Qualitätsanforderung Musterklauseln

Qualitätsanforderung. 3.1. Die Bildungsstätte wird die Dienstleistungen in qualifizierter pädagogischer und didaktischer Weise durchführen. 3.2. Über die Teilnahme an der Veranstaltung stellt die Bildungsstätte eine Teilnahmebescheinigung aus, sofern der jeweilige Teilnehmer/in der Veranstaltung zu mindestens 90% der Veranstaltungsdauer beiwohnte.
Qualitätsanforderung. 6.1 Sollten Produktspezifikationen oder Lieferspezifikationen oder Qualitätssicherungs- vereinbarungen bestehen, so müssen die Produkte immer diese Anforderungen erfüllen. Die Produkte müssen den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen genügen. 6.2 Soweit die Qualitätsanforderung nicht möglich ist, ist eine unverzügliche Anzeige notwendig. 6.3 Kosten, die uns durch Qualitätsmangel direkt oder indirekt entstehen, trägt der Lieferant. 6.4 Jegliche Änderungen (Spezifikationen, Ausführung, Funktion usw.) an den zu liefernden Produkten bedürfen unserer vorherigen Freigabe.
Qualitätsanforderung. Der Auftragnehmer wird den Auftrag in höchstqualifizierter Weise und nach dem jeweiligen Stand der Technik durchführen.
Qualitätsanforderung. Der Unternehmer (Trucking) wird die von ihm durchgeführten Transporte sachgerecht dokumentieren. Der Unternehmer (Trucking) wird die Ausstellung der Begleitpapiere, insbesondere die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen, an der Ausfertigung mitwirken und begründete Vorbehalte in den Frachtbrief eintragen. Bei Ausfall eines seiner Zugfahrzeuge und/oder Fahrers wird der Unternehmer (Trucking) Ersatzfahrzeuge und Ersatzpersonal stellen. Sollte dies innerhalb vertretbarer Fristen nicht möglich sein, wird der Unternehmer (Trucking) den Spediteur (Operator) unverzüglich informieren. Der Spediteur (Operator) ist in diesem Fall berechtigt, den Transport selbst durchzuführen. Soweit dadurch zusätzliche Aufwendungen entstehen, werden diese - wenn der Ausfall vom Unternehmer verschuldet ist – dem Unternehmer (Trucking) in Rechnung gestellt.
Qualitätsanforderung. Es wird nur gesunder und frischer Spinat angenommen und verarbeitet. Folgende Verunreinigungen und Qualitätsmängel werden in Abzug gebracht: Blattspinat Toleranz Abzug Rückweisungs- möglichkeit Wasseranteil 5% ab 5% keine Besatz: Erde, Steine, Gehölz, Laub, Maisrückstände, und weitere Fremdkörper keine voll ja Schwarzer Nachtschatten keine - ja Übrige Unkräuter keine voll ab > 0.2% Kritische Schädlinge (Raupen, Schnecken, Käfer etc) 1) keine - ja Mängel: Mehltau oder verfärbte Blätter keine voll ab > 1% Blüten, Schosser und Knospen keine - ja Stielanteil Blattspinat 72) 7% - ab > 7% Stielanteil Blattspinat 12 12% - ab > 12% Sonderbestimmungen für Spinat_2021 1 / 2 Sonderbestimmungen für Spinat Hackspinat Toleranz Abzug Rückweisungs- möglichkeit Wasseranteil 5% ab 5% keine Besatz: Erde, Steine, Gehölz, Laub, Maisrückstände, und weitere Fremdkörper keine voll ja Schwarzer Nachtschatten keine - ja Übrige Unkräuter keine voll ab > 0.5 Kritische Schädlinge (Raupen, Schnecken, Käfer etc) 1) keine - ja Mängel: Mehltau oder verfärbte Blätter 3) 5% - ab > 5% Blüten 4% voll ab > 4% Stielanteil 20% - ab > 20% 1) Damit eine Rückweisungsmöglichkeit gegeben ist, müssen in mindestens 2 Mustern bei maximal 4 Musterziehungen kritische Schädlinge wie Schnecken, Käfer, Raupen usw. gefunden werden. 2) Überschreitet bei der Ernte durch den Rohstofflieferanten oder einen Dritten der Stielanteil beim Blattspinat die 7 %, resp. 12%, so kann die Lieferung zurückgewiesen oder zu Hackspinat verarbeitet werden. Wenn die Rohware aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht zu Hackspinat verarbeitet werden kann, ist der Verarbeitungsbetrieb nicht zur Abnahme bzw. Verarbeitung und Bezahlung der deklassierten Rohware verpflichtet. 3) Bei Hackspinat werden Blätter als verfärbt bezeichnet, wenn der verfärbte Anteil mehr als 10 % beträgt. Bei einer allfälligen Rückweisung oder Deklassierung ist der Rohstofflieferant sofort zu benachrichtigen. Ist der Lieferant nicht erreichbar, verfügt der Verarbeitungsbetrieb über die Spinatlieferung. Sollte nach Abschluss dieses Vertrages das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) zusätzliche Qualitätsanforderungen erlassen (Nitrat, Schwermetalle usw.), so wird der Verarbeitungsbetrieb die Lieferanten unverzüglich informieren. Gegebenenfalls gelten dann jene Anforderungen auch für die mit diesem Vertrag vereinbarten Lieferungen.

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  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses Disease-Management-Programms (DMP) Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß Ziffer 2 der Anlage 5 der DMP-A-RL insbe- sondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Reminder- systeme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teil- nehmenden DMP-koordinierenden Ärzte gemäß § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilneh- mende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungs- erbringer und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 DMP-A-RL fixierten di- agnosespezifischen Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentatio- nen und den Leistungsdaten der Krankenkassen ergeben. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach An- lage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartner in der Regel jährlich zu veröffentlichen.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.