Common use of Rechnungsstellung, Rechnungsprüfung und Saldofeststellung, Clause in Contracts

Rechnungsstellung, Rechnungsprüfung und Saldofeststellung,. Beanstandungen, Lastschriftverfahren a.) Rechnungsstellung: Unabhängig davon, über welche Währung der Lieferschein/ Belastungsbeleg ausgestellt ist bzw. in welcher Währung die Lieferung oder Leistung angeboten und in Anspruch genommen wurde, rechnet DKV die sich hieraus ergebende Forderung in der Landeswährung des Kunden (Währung am Sitz des Kunden) ab, sofern nicht zur Begleichung der DKV Rechnung eine andere Währung vereinbart ist. Sofern die Landeswährung des Kunden, die zur Begleichung der Rechnung vereinbarte Währung oder die Transaktionswährung (Währung am Liefer- und/oder Leistungsort) nicht der Euro ist, erfolgt die Umrechnung gemäß des durch die Europäische Zentralbank veröffentlichten und zum jeweiligen Stichtag gültigen EURO-Referenzkurs (xxx.xxx.xxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxxxx/ eurofxref/html/index.en.html). Sollte für einen bestimmten Transaktionstag kein EURO-Referenzkurs verfügbar sein, so erfolgt die Umrechnung gemäß dem letzten verfügbaren Kurs, welcher dem Transaktionstag vorausgegangen ist. Findet eine Umrechnung aus anderen bzw. in andere Währungen als den Euro statt, ist DKV berechtigt, für die Möglichkeit der Auswahl einer Zahlwährung und/oder zum Ausgleich von Kursänderungsrisiken zwischen Transaktionstag und Fälligkeit der Rechnung ein angemessenes Serviceentgelt zu erheben. b.) Rechnungsprüfung: Der Kunde hat die DKV Rechnungen auf ihre Richtigkeit unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 2 Monate nach Rechnungsdatum, schriftlich dem DKV anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist von 2 Monaten nach Rechnungsdatum ist jede Beanstandung ausgeschlossen und der Rechnungssaldo gilt als gebilligt, es sei denn, die Rechnungsprüfung ist

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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechnungsstellung, Rechnungsprüfung und Saldofeststellung,. Beanstandungen, Lastschriftverfahren a.) Rechnungsstellung: Unabhängig davon, über welche Währung der Lieferschein/ Belastungsbeleg ausgestellt ist bzw. in welcher Währung die Lieferung oder Leistung angeboten und in Anspruch genommen wurde, rechnet DKV die sich hieraus ergebende Forderung in der Landeswährung des Kunden (Währung am Sitz des Kunden) ab, sofern nicht zur Begleichung der DKV Rechnung eine andere Währung vereinbart ist. Sofern die Landeswährung des Kunden, die zur Begleichung der Rechnung vereinbarte Währung oder die Transaktionswährung (Währung am Liefer- und/oder Leistungsort) nicht der Euro ist, erfolgt die Umrechnung gemäß des durch die Europäische Zentralbank veröffentlichten und zum jeweiligen Stichtag gültigen EURO-Referenzkurs (xxx.xxx.xxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxxxx/ eurofxref/html/index.en.html). Sollte für einen bestimmten Transaktionstag kein EURO-Referenzkurs verfügbar sein, so erfolgt die Umrechnung gemäß dem letzten verfügbaren Kurs, welcher dem Transaktionstag vorausgegangen ist. Findet eine Umrechnung aus anderen bzw. in andere Währungen als den Euro statt, ist DKV berechtigt, für die Möglichkeit der Auswahl einer Zahlwährung und/oder zum Ausgleich von Kursänderungsrisiken zwischen Transaktionstag und Fälligkeit der Rechnung ein angemessenes Serviceentgelt zu erheben. b.) Rechnungsprüfung: Der Kunde hat die DKV Rechnungen auf ihre Richtigkeit unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 2 Monate nach Rechnungsdatum, schriftlich dem DKV anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist von 2 Monaten nach Rechnungsdatum ist jede Beanstandung ausgeschlossen und der Rechnungssaldo gilt als gebilligt, es sei denn, die Rechnungsprüfung istausgeschlossen

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechnungsstellung, Rechnungsprüfung und Saldofeststellung,. Beanstandungen, Lastschriftverfahren a.) Rechnungsstellung: Unabhängig davon, über welche Währung der Lieferschein/ Belastungsbeleg ausgestellt ist bzw. in welcher Währung die Lieferung oder Leistung angeboten und in Anspruch genommen wurde, rechnet DKV die sich hieraus ergebende Forderung in der Landeswährung des Kunden (Währung am Sitz des Kunden) ab, sofern nicht zur Begleichung der DKV Rechnung eine andere Währung vereinbart ist. Sofern die Landeswährung des Kunden, die zur Begleichung der Rechnung vereinbarte Währung oder die Transaktionswährung (Währung am Liefer- und/oder Leistungsort) nicht der Euro ist, erfolgt die Umrechnung gemäß des durch die Europäische Zentralbank veröffentlichten und zum jeweiligen Stichtag gültigen EURO-Referenzkurs (xxx.xxx.xxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxxxx/ eurofxref/html/index.en.html). Sollte für einen bestimmten Transaktionstag kein EURO-Referenzkurs verfügbar sein, so erfolgt die Umrechnung gemäß dem letzten verfügbaren Kurs, welcher dem Transaktionstag vorausgegangen ist. Findet eine Umrechnung aus anderen bzw. in andere Währungen als den Euro statt, ist DKV berechtigt, für die Möglichkeit der Auswahl einer Zahlwährung und/oder zum Ausgleich von Kursänderungsrisiken zwischen Transaktionstag und Fälligkeit der Rechnung ein angemessenes Serviceentgelt zu erheben. b.) Rechnungsprüfung: Der Kunde hat die DKV Rechnungen auf ihre Richtigkeit unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 2 Monate nach Rechnungsdatum, schriftlich dem DKV anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist von 2 Monaten nach Rechnungsdatum ist jede Beanstandung ausgeschlossen und der Rechnungssaldo gilt als gebilligt, es sei denn, die Rechnungsprüfung ist ohne Verschulden des Kunden unmöglich gewesen. Dies gilt entsprechend für Rechnungen, die DKV dem Kunden im E-Invoicing zur Verfügung stellt (Ziffer 21. b.). c.) Beanstandung der Rechnung: Will der Kunde geltend machen, dass eine ihm berechnete Lieferung und/oder Leistung nicht oder nicht an einen Nutzungsberechtigten erfolgt ist und/oder der Belastungsbeleg/Lieferschein unter Beteiligung anderer Personen als den Kunden oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen unter Verletzung der Verwendungsbestimmungen hergestellt worden sei, so hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungsdatum, unter Angabe aller in der Rechnung beanstandeten Daten, insbesondere des Betrages, der Rechnungsposition und der vollständigen Gründe seiner Beanstandung, dem DKV schriftlich oder per Telefax anzuzeigen und mögliche Nachweise unverzüglich zu übermitteln. d.) Prüfung der Beanstandung: DKV wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- manns auf der Grundlage der ihm vom Kunden und vom betreffenden Servicepartner mitgeteilten Informationen die Zahlungspflicht prüfen. Eine vorläufig nicht geltend gemachte Forderung ist zu begleichen, sobald feststeht, dass ein Anspruch des Kunden auf Gutschrift nicht besteht. Die vorläufig nicht geltend gemachte Forderung ist, soweit sich die Beanstandung als unbegründet erwiesen hat, von dem Kunden ab dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt mit Fälligkeitszinsen gemäß Ziffer 11. b.) Satz 1 zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugszinssatzes gemäß Ziffer 11. b.) Satz 2 im Verzugsfall bleibt unberührt. e.) Lastschriftverfahren: Soweit der Kunde in einem Staat innerhalb der Europä- ischen Union ansässig ist, dessen Landeswährung der Euro ist, ist der Kunde auf Aufforderung von DKV verpflichtet, dem sogenannten SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payments Area, SEPA) zuzustimmen und seine Bank im Fall der SEPA-Firmenlastschrift mit dem hierfür von DKV vorgesehenen SEPA-Mandat anzuweisen, bei Fälligkeit den Lastschrifteinzug vom Konto des Kunden entspre- chend auszuführen. Dem Kunden wird jeweils spätestens einen Bankarbeitstag vor Fälligkeit der SEPA-Lastschrift eine Vorabinformation über die Durchführung des jeweiligen Einzuges zugehen. Der Kunde stimmt der vorstehenden Verkürzung der Vorabankündigung von 14 Kalendertagen vor dem Fälligkeitstermin auf einen Bankarbeitstag hiermit zu. Soweit der Kunde in einem Staat innerhalb der Europäischen Union ansässig ist, dessen Landeswährung nicht der Euro ist, hat der Kunde, sofern es ihm nicht möglich ist, eine entsprechende SEPA-Lastschrift zu vereinbaren, DKV auf Aufforderung eine Lastschriftermächtigung zu erteilen und gegenüber seiner Bank die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben. Letzteres gilt entsprechend für Kunden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

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Rechnungsstellung, Rechnungsprüfung und Saldofeststellung,. Beanstandungen, Lastschriftverfahren a.) Rechnungsstellung: Unabhängig davon, über welche Währung der Lieferschein/ Lieferschein/Belastungsbeleg ausgestellt ist bzw. in welcher Währung die Lieferung oder Leistung angeboten und in Anspruch genommen wurde, rechnet DKV die sich hieraus ergebende Forderung in der Landeswährung des Kunden (Währung am Sitz Wohnort des Kunden) ab, sofern nicht zur Begleichung der DKV Rechnung eine andere Währung vereinbart ist. Sofern die Landeswährung des Kunden, die zur Begleichung der Rechnung vereinbarte Währung oder die Transaktionswährung (Währung am Liefer- und/oder Leistungsort) nicht der Euro ist, erfolgt die Umrechnung gemäß des durch die Europäische Zentralbank veröffentlichten und zum jeweiligen Stichtag gültigen EURO-Referenzkurs Referenzkurses (xxx.xxx.xxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxxxx/ eurofxref/html/index.en.htmlxxx.xxx.xxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxx/xxxxx.xx.xxxx). Sollte für einen bestimmten Transaktionstag kein EURO-Referenzkurs verfügbar sein, so erfolgt die Umrechnung gemäß dem letzten verfügbaren Kurs, welcher dem Transaktionstag vorausgegangen ist. Findet eine Umrechnung aus anderen bzw. in andere Währungen als den Euro statt, ist DKV berechtigt, für die Möglichkeit der Auswahl einer Zahlwährung und/oder zum Ausgleich von Kursänderungsrisiken zwischen Transaktionstag und Fälligkeit der Rechnung ein angemessenes Serviceentgelt zu erheben. b.) Rechnungsprüfung: Der Kunde hat die DKV Rechnungen auf ihre Richtigkeit unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 2 zwei Monate nach Rechnungsdatum, schriftlich dem DKV anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist von 2 zwei Monaten nach Rechnungsdatum ist jede Beanstandung ausgeschlossen und der Rechnungssaldo gilt als gebilligt, es sei denn, die Rechnungsprüfung ist ohne Verschulden des Kunden unmöglich gewesen. Dies gilt entsprechend für Rechnungen, die DKV dem Kunden im E-Invoicing zur Verfügung stellt (Ziffer 20. b.)). c.) Beanstandung der Rechnung: Will der Kunde geltend machen, dass eine ihm berechnete Lieferung und/oder Leistung nicht oder nicht an einen Nutzungsberechtigten erfolgt ist und/oder der Belastungsbeleg/Lieferschein unter Beteiligung anderer Personen als den Kunden oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen unter Verletzung der Verwendungsbestimmungen hergestellt worden sei, so hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungsdatum, unter Angabe aller in der Rechnung beanstandeten Daten, insbesondere des Betrages, der Rechnungsposition und der vollständigen Gründe seiner Beanstandung, dem DKV in Textform anzuzeigen und mögliche Nachweise unverzüglich zu übermitteln. d.) Prüfung der Beanstandung: DKV wird auf der Grundlage der ihm vom Kunden und vom betreffenden Servicepartner mitgeteilten Informationen beanstandete Rechnungen prüfen. Eine vorläufig nicht geltend gemachte Forderung ist zu begleichen, sobald feststeht, dass ein Anspruch des Kunden auf Gutschrift nicht besteht. e.) Lastschriftverfahren: Soweit der Kunde in einem Staat innerhalb der Europäischen Union ansässig ist, dessen Landeswährung der Euro ist, ist der Kunde auf Aufforderung von DKV verpflichtet, dem sogenannten SEPA- Lastschriftverfahren (Single Euro Payments Area, SEPA) zuzustimmen und seine Bank anzuweisen, bei Fälligkeit den Lastschrifteinzug vom Konto des Kunden entsprechend auszuführen. Dem Kunden wird jeweils spätestens sieben Bankarbeitstage vor Fälligkeit der SEPA-Lastschrift eine Vorabinformation über die Durchführung des jeweiligen Einzuges zugehen. Der Kunde stimmt der vorstehenden Verkürzung der Vorabankündigung von 14 Kalendertagen vor dem Fälligkeitstermin auf einen Bankarbeitstag hiermit zu. Soweit der Kunde in einem Staat innerhalb der Europäischen Union ansässig ist, dessen Landeswährung nicht der Euro ist, hat der Kunde, sofern es ihm nicht möglich ist, eine entsprechende SEPA-Lastschrift zu vereinbaren, DKV auf Aufforderung eine Lastschriftermächtigung zu erteilen und gegenüber seiner Bank die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben. Letzteres gilt entsprechend für Kunden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

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