REACH-Klausel Musterklauseln

REACH-Klausel. Bei allen an den Auftraggeber gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.
REACH-Klausel. 1. Der Lieferant hält die Anforderungen der Chemikalienverordnung EG Nr. 000000000 (Reach-Verordnung) in der gültigen Fassung ein. Insbesondere sichert er zu, dass die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Es besteht von unserer Seite aus keine Verpflichtung, im Rahmen der Reach-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.
REACH-Klausel. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Grundlage der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes/der REACH-Verordnung in den von ihm gelieferten Produkten (Stoffe, Gemische, Er- zeugnisse) gem. den gesetzlichen Anzeigepflichten anzuzeigen sowie seine sich aus den Gesetzen ergebenden Pflichten als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender (gem. REACH-VO) eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses zu erfüllen.
REACH-Klausel. 23.1 Der Auftragnehmer sichert zu, keine Waren an den Auftraggeber zu liefern, die Stoffe enthalten oder freisetzen, die gemäß der Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 (REACH-VO) einschließlich etwaiger zukünftiger Ergänzungen und Änderungen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an den Auftraggeber einer Registrierung oder Zulassung bedürfen, jedoch nicht registriert oder zugelassen sind. Bedürfen Stoffe im Sinne des Satzes 1 als sol- che, in Zubereitungen oder Erzeugnissen nur auf Grund der in der REACH-VO geregelten Übergangsvorschriften für Phase-in-Stoffe zum Zeitpunkt der Lieferung an den Auftraggeber noch keiner Registrierung, sichert der Auftragnehmer zu, diese Stoffe entweder selbst form- und fristgerecht vorregistriert zu haben oder sich vergewissert zu haben, dass sie durch den entsprechenden Registrierungspflichtigen form- und fristgerecht vorregistriert wurden. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein gem. Satz 2 vorregistrierter Stoff nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff einschlägigen Übergangsfrist registriert werden wird und in diesem Fall spätestens ab Ablauf der einschlägigen Registrierungsfrist keine solche Stoffe enthalte- nen Waren mehr an den Auftraggeber zu liefern.
REACH-Klausel. 12.1 Der Lieferant sichert zu, keine Waren an Th. Geyer zu liefern, die Stoffe enthalten oder freisetzen, die gemäß der VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) einschließlich etwaiger zukünftiger Ergänzungen und Änderungen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an Th. Geyer einer Registrierung oder Zulassung bedürfen, jedoch nicht registriert oder zugelassen sind.
REACH-Klausel. Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 13.12.2021 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewer- tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH- VO“) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichts erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-VO auslöst, erstattet uns der Käufer alle nachweislichen Aufwendungen. Art. 53 der REACH-VO bleibt unberührt. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entspre- chenden Verpflichtungen nach der REACH-VO durch uns entste- hen. Sollten wir aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschut- zes nicht in der Lage sein, diese Verwendung als identifizierte Ver- wendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten.