Common use of Prüf- und Sortierkosten Clause in Contracts

Prüf- und Sortierkosten. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.6, 2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach Ziffer 3.6.1 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach Ziffer 3.6.1 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziffer 3.6.1 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.1 ff. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 3.6.3, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4 Ausschließlich für die in Ziffer 3.6.6, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von Ziffer 3.6.6, 1. - und insoweit abweichend von Ziffer 1.12.4 und 1.19.9 - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5 Mitversichert sind Kosten infolge des Aussortierens mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, wenn diese mit Fremdprodukten vermischt wurden, ohne dass bereits eine weitere Ver- oder Bearbeitung stattgefunden hat. 6 Auf Ziffer 3.8.6 wird hingewiesen.

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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police

Prüf- und Sortierkosten. 1 Besteht Versicherungsschutz nach den voran gehenden Ziffern 4.2 ff., gilt: 4.6.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.6, 2. 4.6.2 und 3. 4.6.3 genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der bei welchen dieser Produkte die nach den Ziffer 3.6.1 4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 2 Versichert 4.6.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3 4.6.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich zzgl. der nach Ziffer 3.6.1 ff4.2ff. versicherten gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziffer 3.6.1 4.2 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.1 4.2 ff. In diesem Falle diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 3.6.34.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.34.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4 4.6.4 Ausschließlich für die in Ziffer 3.6.6, 2. 4.6.2 und 3. 4.6.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung von der Ziffer 3.6.6, 1. - 4.6.1 – und insoweit abweichend von Ziffer 1.12.4 1.1 und 1.19.9 - 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5 Mitversichert sind Kosten infolge des Aussortierens mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, wenn diese mit Fremdprodukten vermischt wurden, ohne dass bereits eine weitere Ver- oder Bearbeitung stattgefunden hat. 6 4.6.5 Auf Ziffer 3.8.6 6.2.8 wird hingewiesen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Prüf- und Sortierkosten. 1 Besteht Versicherungsschutz nach den voran- gehenden Ziffer 4.2 ff., gilt: 4.6.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schaden- ersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.6, 2. 4.6.2 und 3. 4.6.3 genannten Vermögensschäden Vermögens- schäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit Mangelhaf- tigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund auf Grund ausreichenden Stichprobenbefundes Stichpro- benbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen Tat- sachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten Produk- ten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der bei welchen dieser Produkte die nach den Ziffer 3.6.1 4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 2 Versichert 4.6.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften überprüf- ten Produkten sowie das infolge der Überprüfung Überprü- fung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3 4.6.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich zzgl. der nach Ziffer 3.6.1 4.2 ff. versicherten gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, sind als die nach Ziffer 3.6.1 4.2 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen Versiche- rungsleistungen nach Ziffer 3.6.1 4.2 ff. In diesem Falle diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit Mangel- haftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass daß die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 3.6.34.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.34.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines kei- nes Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht Mangel- verdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4 4.6.4 Ausschließlich für die in Ziffer 3.6.6, 2. 4.6.2 und 3. 4.6.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung von der Ziffer 3.6.6, 1. - 4.6.1 – und insoweit abweichend von Teil A Ziffer 1.12.4 und 1.19.9 - 1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5 Mitversichert 4.6.5 Auf Ziffer 5.2.8 wird hingewiesen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Kosten infolge des Aussortierens mangelhafter Erzeugnisse des VersicherungsnehmersAnsprüche aus Garantien oder auf Grund sons- tiger vertraglicher Haftungserweiterungen, wenn diese mit Fremdprodukten vermischt wurdensoweit es sich nicht um im Rahmen von Abs. 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigen- schaften von Erzeugnissen, ohne dass bereits eine weitere Ver- oder Bearbeitung stattgefunden Arbeiten und Leis- tungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. 6 Auf Ziffer 3.8.6 wird hingewiesen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Prüf- und Sortierkosten. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.63.4.5, 2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach Ziffer 3.6.1 ff. 3.4.2 - 3.4.5 versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach Ziffer 3.6.1 ff. 3.4.2 - 3.4.5 versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, sind als die nach Ziffer 3.6.1 ff. 3.4.2 - 3.4.5 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.1 ff3.4.2 - 3.4.5. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. . 4 Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 3.6.33.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.33.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4 5 Ausschließlich für die in Ziffer 3.6.63.4.5, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von Ziffer 3.6.63.4.5, 1. - und insoweit abweichend von Ziffer 1.12.4 1.1 und 1.19.9 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des vom Versicherungsnehmers gelieferten Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5 Mitversichert sind Kosten infolge des Aussortierens mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, wenn diese mit Fremdprodukten vermischt wurden, ohne dass bereits eine weitere Ver- oder Bearbeitung stattgefunden hat. 6 Auf Ziffer 3.8.6 3.6, 2 i. wird hingewiesen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung