Qualitätsstrategie Musterklauseln

Qualitätsstrategie. Die Technische Universität Dortmund hat ein Qualitätsmanagement für Studium und Lehre etabliert, in dem verschiedene Evaluationsinstrumente auf dezentraler und zentraler Ebene zusammenwirken: Dazu führen die Fakultäten alle zwei Jahre eine Stärken-Schwächen- Analyse durch. Sie nutzen dabei die sogenannten Qualitätsberichte sowie die Ergebnisse qualitativer und quantitativer Qualitätssicherungsinstrumente. Aus der Stärken-Schwächen-Analyse leiten die Fakultäten Entwicklungsziele und konkrete Verbesserungsmaßnahmen ab, die sie, ggf. unter Einsatz von Qualitätsverbesserungsmitteln, umsetzen. Die Qualitätsberichte der Fakultäten werden von der Ständigen Kommission des Senats für Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium beraten. Über das Beratungsergebnis wird das Rektorat informiert. Im nächsten Zwei- Jahres-Zyklus wird überprüft, welche Ziele erreicht wurden und ob Ziele und/oder Verbesserungsmaßnahmen ggf. angepasst werden müssen. Die Technische Universität Dortmund wird zur Verbesserung der Studierbarkeit und des Studienerfolgs die Betreuungsrelation von wissenschaftlichem Personal zu Studierenden im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten verbessern. Dazu setzt die Technische Universität Dortmund die ihr zur Verfügung stehenden Qualitätsverbesserungsmittel in erster Linie für wissenschaftliches Personal ein. Die Technische Universität Dortmund erarbeitet außerdem ein Studienverlaufsmonitoring. Ihr Ziel ist es, damit kritische Phasen im Studienverlauf frühzeitig zu erkennen und strukturelle Verbesserungen einzuleiten. Das Monitoring soll die Universität dabei unterstützen, Studierende bei Problemen frühzeitig anzusprechen und sie gezielt auf die Unterstützungs- und Beratungsangebote hinzuweisen. Darüber hinaus wird die Technische Universität Dortmund im Rahmen der Bildungsinitiative RuhrFutur gemeinsam mit den Partnerhochschulen erstmalig eine hochschulübergreifende Befragung von Studierenden durchführen. Diese stellt eine einzigartige Gelegenheit dar, eine Studie zum sozioökonomischen und -demografischen Hintergrund, zur Bildungsbiografie, der Studienmotivation und zu den Bedingungen der Studienfinanzierung der Studierenden an der Technischen Universität Dortmund und den Hochschulen des Ruhrgebiets zu erstellen. Im Rahmen des bestehenden Kooperationsvertrages mit der Arbeitsagentur Dortmund (s.o.), wird auch die Beratung zum Thema Studienalternativen thematisiert. Es besteht ein Round Table mit den Arbeitsagenturen, den Kammern sowie der FH Dortmund zur...
Qualitätsstrategie. Mit Blick auf das Qualitätsmanagement auf Studiengangsebene legt die Hochschule Wert auf eine zentrale Unterstützung der Lehrenden bei der Einrichtung, Gestaltung und Weiterentwicklung von Studiengängen sowie bei der Durchführung der Lehrevaluations- und Akkreditierungsverfahren. Diese Aufgabenbereiche liegen derzeit im Fokus des Studiengangs-QM. In diesem Zusammenhang sind Prozesse zur Lehrveranstaltungsevaluati- on, zur Einrichtung neuer Studiengänge und zur Erstellung der Modul- handbücher definiert worden. Zur Unterstützung bei der Erstellung und Pflege von Modulhandbüchern sowie zur besseren Koordination insbe- sondere von fachbereichsübergreifend genutzten Modulen wurde vom Servicebereich 2013 mit der Entwicklung einer Moduldatenbank begon- nen. Die Akkreditierung für Studiengänge gehört zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre. Von den laufenden sechzehn Studiengängen der HRW sind bis 2013 fünfzehn Studiengänge akkreditiert worden. Ein weiterer Baustein für die Qualitätssicherung stellen Befragungen dar, hier vor allem die studentische Lehrveranstaltungsbewertung. Ein Ge- samtkonzept zur Evaluation und schließlich eine Evaluationsordnung sind im Juli 2012 verabschiedet worden. Ein weiterer Arbeitsbereich wird die Entwicklung der Struktur eines aka- demischen Berichtswesens für den Bereich Studium und Lehre sein. Hierbei sollen Studiengangsgespräche als dialogisches Element einge- führt werden und die Ergebnisse für das Berichtswesen verwendet wer- den. Diese Gespräche werden federführend durch den Vizepräsidenten für Studium und Lehre mit Studierenden, Dekaninnen und Xxxxxxx sämt- licher Fachbereiche, Studiengangsleiterinnen und -leiter sowie dem Stu- diengangsqualitätsmanagement durchgeführt. Ziel soll es sein, einen Überblick über die Stärken und Schwächen der Studiengänge zu bekom- men und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung der Studiengänge und somit für die Reakkreditierung zu nutzen. In diesem Rahmen soll auch das Thema Workload Berücksichtigung finden. Um die Erfassung des Workload in ein Konzept einzubinden, ist geplant, diesen Punkt mit den Studiengangsgesprächen zu verbinden. Voraussichtlich ab dem Winter- semester 2014/15 beginnen dafür die Vorbereitungen. Das akademische Berichtswesen soll auch zur Analyse von Erfolgsbarrie- ren dienen, um die Studierbarkeit und den Studienerfolg mittels Gegen- maßnahmen zu verbessern. Als weitere Säule dafür dient die kürzlich er- folgte Einstellung einer Mitarbeiterin, die ein Konzept zum M...
Qualitätsstrategie. Die Hochschule hat sich als bisher einzige Hochschule in NRW erfolgreich der Sys- temakkreditierung gestellt. Im Planungszeitraum verfolgt sie die mit der Akkreditierung verbundenen Qualitätsanforderungen konsequent weiter. Die Hochschule kooperiert hinsichtlich der Vermittlung von Studienabbrecherinnen und -abbrechern in den Arbeitsmarkt eng mit der Agentur für Arbeit, der Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer. Vermittlungskonzepte externer Anbieter, wie z.B. die Initiative „Und morgen Meister“ der Agentur für Arbeit werden in die Studienbe- ratung in der Hochschule integriert. Die Agentur für Arbeit führt regelmäßig Sprechstun- den in der Hochschule durch und steht in engem Austausch mit der Zentralen Studien- beratung und dem Schulnetzwerk der Hochschule. Die Hochschule baut ihr studienerfolgsbezogenes Monitoringsystem aus, um Erfolgs- barrieren frühzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen rechtzeitig einleiten zu können. Sie unterhält – teils in Kooperation mit externen Anbietern – besondere Bera- tungs- und Unterstützungsangebote für Studierende, um Studiendefizite auszugleichen, wie z.B. eine psychologische Beratung, und bietet spezifische Workshops an. Die Stu- dierenden können sich bei Problemen an ein Beschwerdegremium wenden. Die Studi- engänge werden laufend auf ihre Studierbarkeit hin überprüft.
Qualitätsstrategie. Die Westfälische Hochschule verpflichtet sich im Rahmen ihrer Qualitätsstrategie, ► die Umsetzung der am 24. Xxxx 2010 beschlossenen Evaluationsordnung (einschließlich Lehrveranstaltungsbefragungen, Absolventenbefragungen etc.) abzusichern, ► die breite Nutzung eines softwarebasierten Evaluations-Tools zu fördern, ► ein Studienverlaufs-Monitoring insbesondere zur Analyse von Studierbarkeit und Studienerfolg systematisch anzuwenden, ► die Teilnahme aller neu berufenen Professorinnen und Professoren an hochschuldidaktischen Weiterbildungsmaßnahmen sicherzustellen, ► studieneingangsphasenbegleitende Unterstützungsangebote zu platzieren, um den Studienerfolg bei heterogenen Eingangsqualifikationen wahrscheinlicher zu machen (FH Integrativ/ProStudi), ► die Kooperation mit regionalen Akteuren zu intensivieren, um Studienabbrecher beim Übergang in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Qualitätsstrategie. Unser Ziel, für unsere Kunden ein bevorzugter Hersteller von Fahrzeugkomponenten zu sein, erfordert die Partnerschaft mit hervorragenden Lieferanten. Der Lieferant ist dem Null-Fehler- Prinzip verpflichtet und muss seine Leistungen dahingehend kontinuierlich optimieren. Solide Geschäftspraktiken für langfristige Partnerschaft sehen wir als Grundlage. Wir wissen, dass sich die Anwendung des Qualitätsmanagementsystems in reduzierten Produktkonstruktions- und Entwicklungszeiten und erhöhter internationaler Wettbewerbsfähigkeit niederschlägt. Um das zu erreichen, muss eine ständige Verbesserung jedes Produktes, Prozesses und jeder Dienstleistung erarbeitet werden. Das Ziel ist, durch rechtzeitige Lieferung fehlerfreier Produkte und Dienstleistungen eine vollständige Kundenzufriedenheit zu wettbewerbsfähigen Bedingungen zu erreichen. Neue Organisationskonzepte, höhere Produkterwartungen und eine strengere Gesetzgebung (Produkthaftungsgesetz) setzen ein hocheffizientes Qualitätsmanagementsystem voraus. Deshalb erwarten wir von unseren Lieferanten, dass sie mindestens den Standard der DIN EN ISO 9000ff erfüllt. Dies sind keine einseitigen Verpflichtungen. Wir sehen es als unsere Aufgabe, die Partnerschaften mit unseren Lieferanten weiterzuentwickeln, und sind bereit, den Lieferanten technische Unterstützung bei der Einführung dieser Praktiken und Techniken zu gewähren. Die folgenden Abschnitte enthalten Einzelheiten, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.

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  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Qualität 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.