PunkteKarten Musterklauseln

PunkteKarten. PunkteKarten sind rabattierte Einzelfahrausweise. Sie können als Bogen mit 20 Punkten bzw. bei der Deutschen Bahn (DB) und der SWEG – SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH – an Fahrscheinautomaten als 2 Einzelstreifen à 10 Punkte erworben werden. Die Streifen à 10 Punkte sind separat benutzbar. Entfernungsabhängig ist eine entsprechende Anzahl von Punkten zu entwerten, die sich aus den Entwertungstabellen an den Haltestellen ergibt. Xx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx Xxxx XX (DB) und der SWEG –Südwestdeutsche Landesver- kehrs-GmbH - müssen PunkteKarten vom Fahrgast vor Fahrtantritt im Fahrscheinentwerter auf dem Bahnsteig entwertet werden. Die notwendige Punktzahl ist den ausgehängten Entwertungsta- bellen zu entnehmen. Eine Entwertung der PunkteKarten in den Zügen der Deutschen Bahn AG (DB) und der SWEG - Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH - ist grundsätzlich ausgeschlos- sen, es sei denn, dass eine Entwertung vor Antritt der Fahrt nachgewiesenermaßen wegen Feh- lens oder Funktionsunfähigkeit des Fahrkartenentwerters nicht möglich war und der Fahrgast sich unverzüglich und unaufgefordert gemeldet hat. Sind in den Fahrzeugen Entwerter vorhanden, hat der Fahrgast die Entwertung der PunkteKarte unmittelbar nach Fahrtantritt selbst vorzunehmen. In den Regionalbussen ohne Entwerter werden die PunkteKarten vom Fahrpersonal abgestempelt. Zur Entwertung im Fahrscheinentwerter muss ein Streifen entsprechend der benötigten Anzahl von Punkten umgeknickt und in Pfeilrichtung in den Entwerter geschoben werden. Durch den Entwer- teraufdruck gelten der abgestempelte Punkt und alle leeren Punkte davor mit niedrigerer Nummer als entwertet. Als Fahrausweis sind nur ganze Streifen gültig. Abgetrennte Einzelpunkte sind ungültig. Restpunk- te eines Streifens können zusammen mit einem neuen Streifen oder Block verwendet werden: In diesem Falle sind der letzte Punkt des alten Streifens und die noch erforderlichen Punkte des neu- en Streifens zu entwerten. Rückfahrt auf bereits für die Hinfahrt entwerteten Punkten ist nicht gestattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.