Common use of Rahmenarbeitsvertrag Clause in Contracts

Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Beschäftigungsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsvertrages zwischen ASSPRO AG und TMA. Die Vereinba- rung gilt für den ersten und alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich verein- bart werden. Der Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih („GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2011, ist integraler Bestandteil dieses Rahmenar- beitsvertrages. Er gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein ande- rer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregel- ten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärt worden sind oder die sozialpartnerschaftli- che Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih darstellen sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmun- gen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäfti- gungsdauer bei der ASSPRO AG definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der ASSPRO AG geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf Kettenarbeitsver- träge. Der vorliegende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die ASSPRO AG einen Einsatzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmen. Für jeden neuen Einsatz muss ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

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Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Beschäftigungsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsvertrages Rahmen- arbeitsvertrages zwischen ASSPRO AG und TMA. Die Vereinba- rung Vereinbarung gilt für den ersten und alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich verein- bart vereinbart werden. Der Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih („GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2011, ist integraler Bestandteil dieses Rahmenar- beitsvertragesRahmenarbeitsvertrages. Er gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein ande- rer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregel- ten geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen Arbeitszeitbe- stimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden gelten- den Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärt worden sind oder die sozialpartnerschaftli- che sozialpartnerschaftliche Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih darstellen sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmun- gen Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes Arbeitsge- setzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessord- nung Zivilprozessordnung (ZPO), des Erwerbsersatzgesetzes Erwerbser- satzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbindlicherklä- rung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäfti- gungsdauer Beschäftigungsdauer bei der ASSPRO AG definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen Arbeitswo- chen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der ASSPRO AG geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnenbegin- nen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf Kettenarbeitsver- träge. Der vorliegende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die ASSPRO AG einen Einsatzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmenanzuneh- men. Für jeden neuen Einsatz muss ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

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Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Beschäftigungsverhältnis Arbeitsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsvertrages Rahmenarbeitsver- trages zwischen ASSPRO der MY PERSONAL AG und dem TMA. Die Vereinba- rung Vereinbarung gilt für den ersten und alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich verein- bart vereinbart werden. Der Gesamtarbeitsvertrag Gesamtar- beitsvertrag für den Personalverleih („GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschluss Bundesratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2011, vom 20. Juni 2013, vom 14. Dezember 2014, vom 23. Oktober 2015, vom 29. Xxxx 2016 sowie vom 17. November 2017, ist integraler Bestandteil dieses Rahmenar- beitsvertragesRahmenarbeitsvertrages. Er gilt auch dort, wo für einen der Einsatzbetrieb ein ande- rer einem anderen allgemein verbindlich erklär- ten Gesamtarbeitsvertrag giltuntersteht. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregel- ten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärt worden sind erklärten Gesamtarbeitsver- trägen oder die sozialpartnerschaftli- che sozialpartnerschaftlichen Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih darstellen sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmun- gen Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes Arbeitsge- setzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessord- nung Zivilprozessordnung (ZPO), des Erwerbsersatzgesetzes Erwerbser- satzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbindlicherklä- rung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG (AVEG) zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäfti- gungsdauer Beschäftigungsdauer bei der ASSPRO MY PERSONAL AG definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der ASSPRO MY PERSONAL AG geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf Kettenarbeitsver- trägeKettenarbeitsverträge. Der vorliegende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die ASSPRO MY PERSONAL AG einen Einsatzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmen. Für jeden neuen Einsatz muss ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

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Samples: Rahmenarbeitsvertrag

Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Beschäftigungsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsvertrages Rahmenarbeits- vertrages zwischen ASSPRO der Stellendienst Schweiz AG und dem TMA. Die Vereinba- rung Vereinbarung gilt sowohl für den ersten und als auch für alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich verein- bart vereinbart werden. Der allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2011, ) ist integraler Bestandteil dieses Rahmenar- beitsvertragesRahmenarbeitsvertrages. Er gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein ande- rer anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt über- nimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs Personal- verleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregel- ten geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen Arbeitszeitbe- stimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärt worden sind oder die sozialpartnerschaftli- che sozial- partnerschaftliche Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih darstellen sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmun- gen Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes Arbeitsvermittlungs- gesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessord- nung Zivilprozessordnung (ZPO), des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäfti- gungsdauer Beschäftigungsdauer bei der ASSPRO Stellendienst Schweiz AG definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen Arbeits- wochen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der ASSPRO Stellendienst Schweiz AG geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf Kettenarbeitsver- trägeKettenarbeitsverträge. Der vorliegende vorlie- gende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die ASSPRO Stellendienst Schweiz AG einen Einsatzvertrag Ein- satzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmen. Für jeden je- den neuen Einsatz muss schriftlich ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werdenwer- den.

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Samples: Rahmenarbeitsvertrag

Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Beschäftigungsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsvertrages Rahmenar- beitsvertrages zwischen ASSPRO AG aktiv personal service ag und TMA. Die Vereinba- rung Vereinbarung gilt für den ersten und alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich verein- bart vereinbart werden. Der Gesamtarbeitsvertrag Gesamtar- beitsvertrag für den Personalverleih („GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2011, ist integraler Bestandteil dieses Rahmenar- beitsvertragesRahmenarbeitsvertrages. Er gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein ande- rer anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregel- ten geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen Arbeitszeitbe- stimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden gelten- den Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärt worden sind oder die sozialpartnerschaftli- che sozialpartnerschaftliche Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih darstellen darstel- len sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmun- gen Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes Arbeitsge- setzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessord- nung Zivilprozessordnung (ZPO), des Erwerbsersatzgesetzes Erwerbser- satzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbindlicherklä- rung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäfti- gungsdauer Beschäftigungsdauer bei der ASSPRO AG aktiv personal service ag definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der ASSPRO AG aktiv personal service ag geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit Probe- zeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf Kettenarbeitsver- trägeKettenarbeitsverträge. Der vorliegende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die ASSPRO AG aktiv personal service ag einen Einsatzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmen. Für jeden neuen Einsatz muss ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

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