Prüfungsumfang Musterklauseln

Prüfungsumfang. Die Prüfung setzt sich aus den Teilprüfungen in den einzelnen Ausbildungsfächern zusammen. Ausb.Fach 1: Sportorganisation - Sportverwaltung Keine Prüfung Ausb.Fach 2: Pädagogik - Psychologie Schriftlich: Ein Fragebogen Ein Unterrichtsentwurf für die Lehrprobe Praktisch: Lehrprobe mindestens 15 Minuten mit einer Gruppe Turnierpaaren (nicht Lehrgangsteilnehmer). Das Thema der Lehrprobe soll dem/der Lizenzanwärter/in am letzten Tage der Ausbildung mitgeteilt werden. Die Lehrprobe soll den Nachweis erbringen, daß der/die Lizenzanwärter/in in der Lage ist, - einen Unterricht methodisch aufzubauen, - die Grundsätze der Didaktik und Rhetorik zu beachten, - anschaulich zu demonstrieren, - mit und ohne Musik an- und durchzuzählen, - erkannte Fehler zu korrigieren. Ausb.Fach 3: Biologie - Sportmedizin (Unterfächer B,C,D,E und G) Schriftlich: Ein Fragebogen Ggf.: Prüfungsgespräch, ca. 10 Minuten Ausb.Fach 4: Bewegungslehre - Trainingslehre Schriftlich: Ein Fragebogen Erarbeiten eines Trainings- und Förderplanes anhand vorgegebener Voraussetzung eines Paares/einer Gruppe. (Max.30 Min.) Ggf.: Prüfungsgespräch, ca. 10 Minuten Ausb.Fach 5: Tanzsport Schriftlich: Aufschreiben einer Choreographie über 12 Takte, vorgetanzt von einem Paar. Dauer maximal 30 Minuten. Tänzerische Vortanzen von Schrittfolgen aus dem DTV-Figurenkatalog Prüfung: von je 3 ausgelosten Standard- und/oder Lateintänzen für die Dauer von 2 Minuten je Tanz, abwechselnd Damen- oder Herrenschritte. Fachliche Erläuterung und unmittelbar danach Vortanzen von je Prüfung: 3 Figuren in je 3 Standard- und/oder Lateintänzen. Die Figuren werden aus dem DTV-Figurenkatalog ausgelost. Die Prüfung beginnt unmittelbar danach. Dauer je Tanz maximal 10 Minuten.
Prüfungsumfang. Die Prüfung setzt sich aus den Teilprüfungen in den einzelnen Ausbildungsfächern zusammen. Schriftlich: Ein Fragebogen Schriftlich: Unterrichtsentwurf für die Lehrprobe Praktisch: Lehrprobe mindestens 15 Minuten mit einer Gruppe Breitensportler (möglichst nicht Lehrgangsteilnehmer) in Standard oder Latein oder einer anderen Tanzform, die für den Breitensport und für Gruppen geeignet ist (soweit in der Ausbildung vermittelt). Das Thema der Lehrprobe soll dem/der Lizenzanwärter/in am letzten Tag der Ausbildung mitgeteilt werden. Die Lehrprobe soll den Nachweis erbringen, daß der/die Lizenzanwärter/in in der Lage ist, - einen Standard- oder Latein-Unterricht oder einen Unterricht in einer anderen Tanzform methodisch aufzubauen, - die Grundsätze der Didaktik und Rhetorik zu beachten, - anschaulich zu demonstrieren, - mit und ohne Musik an- und durchzuzählen, - erkannte Xxxxxx zu korrigieren, - eine Gruppe oder einzelne Gruppenmitglieder psychologisch einfühlsam anzuleiten. Entfällt. Bei Profilbildung Kinder/Jugendliche: Schriftlich: Ein Fragebogen a) Tänzerische Prüfung Vortanzen* von mindestens einem Standard- und einem Lateinamerikanischen Tanz als Herr und als Dame allein. Die Tänze werden unmittelbar vor der Prüfung ausgelost. *Das Tanzen im Takt und im korrekten Rhythmus ist Voraussetzung für das Bestehen dieses Prüfungsabschnittes. Ansonsten wird eine technisch einwandfreie Ausführung (Körperhaltung, simulierte Tanzhaltung, Fußposition, Linienführung, Drehungsumfänge, Heben und Senken, Fußarbeit, Neigung) mindestens auf D-Klassen-Niveau erwartet. b) Fachliche Prüfung Erläuterung und Demonstration** von Figuren der DTSA-Liste 1 auf Vorschlag der Prüfer sowie der Choreographie und technisch/bewegungsmäßigen Abläufe anderer Tanzformen, die für den Breitensport und für Gruppen geeignet sind (soweit in der Ausbildung vermittelt). Dauer maximal 15 Minuten.
Prüfungsumfang. Der geforderte Prüfumfang wird von Carstengerdes Modellbau in der Bestellung definiert. Hierbei kann es sich auch um ein Erstmuster handeln was unter bzw. in Folge von Serienbedingungen gefertigt wird und oder wurde. Wenn nicht anders gefordert, sind die von uns vorgegebenen Merkmale zu dokumentieren. Bei Erstmustern sind diese mit dem Erstmusterprüfbericht zum vereinbarten Termin an Carstengerdes Modellbau mit eindeutiger Kennzeichnung und Zuordnung zu liefern. Bei jeder Anlieferung an Carstengerdes Modellbau muss klar zu erkennen sein um was, mit welcher Charge und in welchem Fertigungsstand sich das Produkt befindet. Bei jeglicher Art von Änderungen gemäß Punkt 6, ist unverzüglich bzw. rechtzeitig Carstengerdes Modellbau zu informieren um eine Entscheidung zum weiteren Werdegang zu treffen.
Prüfungsumfang. Die Prüfung umfasste die Gebarung der Geschäftsjahre 1993 bis 1997. Weiters wurde die Einrichtung und der Betrieb der Schnellbuslinien „Wiesel“ einer näheren Betrachtung unter- zogen.
Prüfungsumfang. Der Tätigkeitsbereich der Prüfung umfasst insbesondere folgende Aufgaben- und Themengebiete: − Finanzwesen / Buchhaltung − Kassenprüfungen − Personalkosten − Ausschreibungen, Vergaben und Abrechnungen: • Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen (VOB) • Beschaffungswesen (VOL) • Freiberufliche Leistungen (VOF)
Prüfungsumfang. Der Identitätsvermittler prüft die Geeignetheit, Integrität, Funktionsfähigkeit und Sicherheit der technischen Anbindung und der Einbindung der Funktionalitäten von VIDIS gemäß dem Verfahren in Anlage 7. Mit der Prüfung ist keine Gewährsübernahme für die technische Anbindung im Leistungsbereich des Diensteanbieters verbunden.
Prüfungsumfang. Der Identitätsvermittler prüft die Vollständigkeit, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der hochgeladenen Dokumente.
Prüfungsumfang. 4.1.1. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass technische oder kaufmännische Managementleis- tungen in Bezug auf den Windpark (insbesondere regelmäßige Sicherheitsprüfungen oder sonstige

Related to Prüfungsumfang

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Leistungsumfang a) Die Serviceleistungen der Wolf GmbH beziehen sich auf Wolf-Produkte und umfassen ⮚ Leistungen zur Störungsbehebung ⮚ Wartungsarbeiten ⮚ Inbetriebnahmen ⮚ Sonstige Leistungen b) Die im Rahmen eines Serviceauftrages (außer bei Leistungen zur Störungsbehebung) von der Wolf GmbH zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. c) Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Wolf GmbH in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen hat die Wolf GmbH jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 % überschritten wird. d) Im Rahmen der von der Wolf GmbH durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Ebenfalls gehört nicht zum Leistungsumfang die Prüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Dichtheit, bestimmungsgemäße Verlegung etc.). 2.1 Leistungen zur Störungsbehebung: a) Verlangt der Kunde der Wolf GmbH die Behebung einer Störung, so wird diese durch die Wolf GmbH beseitigt. Der Kunde hat die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrzeit sowie die notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten zu vergüten. b) Die Wolf GmbH ist berechtigt, für die Arbeits- und Fahrzeit Pauschalbeträge in Ansatz zu bringen. c) Die Pflicht zur Instandsetzung entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Produkts übersteigen würden. Die Wolf GmbH verpflichtet sich, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. d) Xxxxxx die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Wolf GmbH berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. e) Der Kunde ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Überprüfungskosten nebst Aufwand für Arbeits- und Fahrzeit zu tragen.

  • Haftungsumfang 1.13.1. Der Anbieter haftet dem Betreiber gegenüber auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 1.13.2. In sonstigen Fällen haftet der Anbieter – soweit in Ziffer 1.13.4 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betreiber regelmäßig vertrauen darf (so genannte „Kardinalpflicht“) und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Anbieters vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.13.3 ausgeschlossen. 1.13.3. Die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer vom Anbieter über- nommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und - ausschlüssen unberührt. 1.13.4. Eine Haftung des Anbieters für Schäden des Betreibers resultierend aus Verlust von Daten, ist insoweit ausgeschlossen, als der Schaden darauf beruht, dass der Betreiber es unterlassen hat, in seinem Verantwortungsbereich liegende Datensicherungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können. 1.13.5. Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines (1) Jahres ab Kenntnis oder grob fahr- lässiger Unkenntnis des Betreibers von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens jedoch ein (1) Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern die gesetzlichen Regelungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen. 1.13.6. Soweit die Haftung des Anbieters nach dem Vertrag und/oder diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern und Organen des Anbieters, seiner Mitarbeiter und seiner Erfüllungsgehilfen.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Umfang Der Auftragnehmer erstellt und pflegt ein in Form und Struktur standardisiertes, grundschutzkonformes Sicherheitskonzept und weist dem Auftraggeber auf dieser Basis den grundschutzkonformen Betrieb nach (Sicherheitsnachweis). Das Sicherheitskonzept beschreibt die nach IT-Grundschutz-Methodik zusammengefasste Struktur des betrachteten Informationsverbundes sowie die maßgeblichen4 Sicherheitsanforderungen im Zuständig- keitsbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt die dauerhafte Umsetzung der Sicherheitsanforderungen sicher. Zu diesem Zweck prüft er regelmäßig den Umsetzungsstand der Sicherheitsanforderungen und dokumentiert die- sen im Sicherheitsnachweis. Die Betrachtung und Prüfung von Sachverhalten im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die über die Leistungen nach Kapitel 2.5 hinausgehen, sind nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.