Präsidium. Das Präsidium führt – abgesehen von durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtigen Geschäften – eigenverantwortlich die Geschäfte des Vereins und bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Das Präsidium vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt selbständig die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung. Es hat insbesondere zu Beginn des Geschäftsjahres über einen Haushaltsplan (Erfolg-, Finanz- und Investitionsplan) zu beschließen und diesen dem Aufsichtsrat zur Zustimmung und damit verbindlichen Feststellung vorzulegen. Gegenüber dem Aufsichtsrat hat das Präsidium mindestens vierteljährlich über die finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu berichten. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei bis vier Vizepräsidenten. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder im Amt sind. Die Hauptversammlung wählt den Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten. Sie sind ehrenamtlich tätig und ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Bis zu zwei weitere Vizepräsidenten können auf Vorschlag des Präsidenten vom Aufsichtsrat bestellt werden, der dabei deren Amtszeit festlegt. Dabei hat der Aufsichtsrat zu beachten, dass die Amtszeit der gewählten und der bestellten Präsidiumsmitglieder nicht gleichzeitig endet. Die bestellten Präsidiumsmitglieder müssen hauptamtlich tätig und sollten möglichst in den Bereichen der sportlichen bzw. kaufmännischen Leitung beschäftigt sein. Zur Vertretung des Vereins im Außenverhältnis sind jeweils zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam berechtigt. Auf Erstvorschlag des Präsidenten hat sich das Präsidium eine Geschäftsordnung mit Ressortverteilung zu geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Die gegenwärtigen Mitglieder des Präsidiums sind: Xxxxx Xxxxxxx (Gewählter Präsident) 8. Juni 2009 MV Oktober 2010 Unternehmer Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx (Gewählter Vizepräsident) 19. November 2001 MV Oktober 2010 Unternehmer Xxxxxx Xxxxxxx (Gewählter Vizepräsident) 15. Juni 2009 MV Oktober 2010 Rechtsanwalt Xxxxxx Xxxxx (Bestellter Vizepräsident) Xxxx Xxx (Bestellter Vizepräsident) 1. Januar 2004 30. Juni 2012 Sportdirektor 1. Januar 2006 30. Juni 2011 Kfm. Geschäftsführer Die Mitglieder des Präsidiums können über die Geschäftsadresse des 1. FCN, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxx kontaktiert werden. Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung des Präsidiums zu überwachen. Die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, der E...
Präsidium. Die Gemeinderäte bezeichnen das Präsidium. Das Präsidium kann auch einer Person aus der Gemeinde Menznau übertragen werden. Im Übrigen konstituiert sich die Musikschulkommission selber.
Präsidium. Die Trägergemeinde stellt das Präsidium.
Präsidium. Zuständigkeit Vorbereitung Zur Vorbereitung der Kirchgemeindeversammlung gehört: > Frühzeitige Reservation des Versammlungslokals. > Erstellung der Traktandenliste und allfälliger Botschaften und Druck der Einladungen. > Versand der Einladungen inkl. Traktanden mindestens 14 Tage vor der Ver- sammlung. In der Gemeindeordnung kann eine frühere Einladung vorgesehen werden (§ 6 des Gesetzes über die Gemeinden vom 5. Mai 1999, RB 131.1). > Allenfalls Vorbereiten von Stimmzetteln für schriftliche Wahlen sowie von Xxxx- protokollen (beim Kirchenrat erhältlich bzw. auf dem Internet abrufbar unter xxx.xxxxx-xxxxxx-xx.xx/xxxxxxxx). > Stimmenzähler wählen lassen. > Fragen, ob Einwände gegen Stimmberechtigte, gegen die Einladung zur Ver- sammlung oder die Traktanden erhoben werden. > Behandlung der Traktanden in angekündigter Reihenfolge. Zu nicht traktandier- ten Geschäften können keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheb- lich erklärt werden. Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Bericht- erstattung an die Kirchenvorsteherschaft. Die Gemeindeordnung bestimmt die Frist, innert derer ein Antrag der Abstimmung zu unterbreiten ist (vgl. § 10 Gemeindegesetz vom 5. Mai 1999, RB 131.1). > Behandlung von Ordnungsanträgen: solche beziehen sich auf den Gang des Verfahrens. Sie können auch den Schluss der Diskussion, ein Rückkommen oder eine geheime Abstimmung betreffen. Über Ordnungsanträge ist sofort zu be- schliessen. Rückkommensanträge sind bis zum Verhandlungsschluss zulässig. «Standortgespräche mit Mitarbeitenden in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau» verfasst. Eine offene und frühzeitige Kommunikation über Probleme erspart oft wachsende Spannungen und unklare Verhältnisse. Bei jeder einschneidenden Personalmassnahme (z.B. Verweis, Entlassung etc.) hat der Mit- arbeitende Anspruch auf ein Gespräch, und vor dem Entscheid ist ihm das An- hörungsrecht zu gewähren. Die einzelnen Schritte, die der Massnahme voraus gehen (Gespräche, Mahnungen, angesetzte Fristen) sind zu dokumentieren. Bei schwerem Vertrauensmissbrauch oder bei strafbaren Vergehen sind Sofortmass- nahmen erlaubt. Die Arbeitsverhältnisse der ordinierten Pfarrpersonen und Diakone (die eine Diakonatsstelle besetzen) richten sich grundsätzlich nach den kantonalen landes- kirchlichen Bestimmungen, namentlich der Rechtsstellungsverordnung und der Besoldungsverordnung, allenfalls ergänzt durch einen individuel...
Präsidium. Das Präsidium besteht aus drei Personen, einer oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Präsidium. Der/Die Präsident:in, die beiden Vorsitzenden aller Gruppen, die beiden Stellvertreter:innen der Rechtsträgergruppe und die beiden Vorsitzenden des Landesbühnenausschusses bilden das Präsidium.
Präsidium. Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder wählen in jeweils einzelnen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihrem Kreise ein Präsidium, bestehend aus drei Mitgliedern, für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Präsidiumsmitglieder bestimmen einen Präsidiumssprecher.
Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Hauptgeschäftsführer sowie bis zu 2 weiteren vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss zu bestellenden Mitgliedern.
Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem ersten stellvertretenden Präsidenten, dem zweiten stellvertretenden Präsidenten und zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern. Drei Mitglieder des Präsidiums sollen Mitglieder gem. § 8 Abs. 1 der Satzung oder Delegierte der Mitglieder gemäß 8 § Abs. 2 Ziffer 1 bis 13 sein.
Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, seinen Stellvertretern und einem weiteren, vom Aufsichtsrat zu wählenden Mitglied der Arbeitnehmer. Vor- sitzender des Präsidiums ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats.