Mängelhaftung 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.
Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Haftungsumfang 1.13.1. Der Anbieter haftet dem Betreiber gegenüber auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 1.13.2. In sonstigen Fällen haftet der Anbieter – soweit in Ziffer 1.13.4 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betreiber regelmäßig vertrauen darf (so genannte „Kardinalpflicht“) und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Anbieters vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.13.3 ausgeschlossen. 1.13.3. Die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer vom Anbieter über- nommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und - ausschlüssen unberührt. 1.13.4. Eine Haftung des Anbieters für Schäden des Betreibers resultierend aus Verlust von Daten, ist insoweit ausgeschlossen, als der Schaden darauf beruht, dass der Betreiber es unterlassen hat, in seinem Verantwortungsbereich liegende Datensicherungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können. 1.13.5. Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines (1) Jahres ab Kenntnis oder grob fahr- lässiger Unkenntnis des Betreibers von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens jedoch ein (1) Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern die gesetzlichen Regelungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen. 1.13.6. Soweit die Haftung des Anbieters nach dem Vertrag und/oder diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern und Organen des Anbieters, seiner Mitarbeiter und seiner Erfüllungsgehilfen.
Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
Haftung für Mängel 11.1 Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 11.2 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch LIEFERANT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 11.3 Falls der LIEFERANT nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 11.4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Ware den Bestimmungen des Absenderlandes entspricht. Normative Anforderungen in anderen Ländern als dem Absenderland müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 11.5 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leistet der LIEFERANT ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne seine Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 11.6 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber LIEFERANT angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von LIEFERANT zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Xxxx von LIEFERANT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist LIEFERANT verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wählt LIEFERANT die Nachbesserung, so hat der Besteller auf Anforderung von LIEFERANT die Sache im Herstellerwerk zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. 11.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 11.8 Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist LIEFERANT im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Vorstehendes gilt nicht, wenn LIEFERANT die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann. LIEFERANT kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung u.a. verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % vom Warenwert im mangelfreien Zustand übersteigen. 11.9 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 11.10 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT beruhen. Soweit LIEFERANT im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 11.11 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit LIEFERANT in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 11.12 Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 11.13 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. 11.14 Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 11.15 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Sachmängelhaftung 1. Aufgetretene Mängel sind von Ihnen in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung Canon schriftlich mitzuteilen. 2. Unwesentliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gelten nicht als Mangel. 3. Sollte ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gegeben sein, wird Canon innerhalb angemessener Frist kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von Canon durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung erfolgen. Canon trägt die zum Zweck der Nacherfüllung gemäß dieser Klauseln zur Sachmängelhaftung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass Sie die Produkte an einen anderen als den Ablieferungsort verbracht hat, tragen Sie selber. 4. Die Mängelbeseitigung kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisung an Sie über Datenfernübertragung erfolgen. Sie sind in diesen Fällen verpflichtet, die Handlungsanweisungen umzusetzen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine softwaretechnische Umgehung, soweit dadurch der vertraglich vereinbarte Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 5. Schlägt der erste Nacherfüllungsversuch fehl, ist Canon zur neuerlichen Nacherfüllung berechtigt. Diese hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 6. Schlägt auch diese Nacherfüllung fehl, sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung für die Softwareüberlassung entsprechend zu mindern und im Rahmen der weiter unten in diesem Vertrag beschriebenen Klauseln Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Sie sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn der Mangel unerheblich ist. 7. Im Falle des Rücktritts ist Canon berechtigt, für von Ihnen bis zur Rückgewähr gezogene Nutzen aus dem Produkt/den Produkten eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit des Produkts/ der Produkte errechnet, unter Abzug einer angemessenen Minderung entsprechend dem Maß, in dem die Nutzung des Produkts/ der Produkte aufgrund des Mangels eingeschränkt war. 8. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Software oder im Falle der gesondert vereinbarten Installation durch Canon, nach Abschluss der Installation. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie gelten statt dessen die gesetzlichen Vorschriften. 9. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Sie selbst oder durch Dritte die von Canon erbrachten Leistungen/Produkte verändert haben oder die von Canon gelieferten Produkte nicht in der vorgesehenen Umgebung verwendet werden oder sie mit anderen als von Canon gelieferten oder von Canon freigegebenen Produkten eingesetzt werden, es sei denn dass die aufgetretenen Mängel nicht auf diese Tatsachen zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch Canon davon nicht beeinträchtigt wird. 10. Nicht reproduzierbare Softwarefehler gelten nicht als Mängel. 11. Mängelansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, soweit die Mängel auf folgenden Ursachen beruhen: (a) Ihrem Unterlassen eine Fehlerbehebung durchzuführen, zu der Sie verpflichtet sind, (b) Ihrem Unterlassen laufende Software Upgrades oder neue Releases, die von Canon oder Drittlieferanten zur Verfügung gestellt werden, zu installieren und zu pflegen, (c) einer Kundenumgebung, die nicht den geltenden Gesetzen, Vorschriften und den maßgeblichen zwingenden Industrienormen entspricht, (d) einer unangemessenen, nicht ordnungsgemäßen bzw. unvollständigen Erstellung bzw. Pflege der Kundenumgebung durch Sie bzw. eine von Ihnen beauftragte dritte Partei, oder (e) Verstöße Ihrerseits oder einer von Ihnen beauftragten dritten Partei gegen Bestimmungen dieses Vertrages, sofern diese für den Mangel kausal sind. 12. Stellt sich heraus, dass eine von Ihnen gemeldete Störung nicht auf einen Mangel der Software zurückzuführen ist, ist Canon berechtigt, den entstandenen Aufwand entsprechend ihren gültigen Listenpreisen für Dienstleistungen zu berechnen. 13. Sie sind verantwortlich für von Ihnen verursachte Verzögerungen. Sie haben für alle Kosten, Ausgaben bzw. Verluste jeglicher Art, die Canon aufgrund oder in Verbindung mit derartigen Verzögerungen erleidet, aufzukommen.
Haftung / Gewährleistung 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. 10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.
Haftungsausschlüsse SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DER EINGESCHRÄNKTEN HARDWARE-GARANTIE GEMÄSS ABSCHNITT 17.1 (HARDWARE-GARANTIE) VORGESEHEN, WERDEN DIE PRODUKTE WIE BESEHEN OHNE JEGLICHE GEWÄHR ERBRACHT. OHNE EINSCHRÄNKUNG DER VORHERIGEN AUSFÜHRUNGEN SCHLIESST SAMSARA AUSDRÜCKLICH JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG AUS, EBENSO WIE JEGLICHE GARANTIEN, DIE AUS EINER GESCHÄFTSBEZIEHUNG ODER AUS HANDELSBRAUCH ENTSTEHEN. DER KUNDE ERKENNT AN UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE PRODUKTE KEIN ERSATZ FÜR EIN SICHERES UND GESETZESKONFORMES FAHREN ODER EIN ANDERES ANGEMESSENES VERHALTEN AM ARBEITSPLATZ SIND. Samsara bietet keine Gewährleistung, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden entsprechen oder ununterbrochen, sicher oder fehlerfrei verfügbar sein werden. Samsara bietet keine Gewährleistung bezüglich der Qualität, Genauigkeit, Rechtzeitigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit von Analysen oder Kundendaten. Keine Folgeschäden. WEDER SAMSARA NOCH DER KUNDE ODER EIN ANDERES, AN DER ERSTELLUNG, PRODUKTION ODER LIEFERUNG DER PRODUKTE BETEILIGTES UNTERNEHMEN HAFTET FÜR NEBEN-, SONDER-, STRAFSCHÄDEN, EXEMPLARISCHE ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST ODER VERLUST DES GESCHÄFTSWERTS, BETRIEBSUNTERBRECHUNG, COMPUTERSCHÄDEN ODER SYSTEMAUSFÄLLE ODER DIE KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE, EGAL OB AUF GRUNDLAGE VON GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG ODER EINER ANDEREN RECHTSGRUNDLAGE, UND EGAL OB DIE ANDERE PARTEI ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDE ODER NICHT, AUCH WENN EIN HIERIN EINGERÄUMTER BESCHRÄNKTER RECHTSBEHELF SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT. GEWISSE RECHTSORDNUNGEN VERBIETEN RECHTLICH HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE ODER -BESCHRÄNKUNGEN FÜR FOLGE- ODER NEBENSCHÄDEN, WESHALB DIE VORHERIGEN BESCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE KEINE ANWENDUNG FINDEN. Haftungsobergrenze. MIT AUSNAHME (i) DER HIERIN FESTGELEGTEN AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT, (ii) DES VERSTOSSES DES KUNDEN GEGEN ABSCHNITT 5 (LIZENZEINSCHRÄNKUNGEN) UND (iii) DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN IM RAHMEN EINES AUFTRAGSFORMULARS, WIRD DIE GESAMTHAFTUNG DER JEWEILIGEN PARTEIEN, AUCH GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI UND IHREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE KEINESFALLS DEN BETRAG ÜBERSCHREITEN, DEN DER KUNDE AN SAMSARA WÄHREND DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DEN SCHADEN VERURSACHT HAT, HIERUNTER GEZAHLT HAT, ODER, WENN DER KUNDE GEGENÜBER SAMSARA KEINEN ZAHLUNGSPFLICHTEN UNTERLAG (BEISPIELSWEISE IM FALLE EINES KOSTENLOSEN TESTS), EINHUNDERT DOLLAR (100 $). DIE ZUVOR FESTGELEGTEN HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND -BESCHRÄNKUNGEN BILDEN WESENTLICHE BESTANDTEILE DER VERTRAGSGRUNDLAGE ZWISCHEN SAMSARA UND DEM KUNDEN. Beilegung von Streitigkeiten.
Haftung / Verjährung Die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf die Pflichtversicherungssumme begrenzt. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche spätestens nach 5 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Maklervertrag beendet wurde, verjähren. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60 oder 61 VVG.
Haftung 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend. 8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur a) bei Vorsatz b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für den Fall unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht- Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns. 8.3 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluß heraus, daß der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluß erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Liefer- fähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.