Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Fonds und der Teil- vermögen sind die im Prospekt genannten Print- medien oder elektronischen Medium. Der Wech- sel des Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- licht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men werden.
3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kom- missionen“ aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt genannten Printmedien oder elektronischen Medien. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern kostenlos bezogen werden.
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 1. Publikationsorgan des Anlagefonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte Printmedium oder elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in dem im Prospekt erwähnten Publikationsorgan. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das KIID oder das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertreibern kostenlos bezogen werden.
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht ent- halten. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Informationen für Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresbe- richte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen am Angebot beteiligten Finanzdienstleistern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermö- gen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform Swiss Fund Data (www.swissfund- xxxx.xx). Preisveröffentlichungen bzw. Veröffentlichungen der Nettoinventarwerte (durch Anwendung der SSP-Methode modifizierte Nettoinventarwerte) für alle Anteilsklassen der einzelnen Teilvermögen erfolgen täglich auf der elektronischen Plattform Swiss Fund Data (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) sowie allenfalls in weiteren schweizerischen und ausländischen Zeitungen sowie in elekt- ronischen Medien.
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- und Halbjahresbericht enthalten. Zudem können die aktuellsten Informationen im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank, der Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform xxx.xxxxxxxx.xxx. Preisveröffentlichungen erfolgen zurzeit täglich auf der elektronischen Plattform xxx.xxxxxxxx.xxx.
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- und Halbjahresbericht enthalten. Mit Bezug auf die Kotierungsvorschriften werden die aktuells- ten Jahres- und Halbjahresberichte als Bestandteil dieses Prospektes erklärt. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgen Veröffentlichungen durch die Fondsleitung auf der In- ternetplattform der fundinfo AG „xxx.xxxxxxxx.xxx“. Preisveröffentlichungen für alle Anteilsklassen jedes Teilvermögens erfolgen täglich auf der In- ternetplattform der fundinfo AG „xxx.xxxxxxxx.xxx“.
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23
1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektroni- sche Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fonds- vertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen wer- den können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderun- gen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anlegerinnen bzw. Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Net- toinventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in dem im Prospekt genannten elektronischen Medium. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depot- bank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 24
1. Publikationsorgan ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Net- toinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 17 Ziff. 7 ein modifi-zierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis exklusive Kommissionen aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in dem im Prospekt genannten elektronischen Medium. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochentage, an denen Publikationen stattfinden, werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertreibern kos- tenlos bezogen werden.
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 24
1. Mitteilungen an die Anleger, insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos be- zogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder Depotbank, die Schaffung, Aufhe- bung oder Vereinigung von Teilvermögen bzw. Anteilsklassen sowie die Auflösung des Umbrella- Fonds bzw. einzelner Teilvermögen erfolgen durch die Fondsleitung mittels Publikation auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich for- meller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausge- nommen werden.
2. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen.
3. Die aktuellen wie die während der letzten fünf Jahre angewandten Ausgabe- und Rücknahmepreise sind bei der Fondsleitung erhältlich.
4. Der Fondsvertrag mit Anhang und die Jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertreibern kostenlos bezogen werden.
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind, sofern bereits vorhanden, im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträ- gern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Umbrella-Fonds bzw. eines Teilvermögens erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elekt- ronischen Plattform der Swiss Fund Data AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Preisveröffentlichungen für alle Anteilsklassen eines jeden Teilvermögens erfolgen für jeden Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen getätigt werden, mindestens aber zweimal im Monat auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Fondsleitung kann die Preise überdies in Zeitungen oder weiteren elektronischen Medien bekannt machen.
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23
1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Anhang ge- nannte elektronische Medium. Der Wechsel eines Publikationsorgans ist im Publikati- onsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Ände- rungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteils- klassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Informationen über den Nettoinventarwert bzw. durch Anwendung des Swinging Sin- gle Pricing gemäss § 16 modifizierten Nettoinventarwert des Vermögens des Teilver- mögens und über den Wert pro Anteilsklasse erhält der Anleger von der Fondsleitung auf Grund individueller Vereinbarung per Brief, Fax, elektronischer Medien, direkten Depotzugriff, E-Mails.
4. Der Fondsvertrag mit Anhang und die Jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertreibern kostenlos bezogen werden.