechen. GG stellt dem Lieferanten bei jeder Anfrage die neueste Version der anwendbaren Spezifikationen zur Verfügung. Jegliche Änderungen oder Erweiterungen der Spezifikationen müssen an den Lieferanten gesendet werden, um deren Auswirkungen auf das Produkt und/oder die Produktionsprozesse zu bewerten. Alle Anträge des Lieferanten auf Änderung oder Erweiterung von Spezifikationen müssen schriftlich aufgeführt und von beiden Parteien bestätigt werden. GG verfolgt das Nullfehlerprinzip und erwartet sich dessen Umsetzung auch von der kompletten Lieferantenkette. Diesbezüglich können in Abstimmung mit dem Lieferanten im Zuge der Nominierung zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden (ppm, Cost Recovery,…).
Produktanforderungen. Für die Versorgung mit Encasings gelten folgende weitere Mindest-Qualitätsmerkmale: • Nachweislich dürfen keine mit Akarizid (wie z.B. Permethin usw.) beschichteten Stoffe/Materialien benutzt werden • Allergen-Dichtigkeit /Partikelrückhaltevermögen (min.1-5 µm) • 2-seitiger abgedeckter Reißverschluss • ÖKO TEX Standard 100 zertifiziert • Knister- bzw. raschelfrei • trocknerbeständig • milbenkotdicht • keine chemische Behandlung • waschbar bis 95 Grad • hohe Atmungsaktivität • gute Feuchtigkeitsaufnahme • Garantiezeit über 10 Jahre Für die Versorgung mit Neurodermitisoveralls gelten folgende weitere Mindest-Qualitätsmerkmale: • Öko-TEX Standard 100 zertifiziert
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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.