Präsidium Musterklauseln

Präsidium. • Leitung der Kirchgemeindeversammlung: • Vorbereitung und Durchführung von kirchlichen Wahlen und Abstimmungen: mass- gebend dabei ist die Gemeindeordnung und die Verordnung des Evang. Kirchen- rates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht, KGS 5.6. • Personelles und Personalführung (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Ressortverantwortlichen). Durch klare Regelungen mittels Stellenbeschrieben, Regelung der Arbeitsbereiche und Kompetenzen, der Unterstellungen, der Ansprechpartner können Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten im Voraus minimiert werden. Zur Förderung der Mitarbeitenden gehören ferner die Evaluation und das Mitarbeitergespräch. Der Kirchenrat hat dazu eine Wegleitung • Berichterstattung gegenüber der Gemeinde: In der Demokratie, in welcher die Bürger auch zu Sachfragen Stellung nehmen können, ist objektive Information von grundlegender Bedeutung. Die Information über die Tätigkeit der Exekutive dient auch der politischen Kontrolle. Die Behörden werden deshalb zur rechtzeitigen und laufenden Information verpflichtet. Andererseits ist die Arbeit der Kirchen- vorsteherschaft nicht öffentlich. • Teilnahme an der Präsidien-, Pfleger und Pflegerinnenkonferenz: Diese wird jähr- lich, organisiert vom Kirchenrat, im Xxxxxx durchgeführt. Der Kirchenrat informiert über landeskirchliche Neuerungen und bietet den Teilnehmenden die Möglichkeit, Anliegen oder Anregungen an die Landeskirche zu äussern. • Der Präsident/die Präsidentin ist von Amtes wegen zugleich Präsident oder Präsidentin des Wahlbüros (§ 15 der Verordnung des Evang. Kirchenrates zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht, KGS 5.6) • Prävention, Handeln und Kommunikation in Notfällen • Sicherheitskonzept – wird von der Hauptleitung des Lagers drei Wochen vor dem Anlass ausgefüllt und an den Krisenstab übergeben • Gesundheitskarte – wird von den Teilnehmenden bis zwei Wochen vor dem Lager an die Hauptleitung eingereicht • Merkblatt Notfall – wird von den Hauptleitung – und je nach Grösse des Lagers von weiteren Leitungspersonen – zur Kenntnis genommen und muss während dem Lager jederzeit griffbereit sein • Notfallzettel mit Telefonnummern – wird an das Leitungsteam und alle Teilneh- menden abgegeben und sollte während dem Lager jederzeit griffbereit sein. • Grenzverletzungen
Präsidium. (1) Das Präsidium besteht aus drei Personen, einer oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Präsidium. Die Gemeinderäte bezeichnen das Präsidium. Das Präsidium kann auch einer Person aus der Gemeinde Menznau übertragen werden. Im Übrigen konstituiert sich die Musikschulkommission selber.
Präsidium. 25.1 Das Präsidium besteht aus:
Präsidium. 1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem ersten stellvertretenden Präsidenten, dem zweiten stellvertretenden Präsidenten und zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern. Drei Mitglieder des Präsidiums sollen Mitglieder gem. § 8 Abs. 1 der Satzung oder Delegierte der Mitglieder gemäß 8 § Abs. 2 Ziffer 1 bis 13 sein.
Präsidium. Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten zusammen. Eines der von den Südtiroler Arbeitgeberverbänden in das Verwaltungskomitee entsendeten Mitglieder übernimmt nach entsprechender Benennung durch den eigenen Landesverband die Funktion des Präsidenten. Eines der von den Südtiroler Arbeitnehmerverbänden in das Verwaltungskomitee entsendeten Mitglieder übernimmt nach entsprechender Benennung durch den eigenen Landesverband die Funktion des Vizepräsidenten. Das Präsidium beaufsichtigt die Anwendung der Statuten und veranlasst die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungskomitees. Jegliche Handlungen zur Behebung, Ausgabe und Bewegung von Mitteln der Bilateralen Körperschaft für das Handwerk sind ausschließlich nach gemeinsamer Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten möglich. Der Präsident führt den Vorsitz im Verwaltungskomitee und im Generalrat, ist für die Bilaterale Körperschaft für das Handwerk zeichnungsberechtigt und vertritt diese gegenüber Dritten und vor Gericht. Bei Abwesenheit des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben wahr. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten eine jährliche Vergütung, deren Höhe von Jahr zu Jahr vom Generalrat anlässlich der Genehmigung des Jahresabschlusses festgelegt wird.
Präsidium. 4.4.1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Plenum und den Ausschuss der Delegationsvorsitzenden.
Präsidium. 1) Der Präsident bzw. die Präsidentin ist ein stimmberechtigtes Mitglied das Ausschusses.
Präsidium. 4.1 Neben den weiteren, ihm in diesem Reglement übertragenen Aufgaben ist das Präsi- dium zuständig für:
Präsidium. Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten und den sechs Vizepräsidenten der FIA zusammen.