Rücktritt und Nichtanreise Musterklauseln

Rücktritt und Nichtanreise. 4.1. Der Xxxx kann bis zum Beherbergungsbeginn jederzeit mit formloser Erklärung gegenüber dem Gastgeber vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Es wird al- lerdings empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Gastgeber. 4.2. Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen bestehen. Der Gastgeber hat sich jedoch eine an- derweitige Belegung und ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. 4.3. Kommt eine anderweitige Belegung nicht zustande, kann der Gastgeber den Ab- zug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Dem Gastgeber steht in diesem Fall Ersatz für getroffene Beherbergungsvorkehrungen und Aufwendungen wie folgt zu, wobei der vereinbarte Aufenthaltspreis einschließlich des Verpflegungs- anteils und der Entgelte für Zusatzleistungen zugrunde gelegt wird, jedoch ohne Berücksichtigung der Kurtaxe. Bei Rücktritt des Gasts sind zu zahlen a) bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90 % b) bei Übernachtung/Frühstück 80 % c) bei Halbpension 70 % d) bei Vollpension 60 % 4.4. Dem Xxxx bleibt es vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unter- kunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Xxxx nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen. 4.5. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
Rücktritt und Nichtanreise. 6.1 Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag geschlossen wurde. Im Falle des Rücktritts seitens des Gastes bleibt der Anspruch des Beherbergungsbetriebs auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen. Auch Krankheit, berufliche Gründe oder z.B. Autopannen entbinden den Xxxx nicht, den vereinbarten Übernachtungspreis zu zahlen. 6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Stornierungsgebühren auf den jeweils vereinbarten gesamten Preis der Unterkunftsleistungen einschließlich aller Nebenkosten, jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe. Der prozentual berechnete pauschale Ersatzanspruch ergibt sich aus dem Verhältnis von der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn und des Preises. Der pauschalierte Anspruch auf Stornierungsgebühren beträgt: Stornokosten bei Unterbringung in Gasthöfen / Hotels / Pensionen / Privatzimmer: Der Rücktritt muss gemäß Xxxxxx 6.6 gegenüber dem Beherbergungsbetrieb oder der Vermittlungsstelle erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. 6.3 Der Beherbergungsbetrieb hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen. Der Beherbergungsbetrieb hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen zu lassen. 6.4 Dem Xxxx bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Beherbergungsbetrieb nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Xxxx nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen. 6.5 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. 6.6 Bei der Buchung über die Vermittlungsstelle ist der Rücktritt ausschließlich gegenüber der Vermittlungsstelle zu erklären. Hat der Xxxx die Buchung direkt beim Beherbergungsbetrieb vorge...
Rücktritt und Nichtanreise. Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen. Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen. Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Xxxx, bzw. der Auftraggeber an den Gastgeber die folgende Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe: Dem Xxxx/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Xxxx, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die Ti Speyer (nicht an den Gastgeber) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
Rücktritt und Nichtanreise a. Im Falle eines Rücktritts oder der Nichtanreise des Gastes bleibt der Anspruch der WStNG auf Bezahlung des vereinbarten Mietpreises bestehen. b. Unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen sowie gem. Ziffer 4.e. anzurechnender Beträge, ist der Xxxx verpflichtet, an WStNG die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Strandkorbmiete, jedoch ohne Berücksichtigung von Gästebeiträgen:
Rücktritt und Nichtanreise. 1.1. Für alle Buchungsarten gilt: a) Grundlage unseres Angebots und Ihrer Buchung sind die Beschreibung der Unterkunft, die Preisangaben und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Ortsbeschreibung, Klassifizierungserläuterung) soweit Ihnen diese bei der Buchung vorliegen. b) Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Beherbergungsverträgen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Teleko- pien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Mietleistungen (§ 537 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 4. dieser Gastaufnahmebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Beherbergungsver- trag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhand- lungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 1.2. Für die Buchung, die durch Sie mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bieten Sie uns den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang unserer Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form, mit der Folge, dass auch unsere mündlichen und telefoni- schen Bestätigungen für Sie rechtsverbindlich sind. Im Regelfall werden wir bei mündlichen oder telefonischen Buchungen zusätzlich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an Sie übermitteln. Ihre mündlichen oder telefonischen Buchungen führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung durch uns jedoch auch dann zum verbindlichen Ver- tragsabschluss, wenn Ihnen eine solche zusätzliche schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestäti- gung nicht zugeht. c) Unterbreiten wir Ihnen auf Ihren Wunsch statt einer sofortigen Buchung ein spezielles Angebot, so liegt damit, abweichend von den vorstehenden Regelungen, ein verbindliches Vertragsangebot unsererseits an Sie vor. In diesen Fällen kommt der Vertrag zu Stande, ohne dass es einer erneuten entsprechenden Rückbestätigung unsererseits bedarf, wenn Sie dieses Angebot innerhalb der von uns im Angebot genannten Frist ohne Einschränkungen, Änderungen oder E...
Rücktritt und Nichtanreise. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Maßgebend für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Erklärung bei uns. Bis zum Reservierungsbeginn Ihrer Buchung können Sie sich durch einen Dritten ersetzen lassen. Treten Sie vom Vertrag zurück, berechnen wir eine Entschädigung wie folgt: ● Vom Tag der Bestätigung bis zum 32. Tag vor Anreise 10,00 € ● bis 31 Tage vor Anreise – 30 % des Mietpreises ● bis 21 Tage vor Anreise – 40 % des Mietpreises ● bis 16 Tage vor Anreise – 50 % des Mietpreises ● bis 8 Tage vor Anreise – 60 % des Mietpreises ● bis 0 Tage vor Anreise – 75 % des Mietpreises Wir behalten uns den Anspruch auf den vollen Buchungspreis vor, wenn: ● Sie Ihre Reise nicht antreten und wir hierüber keine Kenntnis haben oder ● Sie erst am Anreisetag absagen und höhere Gewalt nicht vorliegt. Sollten Sie am Anreisetag nicht erscheinen, gilt der Vertrag nach einer Frist von 12 Stunden ohne Benachrichtigung als gekündigt und das Objekt steht wieder zur freien Verfügung. Eine (anteilige) Rückzahlung der Miete aufgrund verfrühter Abreise erfolgt grundsätzlich nicht.
Rücktritt und Nichtanreise. 5.1. Im Falle des Rücktritts oder bei Nicht Anreise, sowie der vorzeitigen Beendigung des Aufenthalts durch einen in der Person des Gastes liegenden Grund bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich der vertraglich geregelten Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen. 5.2. Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften einer Ferienwohnung um eine anderweitige Verwendung der Ferienwohnung zu bemühen. 5.3. Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Sollte der Nachmieter nicht zum gleichen Mietpreis in den Vertrag eintreten, wird der Differenzbetrag dem Xxxx in Rechnung gestellt. 5.4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Xxxx an die Havenburg GmbH den folgenden Beträgen zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis des Ferienhauses (einschließlich aller Nebenkosten): 5.5. Dem Xxxx bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Ferienwohnug stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Xxxx, nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen. 5.6. Der Abschluss einer Reiserücktritts - Kostenversicherung wird dringend empfohlen. Das Angebot enthält eine entsprechende Auswahl für eine Versicherung. Für die Bearbeitung der Stornierung bzw. Umbuchung mit gestaffelten Stornogebühren werden 50,00 Euro Bearbeitungsgebühr durch die Havenburg GmbH in Rechnung gestellt. Die Rücktrittserklärung an die Havenburg GmbH hat im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen. 5.7. Im Falle einer Stornierung aufgrund eines Beherbergungsverbotes durch Bund-Länderbeschlüsse entstehen keine Stornokosten, es wird lediglich ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 50,00 berechnet. Der Abschluss einer Reiserücktritt-Versicherung wird empfohlen. Die Bearbeitungsgebühr wird von der bereits geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht.
Rücktritt und Nichtanreise. 4.1. Im Falle Ihres Rücktritts oder Ihrer Nichtanreise bleibt unser Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen bestehen. 4.2. Wir sind verpflichtet, uns im Rahmen unseres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen. Wir haben uns Einnahmen aus einer anderweitigen Belegung der nicht in Anspruch genommenen Unterkunft und, soweit eine anderweitige Bele- gung nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. 4.3. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung erspar- ter Aufwendungen haben Sie an uns die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger Abgaben für Kurtaxe: ohne Verpflegung 90% 4.4. Uns bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Prozentsätzen für ersparte Aufwendungen diese ersparten Aufwendungen geringer anzusetzen und Ihnen den entspre- chend höheren Betrag in Rechnung zu stellen. Ihnen bleibt es ausdrücklich vorbehalten, uns nachzuweisen, dass unsere ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die jeweils von uns berücksichtigten Abzüge bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistun- gen stattgefunden hat oder aus einer solchen anderweitigen Belegung höhere Einkünfte durch uns erzielt wurden, als sie von uns abgezogen wurden. Im Falle eines solchen Nachweises sind Sie nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen. 4.5. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.