Produkte. a. Futtermittel (Pressschnitzel, Rübenschnitzel-Pellets) § 1 Erhältlichkeit in den Werken § 2 Preise für Pellets § 3 Liefer- und Abholbedingungen sowie Frachtkosten bei Verkauf von Pressschnitzeln (1) Hat der Kunde im Fall der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Pressschnitzel nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die nicht abgeholten Pressschnitzel anderweitig zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rech- nung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. (2) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pressschnitzeln gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungsvereinbarung vom 19.08.2003 ausdrücklich nicht. (1) Wir liefern Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjah- res. Soweit der Kunde mit uns eine Selbstabholung durch ihn oder eine von ihm beauftragte Person vereinbart hat, ist der Kunde verpflichtet, die Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjahres abzuholen. Für spätere Abholungen berechnen wir einen Lagerkostenaufschlag in Höhe von zehn € pro Tonne. Weitergehende Schadensersatzforderungen durch uns bleiben unberührt. (2) Hat der Kunde im Fall der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Pellets nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die nicht abgeholten Pellets an- derweitig zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. (3) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pellets gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungs- vereinbarung vom 19.08.2003.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Produkte. Die Produkte werden als ein zentrales Element der Steuerung im Sinne des Neuen Steue- rungsmodells angesehen. Gleichzeitig sind sie Ausgangspunkt für andere Reformelemente wie outputorientierte Budgetierung, KLR, Controlling, Kundenorientierung und Kontraktma- nagement und stellen das Bindeglied zwischen der Außensicht (Bürgerorientierung) und der internen Sicht (Organisation der Geschäftsprozesse, Verteilung der Ressourcen) dar. Die Zusammenstellung aller Produkte erfolgt in einem Produktplan. Für die sächsischen Kommunen wurde ein Rahmenproduktplan innerhalb des Projektes „Kommunale Verwal- tungsmodernisierung Sachsen“ erstellt. Bei drei der vom SRH begleitend geprüften sieben Kommunen lag ein Hausproduktplan vor, der sich an den Rahmenproduktplan Sachsen anlehnte. Zwei Kommunen arbeiteten bereits mit einem produktorientierten Haushalt. Jedoch konnte der SRH noch in keiner der begleitend geprüften Kommunen einen Arbeitsstand vorfinden, bei dem der überwiegende Teil der Ziele, die von den Kommunen als Grund für die Einführung von Produkten genannt worden waren (z. B. outputorientierte Steuerung), bereits umgesetzt worden waren. Die Entscheidung darüber, ob mit Produkten gearbeitet werden soll, hängt neben den gesetzli- chen Vorgaben und örtlichen Gegebenheiten u. a. Futtermittel von den nachfolgend beschriebenen Fakto- ren ab: • Durch die Produkteinführung kann keine kurzfristig wirksame Verbesserung der finanziellen Situation und der Steuerung erreicht werden. Die dabei entstehenden Aus- gaben und das gebundene Mitarbeiterpotenzial sind unbedingt realistisch einzu- schätzen. • Produkte zu definieren und zu beschreiben bewirkt allein für sich noch keine Verände- rung. Sie müssen durch messbare und handlungsrelevante Indikatoren ergänzt und mit Finanzdaten verknüpft werden. • Ihre Wirkung entfalten Produkte erst in Verbindung mit anderen neuen Steuerungsin- strumenten. Ansonsten bleibt die Produkterstellung im Wesentlichen Selbstzweck und hilft den Kommunen bei der Modernisierung ihrer Verwaltungen - gemessen am ho- hen Aufwand - wenig. Erst nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung der Gemeindegrößenklasse sollte eine Entscheidung für oder gegen die Einführung von Produkten getroffen werden. We- gen des außerordentlich großen Zeitaufwandes für die Produkterstellung rät der SRH davon ab, einen eigenen Hausproduktplan neu zu entwickeln. Eine Orientierung am sächsischen Rahmenproduktplan wird empfohlen, der auf die konkreten Gegebenheiten der Kommune transformiert werden muss. Falls eine Aufgabenkritik nicht bereits zeitnah erfolgt ist, sollte der Prozess der Produkter- stellung eine Überprüfung des vorhandenen Aufgabenspektrums bezüglich der Notwendigkeit der jeweiligen Aufgabe sowie der Art und des Umfanges ihrer Erfüllung einschließen. Haus- haltsgliederung, Produktgliederung und Aufbauorganisation sowie falls vorhanden die Bud- getstruktur und -verantwortung sollten aufeinander abgestimmt sein. Dabei dürfen nicht die Ämtergrenzen den Produktzuschnitt bestimmen, sondern die - möglicherweise organisations- übergreifenden - Gesichtspunkte einer Kundenorientierung. Den Produkten sind qualitative und quantitative Kennzahlen zuzuordnen. Wegen der Fülle des zur Verfügung stehenden Datenmaterials muss eine Auswahl nach Steuerungsrelevanz und Zweckmäßigkeit getroffen werden. Der Hausproduktplan bedarf einer ständigen Aktualisierung und Anpassung der Produkte, ihrer Beschreibung und Untersetzung mit Kennzahlen sowie der Systematik ihrer Gliederung entsprechend dem Steuerungs- und Kundeninteresse. Der produktorientierte Haushalt sollte eine ergebnisorientierte, strategisch ausgerichtete Leis- tungsvereinbarung zwischen Politik und Verwaltung darstellen. Langfristig kann er dazu bei- tragen, den zurzeit geltenden Gliederungs- und Gruppierungsplan zu ersetzen. In der Gestaltung des produktorientierten Haushalts ist die Kommune frei. Es sollte jedoch softwaretechnisch sichergestellt sein, dass die Ergebnisse des Rechnungswesens mit den Er- gebnissen im produktorientierten Haushalt übereinstimmen. Die KGSt empfiehlt sieben Entscheidungs- und Entwicklungsmodule für den Weg zu einem neuen Haushalts- und Rechnungssystem auf der Grundlage von Produktinformationen. Diese sehen als einen ersten Schritt u. a. die verursachungsgerechte Zuordnung der Haushaltsausga- bestellen und der speziellen Haushaltseinnahmestellen (Pressschnitzelz. B. Gebühren) zu den Produkten auf der Basis des kameralistischen Haushalts vor. Damit ist die Grundlage für einen produktori- entierten Haushalt geschaffen, Rübenschnitzel-Pellets) § 1 Erhältlichkeit der neben den haushaltsüblichen Finanzzielen auch Leistungs- ziele enthält. Eine weitere, eventuell darauf aufbauende Möglichkeit bildet die Anbindung einer KLR an den Hausproduktplan. Produkte und Kostenträger innerhalb der Kostenrechnung müssen kompatibel sein. Die so entstandene neue Form des Haushalts sollte vorerst in den Werken § 2 Preise für Pellets § 3 Liefer- traditionellen Haushalt in- tegriert oder zumindest nicht unabhängig von diesem in die politischen Gremien zur Diskus- sion und Abholbedingungen sowie Frachtkosten bei Verkauf von Pressschnitzeln
(1) Hat der Kunde im Fall der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Pressschnitzel nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die nicht abgeholten Pressschnitzel anderweitig zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rech- nung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vorBeschlussfassung eingebracht werden.
(2) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pressschnitzeln gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungsvereinbarung vom 19.08.2003 ausdrücklich nicht.
(1) Wir liefern Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjah- res. Soweit der Kunde mit uns eine Selbstabholung durch ihn oder eine von ihm beauftragte Person vereinbart hat, ist der Kunde verpflichtet, die Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjahres abzuholen. Für spätere Abholungen berechnen wir einen Lagerkostenaufschlag in Höhe von zehn € pro Tonne. Weitergehende Schadensersatzforderungen durch uns bleiben unberührt.
(2) Hat der Kunde im Fall der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Pellets nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die nicht abgeholten Pellets an- derweitig zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
(3) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pellets gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungs- vereinbarung vom 19.08.2003.
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Sources: Beratende Äußerung
Produkte. a. Futtermittel Unter diese Vereinbarung fallen alle von Sikla gelie- ferten und gekennzeichneten Produkte, wie z. B. - Siconnect Montagesysteme - Sicombi vorgefertigte Bauelemente, Vorwand- system - Simotec Rohrlager, Konstruktionselemente - ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Flachdach
1. Entstehen dem Auftraggeber des SHK-Betriebes durch Verwendung der von dieser Vereinbarung umfassten Produkte aus
a) Konstruktionsfehlern
b) Fabrikationsfehlern
c) Materialfehlern
d) Instruktionsmängeln, z. B. durch fehlerhafte Ver- lege-, Einbau-, Betriebsanleitungen usw.
e) Abweichungen von zum Herstellungszeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik (Pressschnitzelz. B. EN-/DIN-Normen, RübenschnitzelDVGW-PelletsRegeln usw.), Bau- und Prüfungsgrund- sätzen, amtlichen Prüfungszeugnissen, Zulas- sungsbescheiden usw.
f) § 1 Erhältlichkeit dem Unterlassen der Produktbeobachtung (Pro- duktbeobachtungspflicht von Sikla)
g) dem Fehlen einer ausnahmsweise durch Sikla allgemein oder mit dem ZVSHK vereinbarten Beschaffenheit ▇▇▇▇▇▇▇ und nimmt der Auftraggeber den SHK-Be- trieb aus Werkvertrag berechtigterweise auf Nacher- füllung, Aufwendungsersatz in den Werken § 2 Preise für Pellets § 3 Liefer- und Abholbedingungen sowie Frachtkosten bei Verkauf von Pressschnitzeln
(1) Hat der Kunde Verbindung mit Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz in Anspruch, so übernimmt Sikla die nachstehenden Verpflichtungen: im Fall Falle der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person Nacherfüllung kostenlose Ersatz- lieferung frei Verwendungsstelle der für die Pressschnitzel nicht bis spätestens zum Ende Behebung des Schadens notwendigen Teile und Übernahme der Kampagne abgeholterforderlichen Aufwen- dungen, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigtinsbesondere Aus- und Einbaukosten, Wegekosten einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustan- des, es sei denn, die Nacherfüllung ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu erreichen (§ 635 Abs. 3 BGB); im Falle der Selbstvornahme des Auftragge- bers Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn nicht abgeholten Pressschnitzel anderweitig der SHK-Betrieb die Nacherfüllung zu verkaufenRecht verweigert. In diesem Fall sind wir berechtigtLiegt kein Verweige- rungsrecht des SHK-Betriebes vor, haftet Sikla nur, wenn Sikla die Nichtvornahme der Nach- erfüllung des SHK-Betriebes verursacht hat; im Falle der Minderung Ersatz des Rechnungs- betrages, um den der Auftraggeber des SHK- Betriebes dessen Vergütung durch begründete und angemessene Minderung herabgesetzt hat, bis zu einer Höchstsumme je Schadensfall von ▇▇▇.▇▇▇ €; im Falle des Schadensersatzes oder (anstelle des Schadensersatzes) des Ersatzes vergebli- cher Aufwendungen Übernahme der Schäden oder Aufwendungen. Im Falle der Nacherfüllung, der Selbstvornahme, der Minderung und/oder des Schadensersatzes erstattet Sikla dem Kunden SHK-Betrieb Ersatzleistungen bis zu einer Höchstsumme von insgesamt 1,2 Mio. € je Scha- densfall auf der Anspruchsgrundlage dieser Haf- tungsübernahmevereinbarung. Mehrere Schadens- fälle aus der selben Ursache oder aus gleichen Ursa- chen gelten nicht als ein Schadensfall/Schadenser- eignis; dies gilt nicht, soweit die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem Schadensfälle in einem Bauobjekt auftreten. Mögliche andere gesetz- liche oder vertragliche Ansprüche des SHK-Betriebes werden von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rech- nung der Haftungsbegrenzung dieser Haf- tungsübernahmevereinbarung nicht erfasst.
2. Nach Feststellung des Schadens behält sich ▇▇▇▇▇ vor, die aufgetretenen ▇▇▇▇▇▇▇ selbst zu stellenbeseitigen oder durch von ihr zu beauftragende Firmen auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vorAusübung dieses Rechts ist mit dem SHK-Betrieb abzustimmen und erfordert die Zustimmung des Auftraggebers des SHK-Betriebes.
(2) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pressschnitzeln gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungsvereinbarung vom 19.08.2003 ausdrücklich nicht.
(1) Wir liefern Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjah- res. Soweit der Kunde mit uns eine Selbstabholung durch ihn oder eine von ihm beauftragte Person vereinbart hat, ist der Kunde verpflichtet, die Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjahres abzuholen. Für spätere Abholungen berechnen wir einen Lagerkostenaufschlag in Höhe von zehn € pro Tonne. Weitergehende Schadensersatzforderungen durch uns bleiben unberührt.
(2) Hat der Kunde im Fall der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Pellets nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die nicht abgeholten Pellets an- derweitig zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
(3) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pellets gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungs- vereinbarung vom 19.08.2003.
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Sources: Vereinbarung
Produkte. a. Futtermittel (Pressschnitzel, RübenschnitzelUnter diese Vereinbarung fallen alle von S-Pellets) § 1 Erhältlichkeit in den Werken G HES gelieferten und gekennzeichneten Produkte wie z.B. ■ PAM-GLOBAL® Entwässerungssysteme und Raumentlüftungssystem aus Gusseisen ■ EPAMS® HDE HochleistungsDachEntwässerung ■ TYRODUR-Befestigungssystem § 2 Preise Haftung
1. Entstehen dem Auftraggeber des SHK-Betriebes durch Verwen- dung der von dieser Vereinbarung erfassten Produkte aus
a) Konstruktionsfehlern
b) Fabrikationsfehlern
c) Materialfehlern
d) lnstruktionsmängeln, z.B. fehlerhafte Verlege-, Einbau-, Betriebsanleitungen usw.
e) Abweichungen von zum Herstellungszeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN-/DIN-Normen, DVGW-Regeln usw.), Bau- und Prüfungsgrundsätzen, amtlichen Prüfungszeugnissen, Zulassungsbescheiden usw.
f) dem Unterlassen der Produktbeobachtung (Produktbeobachtungspflicht von S-G HES)
g) dem Fehlen einer ausnahmsweise durch S-G HES allgemein oder mit dem ZVSHK vereinbarten Beschaffenheit Schäden und nimmt der Auftraggeber den SHK-Betrieb aus Werkvertrag berechtigterweise auf Nacherfüllung, Aufwen- dungsersatz in Verbindung mit Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz in Anspruch, so übernimmt S-G HES die nachstehenden Verpflichtungen: ■ Im Falle der Nacherfüllung kostenlose Ersatzlieferung frei Verwendungsstelle der für Pellets die Behebung des Schadens notwendigen Teile und Übernahme der erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Aus- und Einbaukosten, und der Firma SAINT-GOBAIN HES GmbH Postfach 45 03 19 66061 Saarbrücken – nachstehend S-G HES genannt – Wegekosten einschließlich der Kosten für die Wiederher- stellung des ursprünglichen Zustandes, es sei denn, die Nacherfüllung ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu erreichen (§ 635 Abs. 3 Liefer- und Abholbedingungen sowie Frachtkosten bei Verkauf von Pressschnitzeln
(1) Hat der Kunde BGB); ■ im Fall Falle der Selbstabholung Selbstvornahme des Auftraggebers Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn nicht der SHK-Betrieb die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Liegt kein Verwei- gerungsrecht des SHK-Betriebes vor, haftet S-G HES nur, wenn S-G HES die Nichtvornahme der Nacherfüllung des SHK-Betriebes verursacht hat; ■ im Falle der Minderung Ersatz des Rechnungsbetrages, um den der Auftraggeber des SHK-Betriebes dessen Vergütung durch ihn selbst begründete und angemessene Minderung herabge- setzt hat, bis zu einer Höchstsumme je Schadensfall von 250.000 EURO; ■ im Falle des Schadensersatzes oder eine (anstelle des Schadens- ersatzes) des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen Über- nahme der Schäden oder Aufwendungen. Im Falle der Nacherfüllung, der Selbstvornahme, der Minde- rung und/oder des Schadensersatzes erstattet S-G HES dem SHK-Betrieb Ersatzleistungen bis zu einer Höchstsumme von ihm beauftragte Person insgesamt 1,2 Mio. Euro je Schadensfall auf der Anspruchs- grundlage dieser Haftungsübernahmevereinbarung. Mehrere Schadensfälle aus der selben Ursache oder aus gleichen Ursachen gelten nicht als ein Schadensfall/Schadensereignis; dies gilt nicht, soweit die Pressschnitzel Schadensfälle in einem Bauobjekt auftreten. Mögliche andere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des SHK-Betriebes werden von der Haftungsbegren- zung dieser Haftungsübernahmevereinbarung nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigterfasst.
2. Nach Feststellung des Schadens behält sich S-G HES vor, die nicht abgeholten Pressschnitzel anderweitig aufgetretenen ▇▇▇▇▇▇▇ selbst zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem beseitigen oder durch von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rech- nung ihr zu stellenbeauftragende Firmen auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vorAusübung dieses Rechts ist mit dem SHK-Betrieb abzustimmen und erfordert die Zustimmung des Auftrag- gebers des SHK-Betriebes.
(2) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pressschnitzeln gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungsvereinbarung vom 19.08.2003 ausdrücklich nicht.
(1) Wir liefern Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjah- res. Soweit der Kunde mit uns eine Selbstabholung durch ihn oder eine von ihm beauftragte Person vereinbart hat, ist der Kunde verpflichtet, die Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjahres abzuholen. Für spätere Abholungen berechnen wir einen Lagerkostenaufschlag in Höhe von zehn € pro Tonne. Weitergehende Schadensersatzforderungen durch uns bleiben unberührt.
(2) Hat der Kunde im Fall der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Pellets nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die nicht abgeholten Pellets an- derweitig zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
(3) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pellets gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungs- vereinbarung vom 19.08.2003.
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Sources: Haftungsübernahmevereinbarung
Produkte. a. Futtermittel (Pressschnitzel, RübenschnitzelUnter diese Vereinbarung fallen alle von S-Pellets) § 1 Erhältlichkeit in den Werken G HES gelieferten und gekennzeichneten Produkte wie z.B.: ■ PAM-GLOBAL® Entwässerungssysteme und Raumentlüftungssystem aus Gusseisen ■ EPAMS® HDE HochleistungsDachEntwässerung ■ TYRODUR-Befestigungssystem § 2 Preise Haftung
1. Entstehen dem Auftraggeber des TGA-Betriebes durch Verwen- dung der von dieser Vereinbarung erfassten Produkte aus
a) Konstruktionsfehlern
b) Fabrikationsfehlern
c) Materialfehlern
d) lnstruktionsmängeln, z.B. fehlerhafte Verlege-, Einbau-, Betriebsanleitungen usw.
e) Abweichungen von zum Herstellungszeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN-/DIN-Normen, DVGW-Regeln usw.), Bau- und Prüfungsgrundsätzen, amtlichen Prüfungszeugnissen, Zulassungsbescheiden usw.
f) dem Unterlassen der Produktbeobachtung (Produktbeobachtungspflicht von S-G HES)
g) dem Fehlen einer ausnahmsweise durch S-G HES allgemein oder mit dem BTGA vereinbarten Beschaffenheit Schäden und nimmt der Auftraggeber den TGA-Betrieb aus Werkvertrag berechtigterweise auf Nacherfüllung, Aufwen- dungsersatz in Verbindung mit Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz in Anspruch, so übernimmt S-G HES die nachstehenden Verpflichtungen: ■ Im Falle der Nacherfüllung kostenlose Ersatzlieferung frei Verwendungsstelle der für Pellets die Behebung des Schadens notwendigen Teile und Übernahme der erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Aus- und Einbaukosten, Wegekosten einschließlich der Kosten für die Wiederher- stellung des ursprünglichen Zustandes, es sei denn, die Nacherfüllung ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu erreichen (§ 635 Abs. 3 Liefer- und Abholbedingungen sowie Frachtkosten bei Verkauf von Pressschnitzeln
(1) Hat der Kunde BGB); ■ im Fall Falle der Selbstabholung Selbstvornahme des Auftraggebers Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn nicht der TGA- Betrieb die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Liegt kein Verweigerungsrecht des TGA-Betriebes vor, haftet S-G HES nur, wenn S-G HES die Nichtvornahme der Nacherfüllung des TGA-Betriebes verursacht hat; ■ im Falle der Minderung Ersatz des Rechnungsbetrages, um den der Auftraggeber des TGA-Betriebes dessen Vergü- tung durch ihn selbst begründete und angemessene Minderung herabgesetzt hat, bis zu einer Höchstsumme je Schadens- fall von 250.000 EURO; ■ im Falle des Schadensersatzes oder eine (anstelle des Schadens- ersatzes) des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen Über- nahme der Schäden oder Aufwendungen. Im Falle der Nacherfüllung, der Selbstvornahme, der Minde- rung und/oder des Schadensersatzes erstattet S-G HES dem TGA-Betrieb Ersatzleistungen bis zu einer Höchstsumme von ihm beauftragte Person insgesamt 1,2 Mio. Euro je Schadensfall auf der Anspruchs- grundlage dieser Haftungsübernahmevereinbarung. Mehrere Schadensfälle aus der selben Ursache oder aus gleichen Ursachen gelten nicht als ein Schadensfall/Schadensereignis; dies gilt nicht, soweit die Pressschnitzel Schadensfälle in einem Bauobjekt auftreten. Mögliche andere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des TGA-Betriebes werden von der Haftungs- begrenzung dieser Haftungsübernahmevereinbarung nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigterfasst.
2. Nach Feststellung des Schadens behält sich S-G HES vor, die nicht abgeholten Pressschnitzel anderweitig aufgetretenen ▇▇▇▇▇▇▇ selbst zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem beseitigen oder durch von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rech- nung ihr zu stellenbeauftragende Firmen auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vorAusübung dieses Rechts ist mit dem TGA-Betrieb abzustimmen und erfordert die Zustimmung des Auftrag- gebers des TGA-Betriebes.
(2) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pressschnitzeln gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungsvereinbarung vom 19.08.2003 ausdrücklich nicht.
(1) Wir liefern Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjah- res. Soweit der Kunde mit uns eine Selbstabholung durch ihn oder eine von ihm beauftragte Person vereinbart hat, ist der Kunde verpflichtet, die Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjahres abzuholen. Für spätere Abholungen berechnen wir einen Lagerkostenaufschlag in Höhe von zehn € pro Tonne. Weitergehende Schadensersatzforderungen durch uns bleiben unberührt.
(2) Hat der Kunde im Fall der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Pellets nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die nicht abgeholten Pellets an- derweitig zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
(3) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pellets gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungs- vereinbarung vom 19.08.2003.
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Sources: Haftungsübernahmevereinbarung
Produkte. a. Futtermittel (PressschnitzelUnter diese Vereinbarung fallen folgende, Rübenschnitzelvon der Fa. Sikla gelieferten und mit deren Firmenzeichen gekennzeichneten Produkte: - Montagesystem - Rohrverbinder - Armaturen - Schildersystem - Isoliersystem
1. Entstehen dem Auftraggeber des Installationsunter- nehmens durch Verwendung der von dieser Verein- barung umfassten Produkte aus
a) Konstruktionsfehlern
b) Fabrikationsfehlern
c) Materialfehlern
d) Instruktionsmängeln durch fehlerhafte Verlege- und Einbauanleitungen
e) Fehlen von durch die Fa. Sikla zugesicherten Eigenschaften
f) Abweichungen von zum Herstellungszeitpunkt gültigen DIN-Pellets) § 1 Erhältlichkeit Normen, Bau- und Prüfungsgrund- sätzen, amtlichen Prüfungszeugnissen und Zulassungsbescheiden und DVGW-Regeln Schäden und nimmt deshalb der Auftraggeber das Installationsunternehmen aus Werkvertrag auf Nach- besserung, Minderung oder Schadenersatz in den Werken § 2 Preise für Pellets § 3 Liefer- und Abholbedingungen sowie Frachtkosten bei Verkauf von Pressschnitzeln
(1) Hat der Kunde im Fall der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Pressschnitzel nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholtAnspruch, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigtübernimmt die Fa. Sikla die nachste- henden Verpflichtungen:
a) Ersatz des Rechnungsbetrages, die nicht abgeholten Pressschnitzel anderweitig zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis um den der Auf- traggeber des Installationsunternehmens dessen Vergütung durch begründete und dem von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rech- nung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
(2) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pressschnitzeln gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungsvereinbarung vom 19.08.2003 ausdrücklich nicht.
(1) Wir liefern Pellets bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjah- res. Soweit der Kunde mit uns eine Selbstabholung durch ihn oder eine von ihm beauftragte Person vereinbart angemessene Minderung herabgesetzt hat, ist bis zu einer Höchstsumme je Schadensereignis von ▇▇▇.▇▇▇ €
b) kostenlose Ersatzlieferung frei Verwendungs- stelle der Kunde verpflichtet, für die Pellets Behebung des Schadens not- wendigen Teile und Übernahme der notwendigen Aus- und Einbaukosten einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Gebäudezustandes und Übernahme der sonsti- gen unmittelbaren Folgeschäden bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjahres abzuholen. Für spätere Abholungen berechnen wir einen Lagerkostenaufschlag in Höhe zu einer Höchstsumme je Schadensereignis von zehn € pro Tonne. Weitergehende Schadensersatzforderungen durch uns bleiben unberührt1 Mio.€ für Sach- und Personenschäden; die Kosten- übernahme basiert auf den am Ort und zur Zeit der Instandsetzungsarbeiten gültigen Marktprei- sen.
(2) Hat der Kunde im Fall der Selbstabholung durch ihn selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Pellets nicht bis spätestens zum Ende der Kampagne abgeholt, so sind wir ohne weitere Vorankündigung berechtigt, die nicht abgeholten Pellets an- derweitig zu verkaufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem von uns beim Ersatzverkauf erzielten Preis in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
(3) Für die Frachtkosten bei der Lieferung von Pellets gelten die Bezugspunktregelung vom 13.11.2002 und die Ergänzungs- vereinbarung vom 19.08.2003.
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Sources: Haftungsvereinbarung