Common use of Prüfung des Änderungsverlangens Clause in Contracts

Prüfung des Änderungsverlangens. Bei einem Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Vertragsleistung hat, insbesondere auf Termine, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Während der Prüfung eines Änderungsverlangens werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Sie werden nur auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers ganz oder teilweise unterbrochen. Dann werden Termine um die Dauer der Unterbrechung und – soweit der Auftragnehmer dies vorher dargelegt hat – um eine angemessene Anlaufzeit verlängert. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, kann der Auftragnehmer den Prüfungsaufwand separat berechnen, soweit er den Auftraggeber hierauf und den Umfang des Prüfungsaufwandes unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens schriftlich hingewiesen hat und der Auftraggeber angesichts dieses Hinweises weiterhin die Prüfung wünscht und dies dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt.

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Prüfung des Änderungsverlangens. Bei einem Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Vertragsleistung hat, insbesondere auf Termine, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Während der Prüfung eines Änderungsverlangens werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag Ver- trag fortgesetzt. Sie werden nur auf schriftliche Anweisung An- weisung des Auftraggebers ganz oder teilweise unterbrochenun- terbrochen. Dann werden Termine um die Dauer der Unterbrechung und – soweit der Auftragnehmer dies vorher dargelegt hat – um eine angemessene Anlaufzeit Xxxxxx- zeit verlängert. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, kann der Auftragnehmer Auf- tragnehmer den Prüfungsaufwand separat berechnenberech- nen, soweit er den Auftraggeber hierauf und den Umfang Um- fang des Prüfungsaufwandes unverzüglich nach Eingang Ein- gang des Änderungsverlangens schriftlich hingewiesen hingewie- sen hat und der Auftraggeber angesichts dieses Hinweises Hin- weises weiterhin die Prüfung wünscht und dies dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt.. 5.3

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Prüfung des Änderungsverlangens. Bei einem Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilenmit- teilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen Auswirkun- gen sie auf die Vertragsleistung hat, insbesondere auf TermineTermi- ne, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Während der Prüfung eines Änderungsverlangens werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Sie werden nur auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers Auftragge- bers ganz oder teilweise unterbrochen. Dann werden Termine Termi- ne um die Dauer der Unterbrechung und – soweit der Auftragnehmer Auf- tragnehmer dies vorher dargelegt hat – um eine angemessene Anlaufzeit verlängert. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, kann der Auftragnehmer den Prüfungsaufwand separat berechnen, soweit er den Auftraggeber hierauf und den Umfang des Prüfungsaufwandes Prüfungsaufwan- des unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens schriftlich hingewiesen hat und der Auftraggeber angesichts dieses Hinweises weiterhin die Prüfung wünscht und dies dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt.

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Prüfung des Änderungsverlangens. Bei einem Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen Werkta- gen schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Vertragsleistung Vertrags- leistung hat, insbesondere auf Termine, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Während der Prüfung eines Änderungsverlangens werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Sie werden nur auf schriftliche schriftli- che Anweisung des Auftraggebers ganz oder teilweise teil- weise unterbrochen. Dann werden Termine um die Dauer der Unterbrechung und – soweit der Auftragnehmer dies vorher dargelegt hat – um eine angemessene Anlaufzeit verlängert. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, kann der Auftragnehmer den Prüfungsaufwand separat berechnen, soweit er den Auftraggeber hierauf und den Umfang des Prüfungsaufwandes unverzüglich unver- züglich nach Eingang des Änderungsverlangens schriftlich hingewiesen hat und der Auftraggeber angesichts dieses Hinweises weiterhin die Prüfung wünscht und dies dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt.

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