Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen Musterklauseln

Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2020, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch den Besteller an. 3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nach- erfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. 3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nach- erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe den- noch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszah- lung erklärt wird. 3.4 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangs- stelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. 3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nach- erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe den- noch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schluss- zahlung erklärt wird.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenen Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 10% des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungs-/Lieferort, gemäß Incoterms® 2020, an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage bzw. von Leistungen, die der Abnahme des Bestellers oder Dritter (TÜV, Behörden, etc.) bedürfen, gilt eine erfolgreiche Abnahme durch diese. Als Rechtzeitigkeit gilt die Einhaltung des auf dem Bestellformular ausgewiesenen Liefertermins. Der Liefertermin ist als Zustellungstermin an den Bestimmungsort festgelegt (Wareneingang bzw. Leistungserbringung). Eine vorzeitige, mit dem Besteller nicht abgestimmte Rechtzeitigkeit ist nicht zulässig. Als vorzeitig gelten Lieferzustellungen ab vier Tage vor ausgewiesenem Liefertermin. Eine verspätete, mit dem Besteller nicht abgestimmte Rechtzeitigkeit (Lieferverzug) ist nicht zulässig. Als verspätet gelten Lieferzustellungen ab einem Tag nach ausgewiesenem Liefertermin. 3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. 3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird. 3.4 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von Activoris angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist Activoris unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Entscheidung einzuholen. 3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist Activoris berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 8.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllun- gen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angege- benen Lieferadresse, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Werkleistungen auf deren Abnahme an. 8.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrich- tigen und seine Entscheidung einzuholen. 8.3 Für die schuldhafte Überschreitung von vereinbarten und mit einer Vertragsstrafe gekennzeichneten Zwischenterminen hat der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzugs eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoabrechnungssumme der zum jeweiligen überschrittenen Zwischentermin fertig zu stellen- den Teilleistung zu zahlen. Für die Überschreitung von Zwi- schenterminen angefallene Vertragsstrafen werden auf Ver- tragsstrafen für folgende Zwischentermine und Gesamtfertigstel- lungstermin angerechnet. 8.4 Für die schuldhafte Überschreitung des Liefertermins bei Kaufverträgen hat der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoab- rechnungssumme zu zahlen. 8.5 Für die schuldhafte Überschreitung des Gesamtfertigstel- lungstermins bei Werkverträgen hat der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen. 8.6 Die Vertragsstrafe wird bei der Überschreitung von Zwi- schenterminen auf insgesamt 5 % der Nettoabrechnungssumme der zum jeweiligen überschrittenen Zwischentermin fertig zu stellenden Teilleistung begrenzt. 8.7 Die Vertragsstrafe wird bei der Überschreitung des Liefer- termins bei Kaufverträgen auf insgesamt 5 % der Nettoabrech- nungssumme begrenzt. 8.8 Die Vertragsstrafe wird bei der Überschreitung des Gesamt- fertigstellungstermins bei Werkverträgen auf insgesamt 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. 8.9 Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. 8.10 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. 8.11 Im Falle der einvernehmlichen Fortschreibung von pönali- sierten Xxxxxxxx gilt das Vertragsstrafeversprechen entspre- chend für die neuen Termine. 8.12 Neben der Vertragsstrafe kann der Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatz angerech- net.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 9.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen und von Leistungen kommt es auf deren förmliche Abnahme durch Linde an. 9.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist Linde unverzüglich zu benachrichtigen und deren Entscheidung einzuholen. 9.3 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind, überschritten, so ist Linde berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, höchstens jedoch 10% der Gesamtauftragssumme zu berechnen. 9.4 Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen und Leistungen oder Nach-erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. 9.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Related to Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.