Schäden vor Vertragsbeginn Musterklauseln

Schäden vor Vertragsbeginn. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
Schäden vor Vertragsbeginn. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrags eingetreten sind.
Schäden vor Vertragsbeginn. Versicherungsschutz besteht auch – teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB – für solche Schäden, die während der Wirksamkeit eines Vorvertrages eingetreten sind, wenn diese Schäden dem Versi- cherungsnehmer bis zum Abschluss des vorliegenden Vertrages weder bekannt waren noch bekannt sein mussten und für diese Schäden ausschließlich wegen einer zeitlichen Begrenzung im Vorver- trag, nicht aber aus sonstigen Gründen, kein Versicherungsschutz mehr beim Vorversicherer besteht. Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Ver- trages zugeordnet. Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, Versicherungsschutz. Klauseln Sofern vereinbart, gilt die im Versicherungsschein genannte folgende Klausel: Klausel 045: Garderobenrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Garderobe- stücken und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind, in der ausschließlich vom Versicherer gelieferte, zuvor noch nicht verwendete Garderobenscheine ausgegeben werden. Als Garderobe- stücke gelten auch Xxxxxxx und Schirme. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche aus: a) Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld, Wertsachen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken befinden, b) Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines, c) Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe oder Dienstbeendigung des Personals nicht abgeholt wurden, d) Schäden, die durch Kriegsereignisse, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand, höhere Gewalt, Streik, innere Unruhen oder PIünderungen entstehen. Die je Garderobenschein vereinbarte Summe stellt die Höchstersatzleistung für alle Garderobestücke dar, die auf einem Garderobenschein abgegeben worden sind. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versiche- rungsjahres beträgt das Zehnfache der vereinbarten Summe. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwel...
Schäden vor Vertragsbeginn. Ansprüche wegen Schäden, ▪ die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. ▪ für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. ▪ die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
Schäden vor Vertragsbeginn. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. Dies gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umwelt-Haftpflichtrisikos ausschließlich wegen Ablauf der Nach- haftungszeit keine Deckung zu gewähren hat.
Schäden vor Vertragsbeginn. Versicherungsschutz besteht auch – teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB – für solche Schäden, die während der Wirksamkeit eines Vorvertrages eingetreten sind, wenn diese Schäden dem Versi- cherungsnehmer bis zum Abschluss des vorliegenden Vertrages weder bekannt waren noch bekannt sein mussten und für diese Schäden ausschließlich wegen einer zeitlichen Begrenzung im Vorver- trag, nicht aber aus sonstigen Gründen, kein Versicherungsschutz mehr beim Vorversicherer besteht. Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Ver- trages zugeordnet. Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, Versicherungsschutz. zum Anfang zum Anfang Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Versicherung) (A 115 – Stand 08/08) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gegenstand der Versicherung 2 2. Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes 2 3. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen 3 4. Versicherungsfall 3 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 3 6. Nicht versicherte Tatbestände 3 7. Deckungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt 4 8. Nachhaftung 4
Schäden vor Vertragsbeginn. Grundstücke des Versicherungsnehmers A2-8.25
Schäden vor Vertragsbeginn. Ansprüche wegen • Xxxxxxx, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. Dies gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umwelt-Haft- pflichtrisikos ausschließlich wegen Ablaufes der Nachhaftungszeit analog Ziff. B 7 dieses Vertrages keine Deckung zu gewähren hat. • Xxxxxxx, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Ver- sicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. • Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Be- sitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
Schäden vor Vertragsbeginn. Versicherungsschutz besteht auch - teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB - für solche Schäden, die während der Wirksamkeit eines Vorvertrages eingetreten sind, wenn diese Schäden dem Versi- cherungsnehmer bis zum Abschluss des vorliegenden Vertrages weder bekannt waren noch bekannt sein mussten und für diese Schäden ausschließlich wegen einer zeitlichen Begrenzung im Vorver- trag, nicht aber aus sonstigen Gründen, kein Versicherungsschutz mehr beim Vorversicherer besteht. Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Ver- trages zugeordnet. Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, Versicherungsschutz. 15 Teil II Umweltrisiken A Umwelthaftpflichtversicherung

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  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Rücktritt vom Vertrag Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären: a) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; b) wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; c) wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um den Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat; d) wenn der andere Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der AG ist weiters im Falle eines 30 Kalendertage überschreitenden Verzugs des AN und nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ebenso ist der AG ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN der Verpflichtung zur Vorlage einer Erfüllungsgarantie nach Punkt 14 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt sowie wenn ein allenfalls mit dem Bauherrn bzw hinkünftigen Nutzer bestehender Hauptvertrag aufgelöst wird. Der AN ist weiters im Falle eines 60 Kalendertage überschreitenden Zahlungsverzugs des AG und nach Setzung einer 30-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht im Falle der Rücktrittsgründe gemäß Abs 1 und 3 erlischt 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt, zu dem der andere Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Das Rücktrittsrecht gemäß Abs 2, 1. Fall erlischt bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung, jedenfalls aber nicht vor erfolgter Wiederaufnahme der Arbeiten. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, ist der AG ausschließlich zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten und tatsächlich für den AG verwendbaren Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AG zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Sonstige weitere Ansprüche des AN sind mit 5 % des für die entfallende Leistung gebührenden Werklohns gedeckelt (darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere gemäß § 1168 bzw § 1155 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Basis bestehen nicht). Die Bewertung der entfallenden Leistungen erfolgt – sofern sich aus anderen Vertragsbeilagen keine abweichende Bewertung ergibt – entsprechend den Vorgaben des Zahlungsplans. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist der AN binnen 3 Kalendertagen verpflichtet, alle Dokumente, die sich auf diese Vertragsbedingungen oder dieses Projekt beziehen, in Papierform und auch digital bearbeitbar, an den AG als Voraussetzung eines Honoraranspruches zu übergeben.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.