DER FONDSVERTRAG Musterklauseln

DER FONDSVERTRAG. Der Fondsvertrag umfasst einen allgemeinen Teil sowie den Anhang A „AIF im Überblick“, den Anhang B „Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer“ und Anhang C „Aufsichtsrechtliche Offenlegung“. Der Fondsvertrag und die erwähnten Anhänge sind vollständig abgedruckt. Der Fondsvertrag und die erwähnten Anhänge können von dem AIFM jederzeit nach vorheriger Genehmigung durch die FMA Liechtenstein ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung des Fondsvertrages und der Anhänge wird im Publikationsorgan des AIF veröffentlicht und ist danach für alle Anleger rechtsverbindlich. Publikationsorgan des AIF ist die Webseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx.
DER FONDSVERTRAG. Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet.
DER FONDSVERTRAG. Der Fondsvertrag umfasst einen allgemeinen Teil sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Fondsvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ sind in diesem Dokument vollständig wiedergegeben. Der Fondsvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ können von der Verwaltungsgesellschaft jederzeit ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden. Der Fondsvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ sowie jede seiner Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die FMA Liechtenstein. Jede Änderung des Fondsvertrages sowie des Anhangs A „Fonds im Überblick“ wird im Publikationsorgan des OGAW veröffentlicht und ist danach für alle Anleger rechtsverbindlich. Publikationsorgan des OGAW ist die Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“