Rangordnung Musterklauseln

Rangordnung. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit sämtlichen anderen nicht nachrangigen und unbesicherten Verbindlichkeiten der Emittentin in gleichem Rang stehen, ausgenommen Verbindlichkeiten, die kraft Gesetzes Vorrang haben. Beschränkungen dieser Rechte Vorzeitige Rückzahlung bei Quellensteuer Sollte die Emittentin infolge einer nach Valutierung der Schuldver- schreibungen wirksam werdenden Änderung der in dem Land, in dem die Emittentin ihren Sitz hat, oder in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Rechtsvorschriften oder infolge einer Ände- rung in der Anwendung dieser Rechtsvorschriften oder deren amtli- cher Auslegung zur Zahlung zusätzlicher Beträge gemäß der Quel- lensteuerbestimmungen verpflichtet sein, so ist die Emittentin be- rechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilwei- se, zur vorzeitigen Rückzahlung zum Rückzahlungsbetrag (zuzüg- lich etwaiger aufgelaufener Stückzinsen) zu kündigen.
Rangordnung. Die von der Emittentin begebenen Wertpapiere begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die - auch im Fall der Insolvenz der Emittentin - untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nicht oder nur teilweise nachkommen kann. Bei einer Insolvenz der Emittentin kann eine Anlage in ein Wertpapier der Emittentin, vorbehaltlich der Garantie durch die BNP Paribas S.A. als Garantin, einen vollständigen Verlust des Anlagebetrages bedeuten.
Rangordnung. Folgende Dokumente bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung und stehen im Fall von Widersprüchen nacheinander in angeführter Rangordnung:
Rangordnung. Die Verbindlichkeiten aus den bevorrechtigten nicht-nachrangigen Teilschuldverschreibungen begründen nicht besicherte bevorrechtigte und nicht-nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Im Fall von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Emittentin und im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin (a) sind die Verbindlichkeiten aus den bevorrechtigten nicht-nachrangigen Teilschuldverschreibungen gleichrangig untereinander und gleichrangig mit allen anderen Verbindlichkeiten der Emittentin aus allen nicht besicherten, bevorrechtigten und nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin im Sinne des § 38 Insolvenzordnung, die keine Schuldtitel im Sinne des nachstehenden Absatzes (b)(i) und (ii) sind, (b) gehen die Verbindlichkeiten aus den bevorrechtigten nicht-nachrangigen Teilschuldverschreibungen (i) allen nicht besicherten, nicht bevorrechtigten und nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin aus Schuldtiteln im Sinne des § 46f Abs. 6, Satz 1 Kreditwesengesetz in der seit dem 21. Juli 2018 gültigen Fassung, (ii) allen nicht besicherten und nicht- nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin aus Schuldtiteln im Sinne des § 46f Abs. 6, Satz 1 Kreditwesengesetz in der Fassung vom 23. Dezember 2016 und (iii) allen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin im Sinne von § 39 Insolvenzordnung im Rang vor und (c) gehen die Verbindlichkeiten aus den bevorrechtigten nicht-nachrangigen Teilschuldverschreibungen allen Verbindlichkeiten der Emittentin, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind im Range vollständig nach, so dass Zahlungen auf die bevorrechtigten nicht- nachrangigen Teilschuldverschreibungen solange nicht erfolgen, wie alle Verbindlichkeiten der Emittentin, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind nicht vollständig befriedigt sind. Weiterhin ist kein Anleihegläubiger berechtigt, Forderungen aus den bevorrechtigten nicht-nachrangigen Teilschuldverschreibungen gegen etwaige gegen ihn gerichtete Forderungen der Emittentin aufzurechnen und für die Verbindlichkeiten der Emittentin aus den bevorrechtigten nicht- nachrangigen Teilschuldverschreibungen ist den Anleihegläubigern keine Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte gestellt; eine solche Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden. Vorlegungsfristen, Verjährung Die Rechte auf Zahlung von Kapital und Zinsen...
Rangordnung. Wenn zwischen den Bestimmungen dieses Vertrags und den zusätzlichen Bedingungen ein Wider- spruch besteht, haben die zusätzlichen Bedingungen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Dienst bzw. der jeweiligen Software Vorrang.
Rangordnung. 8.1. Unter einem mit diesem Kaufvertrag unterfertigt die Verkäuferin einen Antrag an das Bezirksgericht Eisenkappel auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung des Kaufobjektes mit der Anweisung, den einzigen hierüber ergehenden Beschluss dem Urkundenverfasser zuzumitteln.
Rangordnung. Firmen-AGB Der Vertragsgegenstand ist sehr kurz und allgemein um- schrieben. Bei Bedarf kann die Beschaffungsstelle den Ver- tragsgegenstand entsprechend dem konkreten Fall ergänzen und spezifischer formulieren. Die Vertragsurkunde ist der wichtigste Bestandteil eines Ser- vicevertrages. Sie steht in der Rangordnung der verschiede- nen Bestandteile an erster Stelle. Bei Widersprüchen ist die zwischen den Vertragsbestandteilen aufgeführte Reihenfolge massgebend, wobei im gleichen Rang das zeitlich jüngere Dokument dem zeitlich älteren vorgeht. Diese Regel ist bei der ganzen Vertragsgestaltung zu beach- ten. Insbesondere sind schon vor der Ausschreibung alle Ver- tragsbestandteile daraufhin zu prüfen, ob sie mit der Ver- tragsurkunde im Einklang stehen. Bestehen Widersprüche, ist entweder die Regelung im nachfolgenden Vertragsbestandteil zu korrigieren, oder aber in Ausnahmefällen die Ver- tragsurkunde diesbezüglich zu ändern. Zudem muss in ande- ren Vertragsbestandteilen nicht geregelt und wiederholt wer- den, was schon in der Vertragsurkunde festgelegt ist. Gene- rell sind Wiederholungen – vor allem, wenn inhaltlich dassel- be mit andern Worten ausgedrückt wird – zu vermeiden. Es kann aber sinnvoll sein, in anderen Vertragsbestandteilen er- gänzende Angaben und Erläuterungen zu machen. Mit dem letzten Satz in Ziffer 2 wird klargestellt, dass die AGB der Firma, die sie ihrem Angebot beifügt (sofern dies nach den Vergabebedingungen überhaupt zulässig ist), nur dann Geltung erlangen, wenn die Beschaffungsstelle als Kunde diesen AGB ausdrücklich zustimmt, indem sie in Ziffer 10 der Vertragsurkunde aufgeführt werden. Zur Problematik bei der Übernahme von firmeneigenen AGB enthält der Leitfaden am Schluss von Ziffer 4.1 "Zweck des Vertragswerkes und prak- tische Handhabung" bereits einige Hinweise. Zur Klärung und damit zur Verbesserung der Verständlichkeit enthält die Vertragsurkunde Definitionen von Begriffen im Zu- sammenhang mit der zeitlich richtigen Erfüllung der ver- traglichen Leistungen. Bei Bedarf können hier weitere Defini- tionen aufgeführt werden. In der Vertragsurkunde soll aus Ziffer 4 im Sinne einer Über- sicht hervorgehen, welche Art von Serviceleistungen von der Firma zu erbringen sind. Daher soll eine entsprechende Aus- xxxx getroffen werden: 🞎 Instandhaltung 🞎 Inspektionen (Feststellung und Beurteilung des Ist- Zustandes) 🞎 Wartung (Bewahrung des Soll-Zustandes) 🞎 Instandsetzung (Wiederherstellung des Soll- Zustandes) 🞎 geplante Instands...
Rangordnung. Beide Vertragsparteien ver- einbaren, dass bei Inkonsistenzen zwischen diesem Vertrag und einem anderen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag der vorliegende Vertrag hinsichtlich des betref- fenden Vertragspunkts Vorrang hat.
Rangordnung. Die verkaufende Partei verpflichtet sich, Rangordnungsgesuche oder Rangord- nungserklärungen für die beabsichtigte Veräußerung der vertragsgegenständli- xxxx Xxxxxxxxxxxx mit der Empfangsberechtigung des Rangordnungsbeschlusses durch die Vertragsverfasserin zu errichten und der Vertragsverfasserin auszuhän- digen.
Rangordnung. Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind, und zumindest den gleichen Rang mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin,