Psychische und nervöse Störungen Musterklauseln

Psychische und nervöse Störungen. Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die unmittelbar nach dem Unfall eintreten, besteht dann Versicherungsschutz, wenn und soweit diese Störungen ausschließlich auf eine durch den Unfall verursachte organische Verletzung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. Nicht durch organische Verletzungen entstandene psychische Erkrankungen wie z.B. eine post- traumatische Belastungsstörung oder ein Tinnitus bleiben ausgeschlossen. Schädigung der Gesundheit durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. - Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und - für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut gilt nicht als Heilmaßnahme oder Ein- griff und fällt deshalb unter den Versicherungsschutz. Infektionen, die nicht nach Ziff. 1.4.4 versichert sind. Versicherungsschutz besteht jedoch für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallen- den Unfall veranlasst waren.
Psychische und nervöse Störungen. Abweichend von Ziffer 5.2.6 AUB 2008 sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen mitversichert, sofern sie nachweislich auf ein Unfallereignis im Sinne dieser Bedingungen zurückzuführen sind.
Psychische und nervöse Störungen. Versichert sind psychische und nervöse Störungen, die als Folge eines Unfalls auftreten. Das gilt aber nur, wenn die Störung allein auf einer der folgenden Ursachen beruht: – auf einer organischen Erkrankung des Nervensystems, die durch den Unfall verursacht wurde; – auf einer Epilepsie, die durch den Unfall neu entstanden ist. Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, finden Sie vor allem unter A 2.5.10.
Psychische und nervöse Störungen. Versichert sind psychische und nervöse Störungen, die als Folge eines Unfalls auftreten. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Störung eine der folgenden Ursachen hat: eine organische Erkrankung des Nervensystems, die durch den Unfall verursacht wurde eine Epilepsie, die durch den Unfall neu entstanden ist Versichert sind allergische Reaktionen durch Insektenstiche und -bisse. Erfolgt aufgrund einer solchen allergischen Reakti­ on eine stationäre Erst-Desensibilisierung, gilt dies als unfall­ bedingter Krankenhausaufenthalt. Eine Anrechnung von Krankheiten und Gebrechen nach Zif­ fer 3 nehmen wir nicht vor. Versichert sind Unfälle, die der versicherten Person als Führer oder sonstiges Besatzungsmitglied eines Luft­ fahrzeugs, bei der beruflichen Tätigkeit, die mithilfe eines Luftfahr­ zeugs ausgeübt wird, oder als Fluggast zustoßen. Luftfahrzeuge sind z. B. Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hub­ schrauber, Frei- und Fesselballons. Ebenso versichert sind Unfälle, die der versicherten Person bei der Nutzung von Luftsportgeräten, wie z. B. Drachen, Gleit-, Fallschirm und Kitesurfen zustoßen.
Psychische und nervöse Störungen. Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die unmittelbar nach dem Unfall eintreten, besteht dann Versicherungsschutz, wenn und soweit diese Störungen ausschließlich auf eine durch den Unfall verursachte organische Verletzung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. Nicht durch organische Verletzungen entstandene psychische Erkrankungen wie z.B. eine post- traumatische Belastungsstörung oder ein Tinnitus bleiben ausgeschlossen.

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