Produktanforderungen Musterklauseln

Produktanforderungen. Die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V haben Gül- tigkeit, sobald die entsprechenden Produktarten veröffentlicht sind oder eine Listung des Einzelproduktes im Hilfsmittelverzeichnis als Einzelprodukt erfolgt ist. Nach Veröffentlichung der Einzelproduktübersichten einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses kommt nur eine Abgabe von gelisteten Hilfsmitteln in Betracht. Produkte, die trotz bestehender Einzelproduktlistung der Produktgruppe noch über keine Hilfsmittelpositionsnummer verfügen, dürfen nur dann als Leistung zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Hilfsmittel- positionsnummer gestellt und dieser Antrag noch nicht abschließend bearbei- tet wurde. Abrechnungen ohne Hilfsmittelnummer bzw. ohne den Nachweis der Antragstellung werden nicht akzeptiert. Für noch nicht abschließend gelistete Hilfsmittel kann die Ersatzkasse vom Mitgliedsbetrieb die Vorlage einer Konformitätserklärung gemäß des Medizin- produktegesetzes (MPG) fordern. Der Hersteller muss darüber hinaus bestäti- gen, dass die eingesetzten Produkte die im Hilfsmittelverzeichnis veröffent- lichten Qualitätskriterien erfüllen. Die Erklärungen sind inklusive Produktbe- schreibung und Gebrauchsanweisung für das jeweilige Hilfsmittel nach Auffor- derung der Ersatzkasse innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Wird ein Antrag auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis abschließend abgelehnt, kann dieses Hilfsmittel ab dem Zeitpunkt der Ableh- nung nicht mehr abgegeben werden. Für nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete, in dieser Vereinbarung jedoch ge- regelte Produkte ist grundsätzlich ein Kostenvoranschlag für diese Produkte zur Genehmigung bei der Ersatzkasse einzureichen, sofern in den Anlagen nichts anderes geregelt ist. Werden künftig Umstrukturierungen innerhalb ei- ner Produktgruppe im Hilfsmittelverzeichnis vorgenommen (Einzelprodukte er- halten neue Hilfsmittelnummern), bleiben alle Pflichten aus diesem Vertrag be- stehen. Wird ein Hilfsmittel vollständig aus dem Hilfsmittelverzeichnis entfernt, darf dies ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr abgegeben werden.
Produktanforderungen. Der Leistungserbringer liefert nur solche Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfsmittelmittelver- zeichnis gelistete Produkte, haben mindestens die Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (CE-Kennzeichnung) sowie die im Hilfsmittelverzeichnis festgeschriebenen Quali- tätsstandards zu erfüllen. Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der AOKN zu erbringen. Entsprechend der medizinischen Notwendigkeit erfolgt die Versorgung mit aufsaugenden In- kontinenzartikeln gemäß Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses. Die Art der Verwendung und die Verwendungsdauer der Hilfsmittel richtet sich nach den Her- stellerhinweisen. Die Auswahl zur wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten nach der 10-stelligen Positions- nummer orientiert sich grundsätzlich an der vertragsärztlichen Verordnung. Der Positivbewer- tung des Versicherten nach erfolgter Bemusterung (vgl. § 6(4)) ist Vorzug zu geben, es sei denn, es sprechen medizinische Gründe dagegen. Dem physischen und psychischen Gesamt- zustand des Versicherten ist Rechnung zu tragen. Sofern die Auswahl zur wirtschaftlichen Ver- sorgung nicht der vertragsärztlichen Verordnung entspricht und kein Einvernehmen mit dem Versicherten erzielt werden kann, sind Abweichungen von der Verordnung mit dem verordnen- den Arzt abzustimmen und von diesem auf der Verordnung entsprechend zu dokumentieren. Der Leistungserbringer deckt das gesamte Spektrum der aufsaugenden Inkontinenzversorgung ab. Ist dies nicht der Fall gehen hieraus entstehende Mehrkosten (z.B. durch Fremdbeschaf- fung benötigter Produkte) zu Lasten des Leistungserbringers.
Produktanforderungen. (1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und einschlägigen öffentlich-rechtlichen sowie technischen Vorschriften - im Besonderen jene, die dem Schutz der Umwelt dienen - wie z.B. DIN-Normen, VDE-, VDMA-, UVV-, TÜV-, Vorschriften, REACH und ROHS Konformität und Berufsgenossenschaftliche Unfallschutzbestimmungen, einzuhalten. Der Lieferant erbringt seine Leistung nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaft und Technik. (2) Der Lieferant ist verantwortlich für die Entsorgung seiner Lieferungen und übernimmt die Pflich- ten nach dem ElektroG. (3) Der Lieferant erstellt FED auf Verlangen für die von ihm gelieferte Xxxx eine kostenlose Lang- zeitlieferantenerklärung pro Lieferjahr, mit allen produktrelevanten Daten, wie der Zolltarifnum- mer und dem Ursprungsland aus.
Produktanforderungen. (1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und einschlägigen öffentlich-rechtlichen sowie technischen Vorschriften - im besonderen jene, die dem Schutz der Umwelt dienen - wie z.B. DIN-Normen, VDE-, VDMA-, UVV-, TÜV-, Vorschriften, REACH und ROHS Konformität und Berufsgenossenschaftliche Unfallschutzbestimmungen, einzuhalten; der neueste Stand der Wissenschaft, Technik, Erfahrung und die Regeln des handwerklichen Könnens sind zu be- rücksichtigen. (2) Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorgaben unseres „Code of Conduct“ zu beachten, seine Leistungen danach zu erbringen und die sich aus diesem erge- benden Pflichten auch seinen Unterlieferanten aufzuerlegen. (3) Des Weiteren wird seitens des Lieferanten garantiert, dass die angelieferten Produkte frei von lackbenetzungsstörenden Substanzen sind (LABS – Freiheit). Auf Anforderung wird der Lieferant uns dies kostenfrei nachweisen. (4) Der Lieferant stellt uns auf Verlangen für die von ihm gelieferten Produkte eine kostenlose Langzeitlieferantenerklärung pro Lieferjahr, mit allen produktrele- vanten Daten, wie der Zolltarifnummer und dem Ursprungsland aus. (5) Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung werden wir, sobald diese nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, innerhalb von 14 Arbeitstagen, nach Feststellung durch uns anzeigen.
Produktanforderungen. Jedes von GG bezogenes Produktionsmaterial unterliegt einer Spezifikation, welche bspw. in technischen Datenblättern, Normen, Skizzen, Zeichnungen oder Qualitätsstandards festgelegt ist. Die vom Lieferanten bezogenen Produkte haben diesen Spezifikationen wie vereinbart zu entsprechen. GG stellt dem Lieferanten bei jeder Anfrage die neueste Version der anwendbaren Spezifikationen zur Verfügung. Jegliche Änderungen oder Erweiterungen der Spezifikationen müssen an den Lieferanten gesendet werden, um deren Auswirkungen auf das Produkt und/oder die Produktionsprozesse zu bewerten. Alle Anträge des Lieferanten auf Änderung oder Erweiterung von Spezifikationen müssen schriftlich aufgeführt und von beiden Parteien bestätigt werden. GG verfolgt das Nullfehlerprinzip und erwartet sich dessen Umsetzung auch von der kompletten Lieferantenkette. Diesbezüglich können in Abstimmung mit dem Lieferanten im Zuge der Nominierung zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden (ppm, Cost Recovery,…).
Produktanforderungen. Für die Versorgung mit Encasings gelten folgende weitere Mindest-Qualitätsmerkmale: • Nachweislich dürfen keine mit Akarizid (wie z.B. Permethin usw.) beschichteten Stoffe/Materialien benutzt werden • Allergen-Dichtigkeit /Partikelrückhaltevermögen (min.1-5 µm) • 2-seitiger abgedeckter Reißverschluss • ÖKO TEX Standard 100 zertifiziert • Knister- bzw. raschelfrei • trocknerbeständig • milbenkotdicht • keine chemische Behandlung • waschbar bis 95 Grad • hohe Atmungsaktivität • gute Feuchtigkeitsaufnahme • Garantiezeit über 10 Jahre Für die Versorgung mit Neurodermitisoveralls gelten folgende weitere Mindest-Qualitätsmerkmale: • Öko-TEX Standard 100 zertifiziert
Produktanforderungen. Der Leistungserbringer liefert nur solche Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte, haben mindestens die Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (CE-Kennzeichnung) sowie die im Hilfsmittelverzeichnis festgeschriebenen Qualitätsstandards zu erfüllen. Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der Krankenkasse zu erbringen. Entsprechend der medizinischen Notwendigkeit erfolgt die Versorgung mit Stomaartikeln gemäß Produktgruppe 29 des Hilfsmittelverzeichnisses. Die Art der Verwendung und die Verwendungsdauer der Hilfsmittel richtet sich nach den Herstellerhinweisen. Es erfolgt ein herstellerunabhängiger Produkteinsatz, wobei der Positivbewertung des Versicherten bei der Bemusterung der Vorzug zu geben ist, es sei denn, es sprechen medizinische Indikationen (z.B. Hautunverträglichkeit) dagegen.
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  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Bestellungen ISBN: 978-3-96225-079-9 Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen jederzeit gegenüber dem Verlag möglich.

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

  • Reservierungen II.1. Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziff. I.1 und I.2 grundsätzlich zu einem für den Vermieter und dem Xxxx rechtsverbindlichen Vertrag. II.2. Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Xxxx bis zum vereinbarten Zeitpunkt, dem Vermieter, Mitteilung zu machen, ob die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht durch den Vermieter. II.3 Änderungen des Vertrages, wie Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.