Geeignete Gegenparteien Musterklauseln

Geeignete Gegenparteien. Wenn sie andere Finanzdienstleistungen als die Anlageberatung und die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum in Anspruch nehmen, können bestimmte professionelle Kunden per se als geeignete Gegenparteien per se eingestuft werden. Professionelle Kunden, welche die nachfolgend aufgeführten Schwellenwerte überschreiten, können die Einstufung als geeignete Gegenpartei beantragen. Als geeignete Gegenparteien per se werden solche Kunden eingestuft, die zu einer der folgenden Kategorien gehören: 1) Einrichtungen, die zum Handeln an Finanzmärkten zugelassen oder beaufsichtigt werden müssen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler und Warenderivate-Händler, örtliche Anleger gemäß Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe p) der Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, sonstige institutionelle Anleger(*); 2) nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen (Weltbank, IWF, EZB und EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen); 3) große Unternehmen(*), die auf Unternehmensebene zwei der folgenden Kriterien erfüllen: (i) die Bilanzsumme beträgt mindestens 20 Millionen Euro, (ii) der Nettoumsatz beläuft sich auf mindestens 40 Millionen Euro und (iii) die Eigenmittel belaufen sich auf mindestens 2 Millionen Euro.
Geeignete Gegenparteien auf Antrag:
Geeignete Gegenparteien. Die Verwaltungsgesellschaft wird bei der Auswahl der Kontrahenten im Auftrag des OGAW angemessene Due-Diligence-Prüfungen durchführen, darunter auch Prüfungen des rechtlichen Status, des Herkunftslandes, des Kreditratings und gegebenenfalls des Mindestkreditratings. Ein Teilfonds kann in OTC-Derivate investieren, wenn dies im Einklang mit den Anforderungen der FMA steht und sofern es sich bei den Gegenparteien zu den OTC-Derivaten um geeignete Gegenparteien handelt. Ist einem Teilfonds der Abschluss von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und/oder Total Return Swaps gestattet, so können alle Arten von Vermögenswerten, die der maßgebliche Teilfonds gemäß seinen Anlagezielen und seiner Anlagepolitik halten kann, Gegenstand eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und/oder eines Total Return Swaps sein. Alle Erträge aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Total Return Swaps und effizienten Portfoliomanagementtechniken werden nach Abzug der direkten und indirekten operationellen Kosten und Gebühren an den betreffenden Teilfonds weitergegeben. Diese direkten und indirekten Betriebskosten und Gebühren (die vollständig transparent sind) umfassen Gebühren und Ausgaben, die an Kontrahenten zahlbar sind, die von der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des OGAW mitunter eingebunden werden, und umfassen keinerlei verdeckte Erträge. Derartige zu geschäftsüblichen Bedingungen berechneten Gebühren und Aufwendungen von Gegenparteien, die vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des OGAW beauftragt wurden, werden zusammen mit einer etwaigen Umsatzsteuer darauf von demjenigen Teilfonds getragen, in Bezug auf den die relevante Partei beauftragt wurde. Informationen über im Rahmen solcher Transaktionen generierte Erträge werden zusammen mit den Unternehmen, an die direkte und indirekte operationelle Kosten und Gebühren in Verbindung mit solchen Geschäften gezahlt werden, im Jahresbericht des OGAW offengelegt. Solche Unternehmen können die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle verbundene Personen beinhalten.
Geeignete Gegenparteien. Bestimmte professionelle Kunden, insbesondere Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, sind als geeignete Gegenparteien anzusehen. Geeigneten Gegenparteien kommt das niedrigste Schutzniveau des WAG zu, insbesondere die Grundsätze der Auftragsdurchführung (Durchführungspolitik) oder die Eignungs- und Angemessenheitstests bei der Auftragserteilung kommen nicht zur Anwendung.
Geeignete Gegenparteien. Ein Kunde wird als geeignete Gegenpartei eingestuft, wenn er im Finanzsektor aktiv ist. Das gilt u.a. für Banken, Börsengesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Zentralbanken, aber auch für nationale Regierungen und staatliche Dienste, die mit der Verwaltung der Staatsschuld zu tun haben. Bei einer geeigneten Gegenpartei wird davon ausgegangen, dass sie ausreichend mit den Finanzmärkten ver- traut ist, und aus diesem Grunde genießt sie das geringste Maß an Schutz. Somit ist die Bank dieser Art von Xxxxxx gegenüber nicht zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet.

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  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.