Common use of Prämienregulierung Clause in Contracts

Prämienregulierung. 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Xxxxxxx gegenüber den frühe- ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- prämie werden berücksichtigt. 13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

Appears in 4 contracts

Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Prämienregulierung. 13.1. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Xxxxxxx Risikos gegenüber den frühe- ren früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- genverlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- rung Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- rerVersicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- schritten unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- abschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- prämie Mindestprämie werden berücksichtigt. 13.3. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

Appears in 2 contracts

Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall), Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)

Prämienregulierung. 13.1. 1.9.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilenmitzutei- len, ob und welche Änderungen des versicherten Xxxxxxx Risikos gegenüber den frühe- ren früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung Prä- mienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- genverlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. 1.9.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- rung Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- rerVersicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- schritten un- terschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 Ziffer 1.9.1 nach dem Versicherungs- abschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- prämie Mindestprämie werden berücksichtigt. 13.3. 1.9.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige MitteilungMittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben An- gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangenver- langen. Werden die Angaben nachträg- lich nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang Zu- gang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. 1.9.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

Appears in 2 contracts

Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Prämienregulierung. 13.1. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilenmitzu- teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Xxxxxxx gegenüber Risikos gegen- über den frühe- ren früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgenerfol- gen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisennach- zuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- rung Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- rerVersicherer. Die vertraglich vereinbarte verein- barte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- schritten unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- abschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- prämie Mindestprämie werden berücksichtigt. 13.3. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige MitteilungMit- teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben An- gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen die- sen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung Prämien- regulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Verbraucherinformation Für Versicherungen

Prämienregulierung. 13.1. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Xxxxxxx Ri- sikos gegenüber den frühe- ren früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers Versiche- rers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- genPrämien- unterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- rung Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung des Nachweises oder sonstiger Kenntniserlangung über den Risikowegfall beim Versiche- rerVersicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- schritten unterschritten werden. Alle entsprechend ent- sprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- abschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- prämie Min- destprämie werden berücksichtigt. Der Versicherungsnehmer ist zum Nachweis des Wegfalls des versicherten Interesses gegenüber dem Versi- cherer verpflichtet, wenn er sich auf den Wegfall beruft. 13.3. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten gestell- ten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer zu viel Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Prämienregulierung. 13.1. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Xxxxxxx Risikos gegenüber den frühe- ren früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen ma- chen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- genverlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- rung Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- rerVersicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch da- durch nicht unter- schritten unterschritten werden. Alle entsprechend ZiffNr. 15.1 nach dem Versicherungs- abschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen Ermäßi- gungen der Mindest- prämie Mindestprämie werden berücksichtigt. 13.3. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen ma- chen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits be- reits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattetzurückerstat- tet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Prämienregulierung. 13.1. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Xxxxxxx Risikos gegenüber den frühe- ren früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- genverlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- rung Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- rerVersicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- schritten unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. Ziffer 15.1 AHB nach dem Versicherungs- abschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- prämie Mindestprämie werden berücksichtigt. 13.3. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer zu viel Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Prämienregulierung. 13.1. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Xxxxxxx gegenüber Risikos gegen- über den frühe- ren früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung Aufforde- rung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung Prämienrech- nung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine Vertrags- strafe Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten festgestell- ten Prämienunterschiedes verlan- genverlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Verände- rung Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- rerVersicherer. Die vertraglich vereinbarte ver- einbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- schritten werdenunterschritten wer- den. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- abschluss Versicherungsab- schluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- prämie Mindestprämie werden berücksichtigt. 13.3. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige MitteilungMittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben An- gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangenver- langen. Werden die Angaben nachträg- lich nachträglich gemacht, findet eine ei- ne Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer zu viel Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben An- gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung Mittei- lung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Prämienregulierung. 13.1. 7003021011 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen Ände- rungen des versicherten Xxxxxxx Risikos gegenüber den frühe- ren früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgenerfol- gen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- genverlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. Aufgrund 13.2 Auf Grund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- rung Veränderung berichtigt (PrämienregulierungPrä- mienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- rerVersicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie Mindest- prämie darf dadurch nicht unter- schritten unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- abschluss Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- prämie Mindestprämie werden berücksichtigt. 13.3. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer Versiche- rer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

Appears in 1 contract

Samples: Rahmenabkommen