Zur besonderen Beachtung Musterklauseln

Zur besonderen Beachtung. 1. Versand- und Abholaufträge für unsere Express-Services werden ab dem 1.11.2016 ausschließlich über unsere elektronischen Buchungsprogramme sowie telefonisch über unseren Customer Service entgegen genommen. 2. Ihre Güter müssen transportüblich (für Umschlag-, LKW- und Lufttransport tauglich) verpackt sein. UN3373 Biologische Stoffe, Kategorie B werden nur in Verpackungen gemäß IATA-DGR PI 650 akzeptiert. Freigestellte medizinische Proben und Freige- stellte veterinärmedizinische Proben werden nur in starren Außenverpackungen ak- zeptiert. 3. Ist der Service nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt (Express/Economy Express), erfolgt die Auftragsdurchführung generell als Express. 4. Die Empfangsstelle muss mindestens 90 Minuten vor dem gebuchten Service für die Entgegennahme der Sendungen bereitstehen (z. B. ab 7:30 Uhr für eine Anlieferung mit 9:00 Express). .Diese Regelung gilt für Services mit zeitsensitiver Zustellung, al- so 9:00 Express und 10:00 Express. 12:00 Express Sendungen können bereits ab 8:30 zugestellt werden. 5. Kann eine Sendung aufgrund ihres Gewichts, ihrer Abmessungen oder sonstigen Eigenschaften nicht über den Service Express bzw. Economy Express befördert werden, so erfolgt eine anderweitige Abfertigung der Sendung nur nach Weisung bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber, die schriftlich vom Auftraggeber bestätigt werden muss. Bis dahin wird die Sendung durch TNT in Verwahrung genommen. 6. Auch in einem hochwertigen Sammelverkehr bleiben Restrisiken. Besonders wichtige und/oder wertvolle Sendungen melden Sie deshalb bitte vorher zur Festle- gung besonderer Sicherheitsmaßnahmen an. 7. Aus abwicklungstechnischen Gründen müssen sendungsbegleitende, für Dritte bestimmte Unterlagen (z. B. Lieferscheine) unmittelbar und sicher am Sendungsgut befestigt sein. Handelt es sich um Sendungen in einem Versandverfahren, so muss das Versandbegleitdokument inkl. aller relevanten Zolldokumente, nachweisbar durch die Unterschrift des TNT Fahrers auf der Zollgutübergabebescheinigung TC11, an die TNT übergeben werden. 8. TNT ist berechtigt, die Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr durchgeführten Leis- tungen übermittelt oder dafür benötigt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an staatliche Einrichtungen und Behörden erfolgen nur im Rahmen zwingen- der nationaler Rechtsvorschriften. Weiterhin ist TNT ermächtigt, im gesetzlichen Rahmen Daten an staatliche Behörden a...
Zur besonderen Beachtung. Dem ökumenischen Verhältnis zwischen den Kirchen entspricht es, dass die Pfarrer stän- digen Kontakt miteinander halten und vereinbaren, auch in solchen Fällen, in denen eine
Zur besonderen Beachtung. 1. Die Empfangsstelle muss mindestens 900 Minuten vor der gebuchten Zustelloption für die Entgegennahme der Sendung bereitstehen (z. B. ab 06:30 Uhr für eine Anlieferung mit 8:00 Express) 2. Ist keine Serviceart oder nur "Zustellung Samstag“ angegeben, gilt automatisch Express Plus vor 12:00 Uhr. 3. Die Zustellung der Sendung erfolgt grundsätzlich immer an den benannten Ansprechpartner, wenn angegeben. Voraus- setzung ist, dass der Versender den Vor- und Nachnamen des Empfängers übermittelt, im Idealfall sogar die Telefonnummer mit angibt.
Zur besonderen Beachtung. 1. Ihre Güter müssen lagerüblich verpackt sein. 2. TNT ist für die Einhaltung von deutschen oder ausländischen Exportkontrollvorschriften nicht verantwortlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass TNT keine Güter übergeben werden, deren Export gegen deutsche und ausländische Exportkontrollvorschriften verstößt und stellt TNT von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen Verstoßes gegen solche Vorschriften gegen TNT erheben. 3. Bei beauftragter Lagerung ist es TNT ausdrücklich gestattet, das Gut bei einem Dritten einzulagern. Auf Anfrage werden dem Auftraggeber der Name des Dritten und der Lagerort bekannt gegeben. 4. TNT kann für die jederzeitige Verfügbarkeit von zusätzlicher Lagerkapazität/Fläche nicht einstehen. Ein entsprechender Anspruch des Auftraggebers besteht nicht. 5. Wenn und soweit TNT Transportleistungen i.S.d. §§ 407 bis 450 HGB zu erbringen hat, erfolgt dies durch TNT selbst oder durch die TNT Express GmbH oder andere Subunternehmer. Für solche Transportleistungen gelten in der Vertragsbeziehung zwischen TNT und dem Vertragspartner/Auftraggeber ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nationale und Internationale Express-Dienste der TNT Express GmbH, die Sie unter xxx.xxx.xx (Suchwort „AGB“) einsehen können, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung.
Zur besonderen Beachtung. 1. Die Empfangsstelle muss mindestens 90 Minuten vor der gebuchten Zustelloption für die Entgegennahme der Sendung bereitstehen (z.B. ab 06:30 Uhr für eine Anlieferung mit 8:00 Express). 2. Ist keine Serviceart oder nur "Zustellung Samstag" angegeben, gilt automatisch Express Plus vor 12:00 Uhr. Wenn Sie Fragen zu diesen Bedingungen haben oder über Dienstleistungen informiert werden möchten, die über die hier beschriebenen Standardleistungen hinausgehen, dann wenden Sie sich bitte an Ihre TNT-Express-Niederlassung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Siegburg. Stand: 06/2015 Gültig in der jeweils neuesten Fassung. Änderungen vorbehalten. UPS Beförderungsbedingungen Dies ist die zum Veröffentlichungsdatum des Leitfadens aktuelle Fassung. Die neueste Fassung, die für Ihre Sendungen gilt, kann unter xxx.xxx.xxx abgerufen oder von einer UPS Kundendienstzentrale bezogen werden.

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  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)