BÖDEN Musterklauseln

BÖDEN. 3.3.1. Gewachsene Böden Natürliche Böden sind im Planungsgebiet nur noch in der Pleißeaue und den südlich der Stadt Böhlen bis zur Ortslage Gaulis reichenden Flächen zu finden. Vorherrschend sind Sandlöße mit Schwarzerde ähnlichen Böden. Diese Böden weisen eine relativ hohe Ertragsstabilität auf und werden landwirtschaftlich genutzt. Die noch erhaltene Pleißeaue wird durch an- und halbhydromorphe Auenlehme und Auendecklehme bestimmt. Das hier vorherrschende Dauergrünland wird extensiv genutzt und zum Teil durch Pflegeverträge (Schaf- und Pferdehaltung) bewirtschaftet.
BÖDEN. Wenn Bodenabschnitte oder Gitter entfernt wurden, z. B. in einer Umspannanlage, müssen um jede Bo- denöffnung ausreichend feste Sicherungsabsperrungen errichtet werden. Geeignete optische Warnun- gen, Hinweisschilder bei Tag und geeignete Beleuchtung bei Dunkelheit sollen aufgestellt werden. Ange- messene Vorsichtsmaßnahmen müssen getroffen werden, um Gefahren von Personen in darunterlie- genden Stockwerken abzuwenden. Alle entfernten Bodenabschnitte müssen so schnell wie möglich ersetzt und gesichert werden. Sind ein- zelne Bodenabschnitte beschädigt, müssen unverzüglich Schritte unternommen werden, um bis zu ih- rem Ersatz Gefahren abzuwenden.
BÖDEN. Anteil perforierte Böden ja nein Perforationsanteil im Liegebereich ja nein Spaltenweite, Lochgrösse und Spaltenweite für den Mistabwurf ja nein 1) Drahtgitterböden und Streckmetallroste sind wegen der Verletzungsgefahr für die Tiere nicht zulässig. 2) Die Balkenbreite muss mindestens 8 cm betragen. 3) Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von 10 mm dürfen auf maximal 40 % der gesamten den Tie- ren zur Verfügung stehenden Fläche eingerichtet werden. Diese Beschränkung des Anteils perforierter Fläche gilt nicht für Gusseisenroste und Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von maximal 9 mm. 4) Im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen wurde ein Kunst- stoffrost für abgesetzte Ferkel (mind. 28 Tage alt) mit einer Spaltenweite von 12 mm bewilligt. Dieser Rost darf auf max. 40 % der gesamten den Tieren zur Verfügung stehenden Fläche eingerichtet sein. Gewichtskategorie Zulässige Spaltenweite, cm Spalten für den Mistabwurf 1) Ferkel bis 25 kg Schweine 25 - 100 kg Sauen / Eber weniger als 2 oder zwischen 4 - 5 1) weniger als 4 oder zwischen 8 - 9 weniger als 6 oder zwischen 10 - 11 1) In Abferkelbuchten müssen Spalten für den Mistabwurf während des Abferkelns und mindestens in den ersten zwei Ta- gen danach abgedeckt werden. A) plane Verlegung B) verschiebbar verlegte Balken C) geeignete Balkenbreiten D) geeignete, konstante Spaltenweite E) abgeschliffene Kanten, keine vorstehenden Gräte
BÖDEN. Anteil perforierte Böden

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  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Berichte Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden OGAW einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein. Zwei Monate nach Ende der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen ungeprüften Halbjahresbericht. Es können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.

  • Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.