Transportversicherung Musterklauseln

Transportversicherung. Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Transportversicherung. Da die Haftung des Auftragnehmers beschränkt ist, wird die Eindeckung einer Transportversicherung empfohlen. Eine Transportversicherung wird allerdings nur über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag eingedeckt.
Transportversicherung a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch. c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden. d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über .
Transportversicherung. Die Bank besorgt den Transport bzw. Versand von Wertpapieren und anderen Wertgegenständen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wenn der Kunde nichts anderes bestimmt, besorgt die Bank auf seine Kosten die Versicherung der von ihr auszuführenden Transporte von hinterlegten oder zu hinterlegenden Depotwerten, soweit deren Wert bestimmbar und eine solche Versicherung üblich ist und im Rahmen der bankeigenen Versicherung bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abge- schlossen werden kann.
Transportversicherung. Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Warenwertes/Rechnungswertes, abzuschließen.
Transportversicherung. ❚ Aufnahme von auffälligen Schadenfällen (Verdacht des Versiche- rungsmissbrauchs), insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmiss- brauch.
Transportversicherung. Es besteht eine Warenversicherung (Transportversicherung) bis 2.500,00 Euro nach Maßgabe des Haustarifs zur Transportversicherung, es sei denn, der Auftraggeber hat darauf schriftlich verzichtet oder versendet „unfrei“. Soweit keine schriftliche Verzichtserklärung oder „Unfrei“-Sendung vorliegt, wird bei höheren Werten durch Deklaration des Warenwertes auf der Vorderseite des Speditionsauftrages der Auftrag zur weitergehenden Eindeckung einer Transportversicherung erteilt. Versiche- rungsaufträge, die einen Versicherungswert von 40.000,00 Euro übersteigen, werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Ihre TNT Niederlassung wirk- sam. Schadenersatzansprüche können nur anerkannt werden, wenn bei Ablieferung ein entsprechender schriftlicher Vorbehalt angebracht wird. Allgemeine Vorbehalte wie „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bedeuten Mängelfreiheit. Eine Transportversicherung seitens TNT für alle Arten von Sendungen in die Länder Iran, Myanmar, Syrien, Kuba, Nord-Korea, Ukraine (Krim u. Sewastopol), Zentralafrikanische Republik und Sudan ist grundsätzlich ausgeschlossen
Transportversicherung. Wenn der Deponent nichts anderes bestimmt, besorgt die Bank auf seine Rechnung, Kosten und Gefahr die Versicherung der von ihr ausge- führten Transporte von Wertpapieren und anderen Wertsachen, soweit sie üblich ist und im Rahmen ihrer eigenen Versicherung geschehen kann.
Transportversicherung. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin schliesst der Frachtführer eine Versicherung gegen die mit dem Transport verbundenen Risiken ab (Transportversicherung). Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Beauftrag- ten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den übli- chen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedin- gungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Die Prämie für eine solche Versicherung wird dem Auftraggeber weiterverrechnet. Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.
Transportversicherung. Die Details (Produktlinie, Deckungselemente, Versicherungs- summen, Leistungsbegrenzungen, Prämien, Selbstbehalte) zum gewählten Versicherungsschutz sind in der Offerte und nach Ver- tragsabschluss im Versicherungsvertrag dokumentiert.