Änderung der Leistungen. (1) Der Auftraggeber kann während der Vertragslaufzeit schriftlich die Änderung der in der Leistungsbeschreibung/ Leistungsan- forderung festgelegten Leistungen verlangen. Sofern der Auf- tragnehmer nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab Zugang des Änderungsverlangens die Änderung als unzumutbar oder objektiv nicht realisierbar ablehnt bzw. bei umfangreichen Prü- fungen ein Angebot nach Ziffer 7 Absatz 2 vorlegt oder eine Vertragsanpassung gemäß Ziffer 7 Absatz 3 verlangt, wird die Änderung Vertragsbestandteil.
Änderung der Leistungen. 20.1Der Kunde ist bis zur Abnahme berechtigt, Änderungen des Projektvertrages inkl. seiner Anlagen zu verlangen. basysKom prüft den Änderungswunsch auf Durchführbarkeit und auf die voraussichtlichen Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit sowie auf den Zeitplan.
Änderung der Leistungen. Der Provider behält sich das Recht vor, seine Services aus zwingenden technischen oder betrieblichen Gründen in dem erforderlichen, dem Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, soweit die Situation für den Provider nicht anders mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlich lösbar oder sonst unvermeidlich ist.
Änderung der Leistungen. Sofern für die Leistung ein Festpreis oder eine maximale Vergütung nach Aufwand vorgesehen ist und sich bereits nach Fertigstellung eines ggf. vereinbarten bzw. nötigen Feinpflichtenheftes herausstellt, dass die Realisierung zu einem Aufwand führt, der den ursprünglich vorgesehenen Aufwand übersteigt, kann CHARAX eine entsprechende Anpassung der Vergütungen verlangen. Wünscht der Kunde nach Abschluss des Vertrages Änderungen der Leistungen, so wird CHARAX diese prüfen und bei Realisierbarkeit dem Kunden ein Änderungsangebot unterbreiten. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Kann über das Änderungsangebot innerhalb von 7 Arbeitstagen keine Einigung erzielt werden, bleibt es bei den vereinbarten Inhalten. Die Einigung über die Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CHARAX.
Änderung der Leistungen. Änderungswünsche der vertraglich definierten Dienstleistungen können sowohl vom Kunden als auch von der MdA in jeweils schriftlicher Form ausgehen. Erfordert ein kundenseitiger Änderungswunsch von MdA eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann sie hierfür eine zusätzliche Vergütung vereinbaren.
Änderung der Leistungen