Rangfolge der Vertragsbestandteile Musterklauseln

Rangfolge der Vertragsbestandteile. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ergibt sich, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, aus der Reihenfolge in Punkt 3.1. Öffentlich-rechtliche Vorschriften und Auflagen, insbesondere solche der Bau- und Betriebsanlagengenehmigung, sind jedenfalls ungeachtet ihrer Einstufung in Punkt 3.1 einzuhalten. Die AN hat die AG unverzüglich auf etwaige Fehler, Unvollständigkeiten, Widersprüche oder sonstige Unklarheiten in den Vertragsgrundlagen hinzuweisen. Widersprechen sich Beschreibungen, zeichnerische Darstellungen oder sonstige Inhalte innerhalb der Vertragsbestandteile gemäß Punkt 3.1, was nach Überprüfung dieser Unterlagen durch die AN nicht der Fall ist, hat die AG das Recht zu bestimmen, welche Beschreibung, Darstellung, oder sonstiger Inhalt gilt. Diese Bestimmung stellt keine Leistungsänderung dar und ist mit dem Pauschalfestpreis abgegolten.
Rangfolge der Vertragsbestandteile. Es gelten in der nachstehenden Reihenfolge: a) das Leistungsverzeichnis und das Angebotsschreiben, b) die Vertragsbedingungen der Hochschule Albstadt-Sigmaringen, c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), d) die allgemeinen deutschen gesetzlichen Regelungen. Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Rangfolge der Vertragsbestandteile. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der verschie- denen Bestandteile eines Vertrags gilt die folgende Rangfolge:
Rangfolge der Vertragsbestandteile. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ergibt sich, soweit nachstehend nichts an- deres geregelt ist, aus der Reihenfolge in Punkt 2.2. Öffentlich-rechtliche Vorschrif- ten und Auflagen sind jedenfalls ungeachtet ihrer Einstufung in diesem Punkt ein- zuhalten. Widersprechen sich Raumbuch, Pläne, Leistungsverzeichnisse, Baube- schreibung, technischer Bericht oder sonstige Inhalte innerhalb der Vertragsbe- standteile gemäß Punkt 2.2., hat der AG das Recht zu bestimmen, welche Be- schreibung, Darstellung oder sonstiger Inhalt gilt. Diese Bestimmung stellt keine Leistungsänderung dar.
Rangfolge der Vertragsbestandteile. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde: (i) dieser Vertrag (ii) die Anlagen zu diesem Vertrag mit Ausnahme von Anlage Nr. 2 (Angebot des Auftragnehmers) (iii) EVB-IT System-AGB, (iv) VOL/B (v) Xxxxxx Xx. 0 (Angebot des Auftragnehmers).
Rangfolge der Vertragsbestandteile. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ergibt sich, soweit nachstehend nichts an- deres geregelt ist, aus der Reihenfolge in Punkt 1.2. Öffentlich-rechtliche Vor- schriften und Auflagen, insbesondere solche der Bau- und Betriebsanlagengeneh- migung, sind jedenfalls ungeachtet ihrer Einstufung in Punkt 1.2 einzuhalten. Die AN hat die AG unverzüglich auf etwaige Fehler, Unvollständigkeiten oder sons- tige Unklarheiten in den Vertragsgrundlagen hinzuweisen. Widersprechen sich Be- schreibungen, zeichnerische Darstellungen oder sonstige Inhalte innerhalb der Vertragsbestandteile gemäß Punkt 1.2, was nach Überprüfung dieser Unterlagen durch die AN nicht der Fall ist, hat die AG das Recht zu bestimmen, welche Be- schreibung, Darstellung, oder sonstiger Inhalt gilt. Diese Bestimmung stellt keine Leistungsänderung dar und ist mit dem Pauschalfestpreis abgegolten. Soweit Leistungen nicht eindeutig beschrieben sind, sind sie in einer den beschrie- benen Leistungen gleichwertigen Qualität, mindestens aber nach mittlerer Art und Güte zu erbringen. Die AN darf nur fabrikneue Baustoffe, Bauteile und Ausstattun- gen verwenden, die den allgemein anerkannten europäischen, hilfsweise österrei- chischen Normen und Prüfzeichen entsprechen. Materialien aus auslaufenden Pro- duktionen dürfen grundsätzlich nicht eingebaut werden.
Rangfolge der Vertragsbestandteile. Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB, diesen Bedingungen für Pflege- und Wartungsleistungen, der Servicebeschreibung und/oder sonstigen zusätzlichen Dokumenten, auf die in der Servicebeschreibung Bezug genommen wird, gelten vorrangig: (i) der Einzelvertrag/das SOW; (ii) diese Bedingungen für Pflege- und Wartungsleistungen; (iii) die AGB;
Rangfolge der Vertragsbestandteile. Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB, der Leistungsbeschreibung Service und/oder sonstigen zusätzlichen Dokumenten, auf die in der Leistungsbeschreibung Service Bezug genommen wird, gelten vorrangig: (i) der Einzelvertrag/das SOW; (ii) diese AGB; (iii) die Leistungsbeschreibung Service und (vi) sonstige zusätzliche Dokumente.
Rangfolge der Vertragsbestandteile. 17.1 Bei Widersprüchen zwischen dem Individualvertrag, den AGB und der Offerte gehen die Bestim- mungen des Individualvertrages denjenigen der AGB und Letztere denjenigen der Offerte vor.

Related to Rangfolge der Vertragsbestandteile

  • Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.