Vertragsanpassungen. 11.1) Preiserhöhung. AMTANGEE ist berechtigt, ihre Nutzungsentgelte im Rahmen des Cloud Computing und seiner wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen, um damit eine Erhöhung der Gesamtkosten (allgemeine Preisentwicklung) auszugleichen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb der Cloud einschließlich Material- und Energiekosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Kosten für die Dienstleistung, Kosten für die Kundenverwaltung (IT-Support) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von AMTANGEE nicht originär veranlasst wurden. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
11.2) Kündigungsrecht bei Preiserhöhung. Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung per E-Mail oder schriftlich zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. AMTANGEE wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hinweisen.
Vertragsanpassungen a) Vertragsanpassungen durch Somfy
b) Vertragsanpassungen durch den Teilnehmer
Vertragsanpassungen. 13.1 Der AG ist berechtigt, Art und Umfang der vom AN geschuldeten Leistungen sowie die Umstände der Leistungserbringung des AN zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen. Der AN ist zur Erbringung der geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen verpflichtet.
13.2 Bei vom AG angeordneten Leistungsänderungen oder sonstigen Störungen der Leistungserbringung (Behinderung) hat der AN seinen Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts, auch wenn der Anspruch offensichtlich ist, binnen spätestens 7 Kalendertagen, jedenfalls aber vor dem Anfall von Mehrkosten bzw einer Verlängerung der Herstellungszeit dem Grunde nach nachweislich schriftlich beim AG anzumelden. Bei einem Versäumnis der Anmeldung tritt Anspruchsverlust ein, hinsichtlich des Entgelts jedoch nur für die durch die Leistungsänderung oder Leistungsstörung (Behinderung) hervorgerufenen Mehrkosten. Zudem hat der AN, bei sonstigem Anspruchsverlust, vor Inangriffnahme geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen seine Forderungen der Höhe nach unter Beifügung eines ausführlich begründeten Zusatzangebotes, schriftlich geltend zu machen.
13.3 Der AN ist zur laufenden Kostenkontrolle verpflichtet. Bei einer drohenden Überschreitung der Auftragssumme um 10% hat er den AG unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Leistungen, die zur Überschreitung führen, nachweislich schriftlich hinzuweisen. Im Falle einer verspäteten oder unterlassenen Anzeige verliert der AN hinsichtlich der Überschreitung jeden Anspruch auf Abgeltung der Mehrleistung.
13.4 Weiters ist der AN verpflichtet, mit Vorlage der jeweiligen Pläne allfällige Massenmehrungen, Nachtrags- und Zusatzleistungen dem AG, bei sonstigem Anspruchsverlust, dem Grunde und der Höhe nach bekannt zu geben.
13.5 Im Falle der Unterschreitung der Auftragssumme oder der Minderung oder des Entfalls von Teilen einer Leistung oder der Gesamtleistung kommt es zu keiner Nachteilsabgeltung (sei es auf Basis der §§ 1155 bzw. 1168 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Ebene).
Vertragsanpassungen e.optimum ist berechtigt, nach billigem Ermessen bei allen Anlagen gemäß Ziffer 1.1 die darin enthaltenen Regelungen – insbesondere die Höhe der Provisionssätze und/oder die Verbrauchsklassen – einseitig neu festzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn e.optimum Anpassungen an den zugrundeliegenden Tarifen vornimmt (z.B. Änderungen von Leistungsentgelt und/oder Grundgebühr, bei Einstellung von Tarifen oder bei Änderungen bzw. Beendigungen von Kooperationen). Die von e.optimum vorgenommene/n Anpassung/en gelten jeweils ab dem Zeitpunkt, in dem e.optimum die Änderungen gegenüber dem HV angezeigt hat. Die Anzeige erfolgt durch Zusendung der entsprechenden neuen Anlage bzw. durch Mitteilung über die Beendigung. Die bis zu diesem Zeitpunkt vermittelten Energielieferverträge werden weiterhin nach der im Zeitpunkt der Vermittlung gültigen Anlage verprovisioniert. Mit der Zusendung einer neuen Anlage verliert die entsprechende bisherige Anlage ihre Gültigkeit, ohne dass hierfür eine weitere Erklärung erforderlich ist.
Vertragsanpassungen. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von 4.3 oder Umstände gemäß §313 BGB (Störungen der Geschäftsgrundlage) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Oktalite erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Oktalite das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Oktalite von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Vertragsanpassungen. 13.1 Der AG ist berechtigt, Art und Umfang der vom AN geschuldeten Leistungen sowie die Umstände der Leistungserbringung des AN zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen. Der AN ist zur Erbringung der geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen verpflichtet.
13.2 Bei vom AG angeordneten Leistungsänderungen oder sonstigen Störungen der Leistungserbringung (Behinderung) hat der AN seinen Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts, auch wenn der Anspruch offensichtlich ist, binnen spätestens 7 Kalendertagen, jedenfalls aber vor dem Anfall von Mehrkosten bzw einer Verlängerung der Herstellungszeit dem Grunde nach nachweislich schriftlich beim AG anzumelden. Bei einem Versäumnis der Anmeldung tritt Anspruchsverlust ein, hinsichtlich des Entgelts jedoch nur für die durch die Leistungsänderung oder Leistungsstörung (Behinderung) hervorgerufenen Mehrkosten. Zudem hat der AN, bei sonstigem Anspruchsverlust, vor Inangriffnahme geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen seine Forderungen der Höhe nach unter Beifügung eines ausführlich begründeten Zusatzangebotes, schriftlich geltend zu machen.
13.3 Der AN ist zur laufenden Kostenkontrolle verpflichtet. Bei einer drohenden Überschreitung der Auftragssumme um 10% hat er den AG unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Leistungen, die zur Überschreitung führen, nachweislich schriftlich hinzuweisen. Im Falle einer verspäteten oder unterlassenen Anzeige verliert der AN hinsichtlich der Überschreitung jeden Anspruch auf Abgeltung der Mehrleistung.
13.4 Weiters ist der AN verpflichtet, mit Vorlage der jeweiligen Pläne allfällige Massenmehrungen, Nachtrags- und Zusatzleistungen dem AG, bei sonstigem Anspruchsverlust, dem Grunde und der Höhe nach bekannt zu geben.
13.5 Im Falle der Unterschreitung der Auftragssumme oder der Minderung oder des Entfalls von Teilen einer Leistung oder der Gesamtleistung kommt es zu keiner Nachteilsabgeltung (sei es auf Basis der §§ 1155 bzw. 1168 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Ebene).
Vertragsanpassungen. Die Vertragspartner sind an einer konstruktiven Zusammenarbeit interessiert. Sind Vertrags- änderungen z. B. aufgrund der Entwicklung der Versorgungsabläufe notwendig, prüfen die Vertragspartner gemeinsam den Handlungs- und Regelungsbedarf. Grundlage hierfür sind auch die Erhebungen gemäß § 16 Abs. 2 d).
Vertragsanpassungen. G.4.1 Anpassungsrecht
a) Prämien;
b) Bonussysteme;
c) Selbstbehaltsregelungen;
d) Leistungen;
e) gesetzlichen Abgaben;
f) Gebühren. Werden Vertragsanpassungen vorgenommen, so teilen wir Ihnen die neuen Vertragsbedingungen bis spätestens 25 Tage vor Beginn des neuen Versicherungsjahres mit.
Vertragsanpassungen. Die inVor hat jederzeit das Recht, im Rahmen der gesetzlichen und regle- mentarischen Vorschriften die Beiträge des angeschlossenen Arbeitgebers neu festzulegen oder andere Vertragsanpassungen vorzunehmen. Ver- tragsanpassungen können nur auf den Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden und sind dem Arbeitgeber mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen das Kündigungsrecht gemäss Ziff. 4.3 nachstehend.
Vertragsanpassungen. Es gelten immer die aktuellen AGB für alle Verträge. Bei einem Vorfall/Streitigkeit gelten die AGB zum Zeitpunkt des Ereignisses.