Rang. Im Fall der Insolvenz der Emittentin begründen die Schuldverschreibungen samt Zinszahlungen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte einfache Insolvenzforderungen gegenüber der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verpflichtungen im gleichen Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben.
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