Vertragsanpassungen. 11.1) Preiserhöhung. AMTANGEE ist berechtigt, ihre Nutzungsentgelte im Rahmen des Cloud Computing und seiner wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen, um damit eine Erhöhung der Gesamtkosten (allgemeine Preisentwicklung) auszugleichen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb der Cloud einschließlich Material- und Energiekosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Kosten für die Dienstleistung, Kosten für die Kundenverwaltung (IT-Support) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von AMTANGEE nicht originär veranlasst wurden. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
Vertragsanpassungen a) Vertragsanpassungen durch Somfy
Vertragsanpassungen. G.4.1 Anpassungsrecht
Vertragsanpassungen. Die Vertragspartner sind an einer konstruktiven Zusammenarbeit interessiert. Sind Vertrags- änderungen z. B. aufgrund der Entwicklung der Versorgungsabläufe notwendig, prüfen die Vertragspartner gemeinsam den Handlungs- und Regelungsbedarf. Grundlage hierfür sind auch die Erhebungen gemäß § 16 Abs. 2 d).
Vertragsanpassungen. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von 4.3 oder Umstände gemäß §313 BGB (Störungen der Geschäftsgrundlage) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Oktalite erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Oktalite das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Oktalite von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Vertragsanpassungen. 13.1 Der AG ist berechtigt, Art und Umfang der vom AN geschuldeten Leistungen sowie die Umstände der Leistungserbringung des AN zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen. Der AN ist zur Erbringung der geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen verpflichtet.
Vertragsanpassungen e.optimum ist berechtigt, nach billigem Ermessen bei allen Anlagen gemäß Ziffer 1.1 die darin enthaltenen Regelungen – insbesondere die Höhe der Provisionssätze und/oder die Verbrauchsklassen – einseitig neu festzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn e.optimum Anpassungen an den zugrundeliegenden Tarifen vornimmt (z.B. Änderungen von Leistungsentgelt und/oder Grundgebühr, bei Einstellung von Tarifen oder bei Änderungen bzw. Beendigungen von Kooperationen). Die von e.optimum vorgenommene/n Anpassung/en gelten jeweils ab dem Zeitpunkt, in dem e.optimum die Änderungen gegenüber dem HV angezeigt hat. Die Anzeige erfolgt durch Zusendung der entsprechenden neuen Anlage bzw. durch Mitteilung über die Beendigung. Die bis zu diesem Zeitpunkt vermittelten Energielieferverträge werden weiterhin nach der im Zeitpunkt der Vermittlung gültigen Anlage verprovisioniert. Mit der Zusendung einer neuen Anlage verliert die entsprechende bisherige Anlage ihre Gültigkeit, ohne dass hierfür eine weitere Erklärung erforderlich ist.
Vertragsanpassungen. 13.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. gemäß EnWG, EEG, StromStG, StromGVV, StromNZV, Festlegungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtspre- chung bzw. Behördenpraxis (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist Präg berechtigt, die Vertragsbedingungen insoweit zu ändern und/oder zu ergänzen (anzupassen), als es zur Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, zur Schließung ent- standener Vertragslücken und/oder zur zumutbaren Fortführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteil- haft ist.
Vertragsanpassungen. 21.1 Die Regelungen des Netzanschlussvertrags und des Anschlussnutzungsvertrags einschließlich dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, NAV (als gesetzliches Leitbild), höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese Rahmenbedingungen ändern, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss- und den Anschlussnutzungsvertrag einschließlich dieser AGB und seiner Anlagen insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht.
Vertragsanpassungen. 17.1 Sollten sich die technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen dieser Vertrag vereinbart worden ist, grundlegend ändern, und sollte infolgedes- sen einer Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden können, weil die gegenseitigen Pflichten unter Berücksichtigung der Laufzeit dieses Vertrages in ein grobes Missverhältnis geraten sind, kann jede Partei eine Anpassung des Vertrages an die geänder- ten Verhältnisse verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vertrauen auf den Bestand der vertraglichen Regelungen über längere Zeit erhebliche Investitionen vorgenommen wur- den. Eine Anpassung einzelner Konditionen kann deshalb nur unter Beachtung der Anforde- rungen bestehender Finanzierungsverträge erfolgen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, so kann die benachteiligte Partei diesen Vertrag au- ßerordentlich kündigen.