Bauarbeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von EUR 30.000,00 je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung finden in diesem Fall keine Anwendung.
Bauarbeiten. Nachhaftung als früherer Besitzer A1-6.4
Bauarbeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter- nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 250.000 EUR je Bauvorhaben versichert. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 100.000 EUR mitversichert. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9).
Bauarbeiten. Nachhaftung als früherer Besitzer
Bauarbeiten. 3.1 Wird beim Ausheben der Baugrube verunreinigtes Erdreich festgestellt, ist die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft unverzüglich zu benachrichtigen. Die Besei- tigung des verunreinigten Bodens hat im Einvernehmen mit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft zu erfolgen.
3.2 Bei den Bauarbeiten ist besonders darauf zu achten, dass die gewachsenen Deckschichten nicht mehr als unbedingt notwendig beseitigt werden.
3.3 Korrosionsschutzanstriche im Erdübergangsreich dürfen erst dann mit Erdreich überdeckt werden, wenn sie vollständig durchgehärtet sind.
3.4 Spundwände müssen mindestens 10 cm über die Oberkante der Straßendecke hinausreichen. An denn Seiten ist ein Schutzwall aus bindigem Material zu errichten, der ein Eindringen wassergefährdender Stoffe in die Baugrube oder zwischen Spundwand und Erdreich aus- schließt.
3.5 Oberflächenwasser von angrenzenden Geländeflächen ist von den Baugruben fernzuhalten.
3.6 Während der Bauzeit ist für eine schadlose Ableitung des Niederschlags- und Drainagewassers zu sorgen.
3.7 Es dürfen keine Baustoffe oder Füllmaterialien verwendet werden, bei denen nach Herstellung des Bauvorhabens zum Beispiel durch äußere Einwirkungen eine chemische oder bakteriologi- sche Beeinträchtigung des Untergrundes oder der Gewässer zu besorgen ist wie Bauschutt, belasteter Erdaushub, Schalungsöle, Betonzusatzmittel, Vergussmassen und ähnliches.
3.8 Sollten Zweifel über die Unschädlichkeit der zur Verwendung bestimmten Stoffe bestehen, so ist das Einvernehmen mit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft einzuholen.
3.9 Zur Wiederverfüllung der Baugrube ist vorzugsweise das ausgehobene Material wie der zu verwenden, sofern keine Verunreinigung vorliegt. Im Übrigen darf nur unbelasteter Erdaushub oder unbelastetes Steinmaterial (keine RCL-Produkte, Aschen, Schlacken) verwendet werden.
3.10 Die Beendigung der Baumaßnahme ist bei der Abteilung Immissionsschutz, Wasser und Ab- fallwirtschaft rechtzeitig anzuzeigen, damit eine abschließende Bauzustandsbesichtigung durchgeführt werden kann.
Bauarbeiten. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau- summe von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Ver- sicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9).
Bauarbeiten. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück (Installation der Anlage, Um- bauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Ver- sicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9).
Bauarbeiten. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Re- paraturen, Abbruch-, Grabearbeiten) an/auf dem im Versi- cherungsschein beschriebenen Gebäude oder Grundstück. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der von Ihnen bei Ihren Baueigenleistungen beschäftigten Personen (z. B. Freunde, Bekannte, Wohnungseigentümer der WEG, nicht jedoch ein beauftragter Bauhandwerker) für Schäden ge- genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb bzw. im Betrieb der WEG gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Versicherungsschutz besteht abweichend von A1-7.12 für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Senkun- gen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden – am Baugrundstück selbst oder – den Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch oder in Verbindung mit der Erstellung (Neubau, Umbau, Erweiterung) von Geothermieanlagen.
Bauarbeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter- nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von EUR ... je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Bauarbeiten. 3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen Immobilien handelt.
3.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge- führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2 Nr. 4 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz- ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen.
3.3 Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü- che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.