Common use of Produkte-Haftpflicht Clause in Contracts

Produkte-Haftpflicht. soweit vereinbart – Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus der innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgten Herstellung oder Lieferung von Produkten sowie aus der Aus- führung von Arbeiten oder Leistungen. 2.1.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und daraus entstandene weitere Schäden, die nach Übergabe des Produkts an den Käufer/Auftraggeber oder nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der Leistung eintre- ten. 2.1.2 Eingeschlossen sind auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeug- nisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrtragung vorhanden sind. 2.1.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gegen Grounding von Luftfahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer an Käufer/Auftraggeber übergeben bzw. abgeliefert worden sind, soweit das Grounding die Folge eines Personen- und/oder Sach- schadens während der Laufzeit der Versicherung ist. Vermögens- schäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Der Versiche- rungsfall ist der Ausspruch der behördlichen Erklärung. Als Grounding gilt die von der zuständigen Behörde ausge- sprochene Erklärung der vorübergehenden oder dauerhaften Luftuntüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, weil für mehr als ein Luftfahrzeug die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt wird oder werden kann, nachdem in einem gleichen oder anderen Luftfahrzeugtyp, aber mit gleichem Einzel-/Bauteil, ein Herstellungs-, Material- oder sonstiger Fehler bzw. Mangel entdeckt wurde oder ein entspre- chender Verdacht dafür besteht. Nicht als Grounding gilt die Aberkennung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde, wenn die operationelle Lebens- dauer des Luftfahrzeugs oder Teilen davon erreicht oder über- schritten wurde. Der Versicherer ersetzt, unter Abzug ersparter Aufwendungen, den während der behördlich festgelegten Dauer des Groundings eingetretenen Ausfallschaden und/oder den zu dessen Minderung in dieser Zeit geleisteten Aufwand durch Ersatzbeschaffung. Nicht gedeckt sind Kosten für Überholung, Modifizierung etc. der betroffenen Luftfahrzeuge sowie für Austauschteile. 2.1.4 Für Schäden durch Produkte, Arbeiten oder Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert bzw. beendet wurden, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung.

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