Common use of Rechte an Arbeitsergebnissen Clause in Contracts

Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1 Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfül- lung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Er- stellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbe- sondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leis- tungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Metho- den, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.

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Samples: www.obt.ch, sik.swiss

Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1 Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfül- lung Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Er- stellung Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbe- sondere insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leis- tungserbringerin Leistungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Metho- denMethoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.

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Samples: adfinis.com

Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1 24.1.1. Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfül- lung Er- füllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Er- stellung Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbe- sondere ins- besondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leis- tungserbringerin Leistungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen Auswer- tungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Metho- denMethoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigtverfügungsberech- tigt.

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Samples: www.llv.li

Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1 24.1.1. Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfül- lung Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Er- stellung Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbe- sondere fal- len insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leis- tungserbringerin Leistungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen Aus- wertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren Verfah- ren und Metho- denMethoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenlie- gen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigtverfügungsbe- rechtigt.

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Samples: www.llv.li

Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1 Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfül- lung Er- füllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Er- stellung Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbe- sondere insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leis- tungserbringerin Leistungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen Auswer- tungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Metho- denMethoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigtverfügungs- berechtigt.

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Samples: www.digitale-verwaltung-schweiz.ch

Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1 24.1.1. Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfül- lung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Er- stellung Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter Darun- ter fallen insbe- sondere insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses von der Leis- tungserbringerin Leistungserbringerin erstellte KonzepteKon- zepte, Unterlagen, Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Metho- denMethoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner Ver- tragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.

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Samples: www.e-mergency.ch