Wertdeklaration Musterklauseln

Wertdeklaration. 11.1 Der Versender hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Ziffern 5.1.3 und 5.1.4 sowie Ziffer 7.4 – den Wert des Pakets anzugeben, wenn dieser über 520 Euro liegt. Wertdeklarierte und über DPD höher versicherte Pakete unterliegen einer besonderen Behandlung durch DPD. Die Höherversicherung richtet sich nach den Ziffern 13.2 und 13.3. 11.2 Unter den Voraussetzungen der Ziffer 11.1 haftet DPD bis zur Höhe des deklarierten und höher versicherten Wertes. 11.3 Unterlässt der Versender es, den Wert des Pakets zu deklarieren, erklärt er damit, dass dieser nicht über 520 Euro liegt. In diesem Fall ist die Entschädigung gemäß Ziffern 12 und 13 auf maximal 520 Euro pro Paket beschränkt.
Wertdeklaration. Der Auftraggeber hat –unbeschadet der Beförderungsausschlüsse gem. Ziffer 3 ff.- den Wert des Paketes anzugeben, wenn dieser über 750,-- € liegt. Der Auftragnehmer entscheidet bei Werten über 750,-- €, ob und wie das Paket zu behandeln bzw. zu befördern ist.
Wertdeklaration. Der Auftraggeber hat - unbeschadet evtl. Beförderungsausschlüsse - den Wert des Sendungsgutes anzugeben, wenn dieser über der gesetzlichen Haftung gem. HGB 407 ff. liegt. Auftragnehmer entscheidet bei Werten der gesetzlichen Haftung, ob und wie das Sendungsgut zu behandeln/ zu befördern ist.
Wertdeklaration. Die summenmäßigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Absender bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung besonders deklariert und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. Die Deklaration ist für den Luftfrachtführer nur verbindlich, wenn hierfür ein mit dem Absender ver- einbarter Zuschlag spätestens bei Übergabe an den Luftfrachtführer entrichtet wor- den ist. Im Falle einer Wertdeklaration leistet der Luftfrachtführer bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung eine Entschädigung bis zur Höhe des de- klarierten Wertes, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächli- che Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort. Alle Ersatz- forderungen unterliegen dem Wertnachweis.
Wertdeklaration a) Der Einlagerer hat bei Beginn der Einlagerung bzw. Einbringung, sowie jeweils zum 1. eines beginnenden Lagermonats den Wert des eingelagerten Gutes schriftlich anzuzeigen. b) Erfolgt dies nicht, schätzt intrafrigo den Wert des Gutes selbst und unterrichtet im Nachgang den Einlagerer über die vorgenommene Wertschätzung. Der Einlagerer ist dann berechtigt, die Wertdeklaration nachzuholen. c) Etwaig auf Fehleinschätzungen von intrafrigo zurückzuführende Vermögensschäden (z.B. bei Havarie des Lagers) gehen zu Lasten des Einlagerers.
Wertdeklaration. Bezeichnet die Erklärung, die der Passagier gegen Zahlung eines Zuschlags bei der Übergabe des aufzugebenden Gepäcks an den Beförderer abgibt und in der ein Wert angegeben ist, der die Haftungsobergrenze nach dem Abkommen übersteigt.
Wertdeklaration. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei allen hochwertigen, wertvollen Frachtgütern (Maschinen, Apparate, Computer etc.) bei der Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Zeitwert insgesamt sowie von Einzelkomponenten einer Anlage zu bezeichnen.

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  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.