Wesentliche Verträge Musterklauseln

Wesentliche Verträge. Die folgenden wesentlichen Verträge wurden geschlossen: (a) Ein Verwaltungsdienstleistungsvertrag mit Wirkung zum 1. Juli 2011, der durch einen Änderungsvertrag vom 1. November 2011 und einen Änderungsvertrag vom 18. Mai 2018 zwischen dem Fonds und der Verwaltungsgesellschaft, demgemäß Letztere als Verwaltungsgesellschaft des Fonds fungiert, geändert wurde. Im Rahmen dieses Vertrags erbringt die Verwaltungsgesellschaft vorbehaltlich der Gesamtaufsicht und -kontrolle des Verwaltungsrats Management-, Verwaltungs-, Marketing-, globale Vertriebs-, Compliance- und Risikomanagementdienste für den Fonds. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. (b) Ein Kostenfixierungsvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2011 zwischen dem Fonds und der Verwaltungsgesellschaft, gemäß dem der Fonds und die Verwaltungsgesellschaft die Fixierung der Kostenquote jeder Klasse der einzelnen Teilfonds vereinbaren. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. (c) Ein Anlageverwaltungs- und -beratungsvertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und BlueBay Asset Management LLP, geändert und neu gefasst am 7. November 2016 und weiter geändert am 3. Januar 2019 und 17. Juli 2019, gemäß dem die Letztere im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft als Anlageverwalter und -berater für den Fonds agiert. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. (d) Ein Verwahrstellenvertrag mit Wirkung vom 18. Xxxx 2016 zwischen dem Fonds und Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A., gemäß dem die Letztere zur Verwahrstelle für die Vermögenswerte des Fonds ernannt wird. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. (e) Ein Verwaltungsvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2011 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A., gemäß dem die Letztere im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltungs-, Domizil-, Hauptzahl-, Register-, Transfer- und Börsenzulassungsstelle des Fonds ernannt wird. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schr...
Wesentliche Verträge. Im Rahmen des Geschäftsbetriebs geht die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – eine Vielzahl von Verträgen mit anderen Gesellschaften ein. Am 21. Juni 2019 hat die NORD/LB mit den bisherigen Trägern und dem DSGV eine Grundlagenvereinbarung unterzeichnet. Am 17. Dezember 2019 wurde ein Stützungsvertrag für die Norddeutsche Landesbank -Giro- zentrale- zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, dem Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt, dem Sparkassenbeteiligungszweck- verband Mecklenburg-Vorpommern, dem Sparkassen- und Giroverband e.V., der FIDES Gamma GmbH, der FIDES Delta GmbH, der Niedersachsen Invest GmbH, der Hannoversche Beteiligungsgesellschaft Nieder- sachsen mbH und der NORD LB unterzeichnet. Diese Verträge regeln die Bedingungen der Kapitalmaßnah- men und der Neuausrichtung der NORD/LB. Die Trägersammlung der NORD/LB hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2020 über die Investition in eine neue Banksteuerung und die hierfür erforderliche Infrastruktur entschieden. Dieses Projekt ist das technologi- sche und prozessuale Kernstück der Transformation im Rahmen des Programms „NORD/LB 2024“. In diesem Zusammenhang sind am 17. Dezember 2020 entsprechende Verträge zur Implementierung der neuen Bank- steuerung („Verträge Neue Banksteuerung“) unterzeichnet worden. Außer der oben genannten Grundlagenvereinbarung, dem Stützungsvertrag sowie den Verträgen Neue Bank- steuerung hat die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – keine weiteren wesentlichen Verträge außer- halb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes abgeschlossen.
Wesentliche Verträge. Weder die Landesbank Baden-Württemberg noch ihre konsolidierten Tochtergesellschaften haben Verträge außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit geschlossen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Fähigkeit der Landesbank Baden-Württemberg ihren Verpflichtungen gegenüber Inhabern ausgegebener Wertpapiere nachzukommen gehabt haben oder bei denen ein solcher Einfluss vernünftigerweise zu erwarten steht.
Wesentliche Verträge. Bis zum Datum des Prospekts hat die Emittentin keine wesentlichen Verträge abgeschlossen. Gewinnabführungsverträge bestehen nicht.
Wesentliche Verträge. Die folgenden Verträge, die nicht im normalen Geschäftsverlauf geschlossen worden sind, wurden oder werden geschlossen und sind wesentlicher Natur oder können wesentlicher Natur sein: Der Treuhandvertrag mit Datum vom 8. Januar 2020 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle in seiner jeweils geänderten und ergänzten Form. Die Verwahrstelle fungiert als Verwahrstelle für die Beaufsichtigung des Fonds in dem nach und gemäß geltendem Recht, geltenden Regelungen und Vorschriften erforderlichen Umfang. Die Verwahrstelle übt ihre Aufsichtspflichten gemäß geltendem Recht, geltenden Regelungen und Vorschriften sowie gemäß dem Treuhandvertrag aus. Die Verwahrstelle erfüllt ihre Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wie im Einklang mit den Standards und Praktiken einer professionellen Verwahrstelle festgelegt, wie sie auf den Märkten oder in den Hoheitsgebieten, auf und in denen die Verwahrstelle Leistungen im Rahmen des Treuhandvertrags erbringt, beauftragt werden kann. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und den Anteilinhabern für den Verlust von verwahrten Finanzinstrumenten (festgelegt in Einklang mit OGAW V) durch die Verwahrstelle oder einen ordnungsgemäß beauftragten Dritten und ist verpflichtet, dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Nach Maßgabe der Vorschriften haftet die Verwahrstelle nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Im Falle des Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments können die Anteilinhaber die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt dies führt weder zur Verdoppelung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktionen gemäß dem Treuhandvertrag unberührt. Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und den Anteilinhabern für sämtliche sonstigen Verluste neben dem Verlust eines verwahrten Finanzinstruments (wie gemäß den Vorschriften festgelegt), die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dem Treuhandvertrag...
Wesentliche Verträge. Der Anlageverwaltungsvertrag vom 18. August 2017 zwischen der Gesellschaft und dem Anlageverwalter. Der Anlageverwaltungsvertrag sieht vor, dass die Bestellung des Anlageverwalters so lange wirksam bleibt, bis der Vertrag von einer der Parteien durch Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt wird, wobei der Anlageverwaltungsvertrag jedoch unter gewissen Umständen, wie z. B. Insolvenz einer der beiden Parteien oder nicht behobenen Bruch nach der Kündigung, unverzüglich durch schriftliche Mitteilung einer Partei an die andere gekündigt werden kann. Der Anlageverwaltungsvertrag sieht bestimmte Freistellungen zugunsten des Anlageverwalters vor, wobei diese im Falle von Betrug, Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seitens des Anlageverwalters im Hinblick auf die Erfüllung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen und Aufgaben oder im Falle der rücksichtslosen Missachtung seiner Pflichten und Aufgaben ausgeschlossen sind. Der Unteranlageverwaltungsvertrag vom 18. August 2017 zwischen dem Anlageverwalter und dem Unteranlageverwalter. Der Unteranlageverwaltungsvertrag sieht vor, dass die Bestellung des Unteranlageverwalters so lange wirksam bleibt, bis der Vertrag von einer der Parteien durch Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt wird, wobei der Unteranlageverwaltungsvertrag jedoch unter gewissen Umständen unverzüglich durch schriftliche Mitteilung einer Partei an die andere gekündigt werden kann. Der Unteranlageverwaltungsvertrag sieht bestimmte Freistellungen zugunsten des Unteranlageverwalters vor, wobei diese im Falle von Betrug, Unredlichkeit, vorsätzlicher Unterlassung oder Fahrlässigkeit seitens des Unteranlageverwalters im Hinblick auf die Erfüllung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen und Aufgaben ausgeschlossen sind.
Wesentliche Verträge. Die BNPP B.V. als Emittentin hat außerhalb ihrer normalen Geschäftstätigkeit keine Verträge abgeschlossen, die dazu führen könnten, dass ein Mitglied der BNPP B.V. bzw. der BNP Paribas Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.
Wesentliche Verträge. Die Emittentin hat außerhalb ihrer normalen Geschäftstätigkeit keine wesentlichen Verträge abgeschlossen, die dazu führen könnten, dass xxxxxxxx Mitglied der HYPO BURGENLAND Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittentin, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern in Bezug auf die Schuldverschreibungen und Pfandbriefe nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Prospekt ist in Verbindung mit den unten angeführten Teilen der folgenden Dokumente zu lesen, die durch Verweis in diesen Prospekt inkorporiert werden und die bei der FMA hinterlegt wurden: Geprüfter Konzernabschluss der Emittentin für das Geschäftsjahr, das am 31.12.2020 geendet hat ("Konzernabschluss 2020"; dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2020 entnommen) Konzernbilanz 51-53 Konzerngewinn- und verlustrechnung 54 Konzern-Geldflussrechnung 55-56 Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung 57 Anhang zum Konzernabschluss 58-82 Bestätigungsvermerk 83-89 Geprüfter Konzernabschluss der Emittentin für das Geschäftsjahr, das am 31.12.2019 geendet hat ("Konzernabschluss 2019"; dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2019 entnommen) Konzernbilanz 47-49 Konzerngewinn- und verlustrechnung 50 Konzern-Geldflussrechnung 51-52 Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung 53 Anhang zum Konzernabschluss 54-76 Bestätigungsvermerk 77-83 Sämtliche Informationen, die in der vorstehenden Liste nicht angeführt sind, sind nicht durch Verweis in diesen Prospekt aufgenommen und sind nicht Teil dieses Prospekts, da sie entweder für Anleger nicht relevant oder bereits an anderer Stelle in diesem Prospekt enthalten sind. Soweit eine durch Verweis in diesen Prospekt aufgenommene Information diesem Prospekt widerspricht, hat dieser Prospekt Vorrang. Außerdem ist dieser Prospekt in Verbindung mit den Emissionsbedingungen und dem Muster der Endgültigen Bedingungen der Schuldverschreibungen in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu lesen und auszulegen, die unter dem Programm zum Zeitpunkt dieses Prospekts, der der FMA zuvor übermittelt wurde, angeboten werden. Die folgenden Abschnitte des Prospekts vom 27.7.2020 werden durch Verweis in diesen Prospekt aufgenommen: Emissionsbedingungen Muster der Endgültigen Bedingungen der Schuldverschreibungen, vorausgesetzt, dass im ersten Absatz auf der ersten Seite des Musters der Endgültigen 58-149 150-166 Bedingungen der Schuldverschreibungen der Verweis auf "27.7.2020" durch "26.7.2021" ersetzt wird. Sämtliche Informationen...
Wesentliche Verträge. Die Emittentin hat außerhalb ihrer normalen Geschäftstätigkeit keine wesentlichen Verträge abgeschlossen, die dazu führen könnten, dass xxxxxxxx Mitglied der Hypo Vorarlberg-Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittentin, ihren Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die Schuldverschreibungen nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.
Wesentliche Verträge. 2.13.1. Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und von wesentlicher Bedeutung auf die ausgegebenen Wertpapiere sind