Psychotherapie. Bei einer stationären Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer 30 Tage pro Kalenderjahr, für darüber hinausgehende Leistungen muss der Versicherer vorher schriftlich zustimmen.
Psychotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Psychotherapie, wenn und soweit der Versicherer zuvor im Rahmen eines Konsiliar- und Gut- achterverfahrens eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. Leistungen werden nur für die in der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen
a) zugelassenen Verfahren
b) bei Inanspruchnahme entsprechend qualifizierter Vertragsärzte oder zu- gelassener psychologischer Psychotherapeuten
c) bis zum jeweils festgelegten Höchstumfang zugesagt.
(2) Für die folgenden Maßnahmen ist eine Zusage ausgeschlossen: Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Berufsförderung, Erziehungs- beratung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,
b) bei Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/BT 2009 bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Psychothera- peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP); Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 3. —
Psychotherapie. Kosten für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie werden für höchstens 50 Sitzungen je Kalenderjahr erstattet. Für die ersten 30 Sitzungen werden die Kosten ohne vorherige schriftliche Leistungs- zusage erstattet, darüber hinaus ist vor Fortsetzung der Behandlung eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers erforderlich. Die Behandlungen sind erstattungsfä- hig, wenn sie
a) von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung oder
b) von approbierten, im Arztregister eingetragenen Psychologischen Psychotherapeu- ten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – in eigener Praxis – durch- geführt werden. Psychotherapeutische Behandlungen durch Psychotherapeuten werden nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) bis zu den festgelegten Höchstsätzen der GOÄ erstattet.
Psychotherapie. Therapiemethode, die bei einer Person zur Anwendung kommt, die an einem psychischen Konflikt leidet. Die Therapie erfolgt entweder auf Anweisung oder mit Verschreibung eines Psychiaters oder eines Kinderarztes und basiert auf der Anwesenheit von Therapeut und Patient. Die Leistung wird sowohl durch das von der Einrichtung vertraglich abgeschlossene „DKV- Netzwerk für Gesundheitsleistungen“ (Modalität Gesundheitsleistungen mit Eigenmitteln) als auch mittels Kostenrückerstattung (Modalität Gesundheitsleistungen mit Fremdmitteln) erbracht. Operativer Eingriff infolge einer Krebsdiagnose, die Brust oder andere Organe betreffend.
Psychotherapie. Behandlungsmethode bei Personen, die an psychischen Konflikten leiden und auf Verordnung oder Indikation eines Psychiaters durchgeführt wird.
Psychotherapie. Die teilnehmenden Psychotherapeuten stellen sicher, dass bei Bedarf für die an die- sem Vertrag teilnehmenden Kinder und Jugendlichen eine adäquate Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen sichergestellt wird. Hierzu öffnen die teilnehmen- den Psychotherapeuten zusätzlich zu ihren regulären Öffnungszeiten einmal an einem festen Samstag im Monat ihre Praxis für mindestens 5 Stunden, um den an diesem Vertrag teilnehmenden Kindern und Jugendlichen zusätzliche Therapieplätze und Termine zu dieser besonderen Zeit anbieten zu können. Über die Termine informieren die teilnehmenden Psychotherapeuten die KV Nordrhein rechtzeitig. Diese stellt der AOK eine regionale Übersicht der an den jeweiligen Samstagen geöffneten Praxen zur Verfügung.
Psychotherapie. 1 An ärztlich verordnete Behandlungen bei einem von der Agrisano Versicherungen AG anerkannten selbständigen Psychotherapeuten wer- den pro Kalenderjahr maximal 20 Sitzungen vergütet. Längere Behand- lungszeiten können auf Gesuch hin durch den Vertrauensarzt bewilligt werden.
2 Die Vergütung pro Sitzung beträgt maximal CHF 50.-.
Psychotherapie. Die teilnehmenden Psychotherapeuten stellen sicher, dass bei Bedarf für die an die- sem Vertrag teilnehmenden Kinder und Jugendlichen eine adäquate Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen sichergestellt wird. Hierzu öffnen die teilnehmen- den Psychotherapeuten zusätzlich zu ihren regulären Öffnungszeiten einmal an einem festen Samstag im Monat ihre Praxis für mindestens 5 Stunden, um den an diesem Vertrag teilnehmenden Kindern und Jugendlichen zusätzliche Therapieplätze und Termine zu dieser besonderen Zeit anbieten zu können. Über die Termine informieren die teilnehmenden Psychotherapeuten die KV Hamburg rechtzeitig. Diese stellt der Krankenkasse eine regionale Übersicht der an den jeweiligen Samstagen geöffneten Praxen zur Verfügung.
Psychotherapie. Der Versicherer erstattet bis zu 52 durch einen Arzt, Heilpraktiker oder einen approbierten nichtärztlichen in eigener Praxis bezie- hungsweise in einem medizinischen Versorgungszentrum oder Kran- kenhaus tätigen Psychologischen Psychotherapeuten oder approbier- ten nichtärztlichen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen je versicherte Person in einem Kalenderjahr. Der Versicherer leistet nach vorheriger schriftlicher Zusage für weitere Behandlungen im Kalenderjahr nach Prüfung der medizinischen Notwendigkeit.
Psychotherapie. Therapiemethode, die bei einer Person zur Anwendung kommt, die an einem psychischen Konflikt leidet. Die Therapie erfolgt entweder auf Anweisung oder mit Verschreibung eines Psychiaters oder eines Kinderarztes und basiert auf der Anwesenheit von Therapeut und Patient. Operativer Eingriff infolge einer Krebsdiagnose, die Brust oder andere Organe betreffend.