Rückverfolgbarkeit Musterklauseln

Rückverfolgbarkeit. 6.1 Der Lieferant hat die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte einschließlich aller dafür beschafften Produkte, Materialien (verfahrenstechnische Produkte) und Dienstleistungen chargenbezogen sicherzustellen. Sie muss geeignet sein, die Rückverfolgbarkeit in der vorgehenden Wertschöpfungskette zu gewährleisten (Für Fahrzeugteile gilt IATF 16949-8.5.2.1). Die Kennzeichnung der Produkte für Zwecke der Rückverfolgung ist im Einzelfall mit XXXXX abzustimmen. 6.2 Auf Verlangen von XXXXX hat der Lieferant die vom Lieferanten erstellte Dokumentation zum Nachweis der SIMON obliegenden Verpflichtung zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit zur Verfügung zu stellen, insbesondere um den Umfang mangelhafter Produkte sicher bestimmen zu können. Dem Lieferanten von seinen Vorlieferanten ersteilte Abnahmeprüfzeugnisse, etwa normgerechte Abnahmeprüfzeugnisse entsprechend EN 10204-3.1, sind SIMON als eigenständige Garantierklärungen des Lieferanten mit jeder Lieferung vorzulegen.
Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte entsprechend einer Risikoabschätzung sicherzustellen. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit derart möglich sein, dass eine Eingrenzung auf die kleinstmögliche Mengeneinheit schadhafter Teile/Produkte durchgeführt werden kann.
Rückverfolgbarkeit. 6.1 Der Lieferant hat die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte einschließlich aller dafür beschafften Produkte, Materialien (verfahrenstechnische Produkte) und Dienstleistungen sicherzustellen. Sie muss geeignet sein, die Rückverfolgbarkeit in der weiteren Wertschöpfungskette zu gewährleisten (IATF 16949-8.5.2.1). Die Kennzeichnung der Produkte ist im Einzelfall mit AK abzustimmen 6.2 Auf Verlangen von AK hat der Lieferant die dafür vom Lieferanten erstellte Dokumentation zum Nachweis der AK obliegenden Verpflichtung zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit zur Verfügung zu stellen. Ein daraus folgendes Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen.
Rückverfolgbarkeit. Der Käufer erkennt an, dass Xxxxxx berechtigt ist, Produkte zurückzuverfolgen oder zurückzurufen oder andere Korrekturmaßnahmen an den Produkten vorzunehmen. Der Käufer wird Xxxxxx aktiv unterstützen, sollte dies erforderlich sein. Wenn der Käufer Produkte an einen Dritten weiterverkauft, gilt er gemäß den geltenden Gesetzen als Händler der Produkte und muss alle damit verbundenen Verpflichtungen übernehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden: (i) alle Dokumente und Informationen, die für die Rückverfolgung oder den Rückruf von an Dritte verkaufte Produkte erforderlich sind, für mindestens zehn (10) Jahre aufzubewahren; (ii) Laetus unverzüglich über Beschwerden oder nachteilige Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Produkten zu informieren und unverzüglich alle Anweisungen von Laetus bezüglich der Untersuchung oder Behandlung der Angelegenheit zu befolgen; und (iii) alle geltenden Lagerungs- und Transportpflichten zu erfüllen.
Rückverfolgbarkeit. Bei allen anderen (regelmäßigen) Nutzern, die die entsprechenden Anwendungsprogramme zur Verarbeitung personenbezogener Daten nutzen, wird der letzte Bearbeiter protokolliert. Die genaue Änderung selbst wird hier jedoch nicht erfasst. Sie kann im Einzelfall mit entsprechendem Aufwand abgeleitet werden.
Rückverfolgbarkeit. Dank einer lückenlosen Kennzeichnung und den Begleitdokumenten können alle Tiere von der Schlachtbank bis auf den Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden. Fleisch von Tieren aus QM- Betrieben ist Schweizer Fleisch - ohne wenn und aber!
Rückverfolgbarkeit. Die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, dient der Eingrenzung fehlerhafter oder mangelhafter Produkte in der Wertschöpfungskette oder im Feld sowie der Schadensbegrenzung. Die Kennzeichnung der Produkte und die Methoden der Identifizierung sind mit XXXXX festzulegen. Die Rückverfolgbarkeit schließt die Verfügbarkeit der den Produkten zuzuordnenden Produktionsprozessparameter der prozessbegleitenden Prüfungen im gesamten Fertigungsablauf (z.B. Temperatur, Druck, Strom etc.) sowie den Flussplan der internen Abläufe ein. XXXXX behält sich Vorgaben für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit nach Forderungen der Kunden von XXXXX vor und wird ihre Umsetzung mit dem Lieferanten abstimmen.
Rückverfolgbarkeit. (IATF 16949: Kapitel 8.5.2.1 / 8.5.4.1) Der LIEFERANT stellt durch geeignete Maßnahmen der Produktionskennzeichnung die Rückverfolgbarkeit und den lückenlosen Qualitätsnachweis aller Werkstoffe, Herstellprozesse und Produkte sicher. Hierzu zählt auch die Einhaltung des FIFO-Prinzips in der gesamten Lieferkette. Die Rückverfolgbarkeit ist so zu gestalten, dass im Falle eines Fehlers eine Eingrenzung der fehlerhaften Produkte mindestens bis zum entsprechenden Ladungsträger möglich ist. Der LIEFERANT muss einen Rückverfolgbarkeitsplan erstellen und berücksichtigen. Sowohl auf dem Lieferschein als auch auf dem Abnahmeprüfzeugnis ist jede Packstücknummer einer Versandeinheit (z. B. einzelne Kartons auf Palette) aufzuführen. Über die Lieferscheinnummer ist die Rückverfolgbarkeit in der gesamten Prozesskette sicherzustellen.
Rückverfolgbarkeit. Nach den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) 183/2005 und LFGB bzw. zukünftiger Regelungen sind wir dazu verpflichtet, unsere Waren sowie deren Umverpackungen durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zwecks Rückverfolgung zu kennzeichnen und zu dokumentieren. Dazu sind unsere Produkte mit einer Chargennummer gekennzeichnet und enthalten Angaben zu Umfang oder Menge. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unversehrtheit dieser Angaben zur Rückverfolgbarkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Auch der Kunde sichert zu, die ihm obliegenden Rückverfolgbarkeitspflichten lückenlos einzuhalten, entsprechend zu dokumentieren und aufzubewahren.
Rückverfolgbarkeit. 10.1. Der Lieferant gewährleistet bezüglich der gelieferten Ware die lückenlose Rückverfolg- barkeit gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. Der Lieferant verpflichtet sich, XXXX im Bedarfsfall nach Aufforderung bezüglich bestimmter Waren binnen drei Stunden alle nachgefragten Auskünfte/Informationen zu erteilen. 10.2. Gegenstand der Auskünfte/Informationen, die der Lieferant WOLF im Rahmen der Rück- verfolgbarkeit mitzuteilen hat, sind insbesondere folgende Daten und Unterlagen - wie das Los/die Charge definiert ist, - welchen Umfang das betroffene Los/die betroffene Charge hat, - wer aus dem Los/der Charge beliefert wurde, - wann die Lieferung an die einzelnen Abnehmer erfolgte, - welchen Umfang die Lieferung hatte.