Common use of Qualifiziertes Verschulden Clause in Contracts

Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haf- tungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehil- fen oder 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzte- rem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. 27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentli- cher Pflichten. 27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt. 27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulas- sen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen. 28.

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Samples: oos.medica.de, logistics-bls.de, www.abc-messe.com

Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haf- tungsausschlüsse Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht verur- sacht worden ist 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehil- fen Erfüllungsge- hilfen oder 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzte- rem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. 27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentli- cher vertrags- wesentlicher Pflichten. 27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt. 27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulas- senzulassen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen. 28.

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Samples: www.vogel-international.com, www.road-star.info

Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, sowie 24 sowie 26 genannten Haf- tungsausschlüsse Haftungsausschlüsse und -begrenzungen –begren-zungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehil- fen leitenden Angestellten oder 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzte- rem letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. 27.2 Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 27.1.3 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentli- cher vertragswesentlicher Pflichten. 27.3 §27.2 § 435, 435 HGB bleibt in den von Ziffer 23.1 i.V.m 23.5 und § 507 HGB bleiben bei einem Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührtden von Ziffer 23.2 erfassten Fällen anwendbar. 27.4 27.3 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulas- sen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen. 28.

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Samples: skd-services.de

Qualifiziertes Verschulden. 27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, sowie 24 sowie 26 genannten Haf- tungsausschlüsse Haftungsausschlüs- se und -begrenzungen –begren-zungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehil- fen leitenden Angestellten oder 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzte- rem letzterem Fall begrenzt be- grenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. 27.2 Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 27.1.3 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentli- cher vertragswesentlicher Pflichten. 27.3 §27.2 § 435, 435 HGB bleibt in den von Ziffer 23.1 i.V.m 23.5 und § 507 HGB bleiben bei einem Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührtden von Ziffer 23.2 erfassten Fällen anwendbar. 27.4 27.3 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulas- sen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen. 28.

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Samples: www.worlee.de