Pönale. Wenn die unter Punkte 9.1.a) und 9.1.b) festgesetzten Termine nicht eingehalten werden stellt der Bauleiter die Bescheinigung über die Fertigstellung der Arbeiten nicht aus. Es kommt die vertragliche Pönale zur Anwendung. Wenn die unter 9.1.c) beziehungsweise 9.3. festgesetzten Termine nicht eingehalten werden, wird ein Abzug, auf den letzten Baufortschritt beziehungsweise auf die Endabrechnung, in einem von der Verwaltung festgelegten Ausmaß vorgenommen, welches jedoch ein Zehntel der Vertragsstrafe nicht überschreiten darf. Reicht der Betrag des letzten Baufortschritts oder der Abschlussrate nicht aus, um die Höhe der Verzugsstrafe zu decken, so kann er auch auf die vorangegangenen Ausführungsphasen angewandt werden. 9.4.
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Pönale. Wenn die unter Punkte 9.1.a) und 9.1.b) festgesetzten Termine nicht eingehalten werden stellt der Bauleiter die Bescheinigung über die Fertigstellung der Arbeiten nicht aus. Es kommt die vertragliche Pönale zur Anwendung. Wenn die unter 9.1.c) beziehungsweise 9.3. festgesetzten Termine nicht eingehalten werden, wird ein Abzug, auf den letzten Baufortschritt beziehungsweise auf die Endabrechnung, in einem von der Verwaltung festgelegten Ausmaß vorgenommen, welches jedoch ein Zehntel 1/10 der Vertragsstrafe nicht überschreiten darf. Reicht der Betrag des letzten Baufortschritts oder der Abschlussrate nicht aus, um die Höhe der Verzugsstrafe zu decken, so kann er auch auf die vorangegangenen Ausführungsphasen angewandt werden. 9.4.
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Pönale. Wenn die unter Punkte 9.1.a) und 9.1.b) festgesetzten Termine nicht eingehalten werden stellt der Bauleiter die Bescheinigung über die Fertigstellung der Arbeiten nicht aus. Es kommt die vertragliche Pönale zur Anwendung. Wenn die unter 9.1.c) beziehungsweise 9.3. festgesetzten Termine nicht eingehalten werden, wird ein Abzug, auf den letzten Baufortschritt beziehungsweise auf die Endabrechnung, in einem von der Verwaltung festgelegten Ausmaß vorgenommen, welches jedoch ein Zehntel 1/10 der Vertragsstrafe nicht überschreiten darf. Reicht der Betrag des letzten Baufortschritts oder der Abschlussrate nicht aus, um die Höhe der Verzugsstrafe zu decken, so kann er auch auf die vorangegangenen Ausführungsphasen angewandt werden. 9.4.
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