Identifikation des Zielmarktes Musterklauseln

Identifikation des Zielmarktes. Hinsichtlich der Produkt-Governance-Anforderungen gemäß (i) Richtlinie 2014/65/EU des Europäi- sches Parlament und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente in der geänder- ten Fassung ("MiFID II"), (ii) der Artikel 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II und (iii) lokaler Umsetzungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID II Anforderungen") und unter Ablehnung jedweder Haftung, sei es aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, die jeder "Hersteller" (für die Zwecke der MiFID II Anforderungen) in Bezug auf die angebotenen Schuldverschreibungen unterliegt, wurden die Schuldverschreibungen einem Produktfreigabeprozess unterzogen. Als Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass die Schuldver- schreibungen sich an Privatanleger, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien (jeweils wie in der MiFID II definiert) richten (die "Zielmarktbestimmung") und die Schuldverschreibungen unter Ausnutzung sämtlicher zulässiger Vertriebswege zum Vertrieb gemäß MiFID II geeignet sind. Unge- achtet der Zielmarktbestimmung kann der Marktpreis der Schuldverschreibungen sinken und Anleger könnten ihr eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verlieren. Die Schuldverschreibungen bieten kein garantiertes Einkommen und keinen Kapitalschutz. Eine Investition in die Schuldverschreibungen ist nur für Anleger vertretbar, die kein garantiertes Einkommen oder Kapitalschutz benötigen, die (allein oder in Verbindung mit einem geeigneten Finanz- oder sonstigen Berater) in der Lage sind, die Vortei- le und Risiken einer solchen Investition zu bewerten und die über ausreichende finanzielle Ressour- cen verfügen, um etwaige Verluste kompensieren zu können. Die Zielmarktbestimmung erfolgt unbe- schadet der vertraglichen, gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf die angebotenen Schuldverschreibungen, siehe "Verkaufsbeschränkungen". Zur Vermeidung von Missverständnissen stellt die Zielmarktbestimmung keineswegs (i) eine Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit (für die Zwecke von XxXXX XX) dar, noch (ii) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, die Schuldverschreibungen zu zeichnen oder jedwede andere Maßnahme in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu ergreifen.
Identifikation des Zielmarktes. Es gibt keine Kontingente für bestimmte Anlegergruppen.

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