Common use of Quellen- bzw. Zahlstellensteuern Clause in Contracts

Quellen- bzw. Zahlstellensteuern. Abhängig von der Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, können sowohl Erträge als auch Veräußerungsgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, vollständig oder teilweise zur sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Abzug gemäß FATCA) veranlagt werden. OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds oder einer Kollektivtreuhänderschaft unterliegen im Fürstentum Liechtenstein keiner Quellensteuer, insbesondere keine Zinsbesteuerung oder Steuer auf Veräußerungsgewinne. Ausländische Erträge und Veräußerungsgewinne, die OGAW in der Rechtsform eines vertraglichen Investmentfonds oder einer Kollektivtreuhänderschaft bzw. einer ihrer Teilfonds erzielt werden, können der jeweiligen Quellensteuer des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten.

Appears in 5 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag