Common use of Rahmenarbeitsvertrag Clause in Contracts

Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Arbeitsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsver- trages zwischen der MY PERSONAL AG und dem TMA. Die Vereinbarung gilt für den ersten und alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich vereinbart werden. Der Gesamtar- beitsvertrag für den Personalverleih („GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2011, vom 20. Juni 2013, vom 14. Dezember 2014, vom 23. Oktober 2015, vom 29. Xxxx 2016 sowie vom 17. November 2017, ist integraler Bestandteil dieses Rahmenarbeitsvertrages. Er gilt auch dort, wo der Einsatzbetrieb einem anderen allgemein verbindlich erklär- ten Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver- trägen oder die sozialpartnerschaftlichen Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsge- setzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), des Erwerbser- satzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklä- rung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäftigungsdauer bei der MY PERSONAL AG definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der MY PERSONAL AG geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf Kettenarbeitsverträge. Der vorliegende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die MY PERSONAL AG einen Einsatzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmen. Für jeden neuen Einsatz muss ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

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Samples: mypersonal.ch

Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Arbeitsverhältnis Beschäftigungsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsver- trages Rahmenarbeitsvertrages zwischen der MY PERSONAL ASSPRO AG und dem TMA. Die Vereinbarung Vereinba- rung gilt für den ersten und alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich vereinbart verein- bart werden. Der Gesamtar- beitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih („GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschlüssen Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2011, vom 20. Juni 2013, vom 14. Dezember 2014, vom 23. Oktober 2015, vom 29. Xxxx 2016 sowie vom 17. November 2017, ist integraler Bestandteil dieses RahmenarbeitsvertragesRahmenar- beitsvertrages. Er gilt auch dort, wo der für einen Einsatzbetrieb einem anderen allgemein verbindlich erklär- ten ein ande- rer Gesamtarbeitsvertrag unterstehtgilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregel- ten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver- trägen erklärt worden sind oder die sozialpartnerschaftlichen sozialpartnerschaftli- che Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih darstellen sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmungen Bestimmun- gen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsge- setzes Arbeitsgesetzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessordnung Zivilprozessord- nung (ZPO), des Erwerbser- satzgesetzes Erwerbsersatzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklä- rung Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) AVEG zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäftigungsdauer Beschäfti- gungsdauer bei der MY PERSONAL ASSPRO AG definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der MY PERSONAL ASSPRO AG geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf KettenarbeitsverträgeKettenarbeitsver- träge. Der vorliegende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die MY PERSONAL ASSPRO AG einen Einsatzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmen. Für jeden neuen Einsatz muss ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

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Samples: asspro.ch

Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Arbeitsverhältnis Beschäftigungsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsver- trages Rahmenarbeits- vertrages zwischen der MY PERSONAL Stellendienst Schweiz AG und dem TMA. Die Vereinbarung gilt sowohl für den ersten und als auch für alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich vereinbart werden. Der Gesamtar- beitsvertrag allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2011, vom 20. Juni 2013, vom 14. Dezember 2014, vom 23. Oktober 2015, vom 29. Xxxx 2016 sowie vom 17. November 2017, ) ist integraler Bestandteil dieses Rahmenarbeitsvertrages. Er gilt auch dort, wo der für einen Einsatzbetrieb einem anderen allgemein verbindlich erklär- ten ein anderer Gesamtarbeitsvertrag unterstehtgilt. Der GAV Personalverleih übernimmt über- nimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs Personal- verleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen Arbeitszeitbe- stimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver- trägen erklärt worden sind oder die sozialpartnerschaftlichen sozial- partnerschaftliche Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih darstellen sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes Arbeitsvermittlungs- gesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsge- setzes Arbeitsgesetzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), des Erwerbser- satzgesetzes Erwerbsersatzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklä- rung Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäftigungsdauer bei der MY PERSONAL Stellendienst Schweiz AG definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen Arbeits- wochen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der MY PERSONAL Stellendienst Schweiz AG geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf Kettenarbeitsverträge. Der vorliegende vorlie- gende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die MY PERSONAL Stellendienst Schweiz AG einen Einsatzvertrag Ein- satzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmen. Für jeden je- den neuen Einsatz muss schriftlich ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werdenwer- den.

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Samples: sdschweiz.ch

Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Arbeitsverhältnis Beschäftigungsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsver- trages Rahmen- arbeitsvertrages zwischen der MY PERSONAL ASSPRO AG und dem TMA. Die Vereinbarung gilt für den ersten und alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich vereinbart werden. Der Gesamtar- beitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih („GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschlüssen Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2011, vom 20. Juni 2013, vom 14. Dezember 2014, vom 23. Oktober 2015, vom 29. Xxxx 2016 sowie vom 17. November 2017, ist integraler Bestandteil dieses Rahmenarbeitsvertrages. Er gilt auch dort, wo der für einen Einsatzbetrieb einem anderen allgemein verbindlich erklär- ten ein ande- rer Gesamtarbeitsvertrag unterstehtgilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen Arbeitszeitbe- stimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden gelten- den Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver- trägen erklärt worden sind oder die sozialpartnerschaftlichen sozialpartnerschaftliche Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih darstellen sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsge- setzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), des Erwerbser- satzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklä- rung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) AVEG zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäftigungsdauer bei der MY PERSONAL ASSPRO AG definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen Arbeitswo- chen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der MY PERSONAL ASSPRO AG geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnenbegin- nen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf KettenarbeitsverträgeKettenarbeitsver- träge. Der vorliegende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die MY PERSONAL ASSPRO AG einen Einsatzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmenanzuneh- men. Für jeden neuen Einsatz muss ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

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Samples: www.asspro.ch

Rahmenarbeitsvertrag. Diese Vereinbarung regelt das Arbeitsverhältnis Beschäftigungsverhältnis in Form eines Rahmenarbeitsver- trages Rahmenar- beitsvertrages zwischen der MY PERSONAL AG aktiv personal service ag und dem TMA. Die Vereinbarung gilt für den ersten und alle weiteren Einsätze. Ein Exemplar hat der TMA bei Eintritt erhalten. Änderungen können nur schriftlich vereinbart werden. Der Gesamtar- beitsvertrag für den Personalverleih („GAV Personalverleih“), allgemeinverbindlich erklärt mit Bundesratsbeschlüssen Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 2011, vom 20. Juni 2013, vom 14. Dezember 2014, vom 23. Oktober 2015, vom 29. Xxxx 2016 sowie vom 17. November 2017, ist integraler Bestandteil dieses Rahmenarbeitsvertrages. Er gilt auch dort, wo der für einen Einsatzbetrieb einem anderen allgemein verbindlich erklär- ten ein anderer Gesamtarbeitsvertrag unterstehtgilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen Arbeitszeitbe- stimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV von im Einsatzbetrieb geltenden gelten- den Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver- trägen erklärt worden sind oder die sozialpartnerschaftlichen sozialpartnerschaftliche Verträge des Anhangs 1 des GAV Personalverleih darstel- len sowie allfällige Bestimmungen des flexiblen Altersrückstritts gemäss Art. 20 AVG. Ergänzend zu diesem Rahmenarbeitsvertrag kommen die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsge- setzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), des Erwerbser- satzgesetzes (EOG) und das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklä- rung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) AVEG zur Anwendung. Wo in diesem Rahmenarbeitsvertrag Leistungen anhand der Beschäftigungsdauer bei der MY PERSONAL AG aktiv personal service ag definiert werden, entspricht dies den kumulierten Arbeitswochen der einzelnen Einsätze, welche innerhalb von 12 Monaten bei der MY PERSONAL AG aktiv personal service ag geleistet werden. Dies gilt nicht in Bezug auf die Probezeit Probe- zeit und die Dauer der Kündigungsfristen, da die Probezeit und die massgebende Anstellungsdauer für die Festlegung der Kündigungsfrist für jeden einzelnen Einsatz von Neuem beginnen. Zu beachten ist indessen die Gerichtspraxis in Bezug auf Kettenarbeitsverträge. Der vorliegende Rahmenarbeitsvertrag verpflichtet weder die MY PERSONAL AG aktiv personal service ag einen Einsatzvertrag anzubieten noch den TMA einen angebotenen Einsatz anzunehmen. Für jeden neuen Einsatz muss ein individueller Einsatzvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

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Samples: www.aktivpersonal.ch