Common use of Rechte an Arbeitsergebnissen Clause in Contracts

Rechte an Arbeitsergebnissen. 8.1. Die vom AN oder in seinem Auftrag von Dritten für den AG erstellten Arbeitsergebnisse in jeglicher Form (einschließlich aller Anpassungen von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen), alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Glei- ches gilt für Inhalte und die Daten, die mit Hilfe der Soft- ware generiert werden. Des Weiteren räumt der AN dem AG an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumt. Sofern der AN dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthält, räumt der AN dem AG un- widerruflich ein nicht-ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich und zeitlich un- eingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran ein. Bei der Überlassung von Standardsoftware des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rang. 8.2. Der AN stellt sicher, dass an der Erbringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des AN oder hinzugezogene Dritte keine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte geltend machen werden. Der AN hat auf erstes Verlangen des AG dafür zu sor- gen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 8.3. Der AN ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht, stehen dem AN nicht zu. 8.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser Ziffer 8 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 14 voll- ständig abgegolten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für It Leistungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 8.121.1 Alle im Rahmen der Vertragserfüllung durch den Lieferanten und durch gegebenenfalls beigezogene Dritte entwickelten Ar- beitsergebnisse, Zwischenergebnisse, Unterlagen, Ideen (ge- samthaft "Arbeitsergebnisse") sowie alle sich daraus ergeben- den Urheber-, Patent-, Marken-, Design- bzw. Die vom AN oder in seinem Auftrag Muster- und Mo- dellrechte und Know-how (gesamthaft "Schutzrechte") stellen Eigentum von Dritten für den AG erstellten Arbeitsergebnisse in jeglicher Form (einschließlich aller Anpassungen Ypsomed dar und werden hiermit, bzw. unmit- telbar mit deren Entstehung an Ypsomed, bzw. an eine von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen)ihr bestimmte Unternehmung abgetreten. Sollte die Abtretung von Schutzrechten gesetzlich nicht möglich sein, alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- erteilt der Lieferant hiermit Ypsomed eine unwiderrufliche, unentgeltliche, über- tragbare und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein exklusive Lizenz an diesen Schutzrechten. Der Lie- ferant verzichtet auf die Ausübung nicht übertragbarer Persön- lichkeitsrechte. Der Lieferant unterstützt Ypsomed auf Anfrage hin bei der Errichtung, Erhaltung und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Glei- ches gilt für Inhalte und die Daten, die mit Hilfe der Soft- ware generiert werden. Des Weiteren räumt der AN dem AG an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumt. Sofern der AN dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthält, räumt der AN dem AG un- widerruflich ein nicht-ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich und zeitlich un- eingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran ein. Bei der Überlassung Durchsetzung von Standardsoftware des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rangSchutz- rechten. 8.2. Der AN stellt sicher, dass an der Erbringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des AN oder hinzugezogene Dritte keine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte geltend machen werden. Der AN hat auf erstes Verlangen des AG dafür zu sor- gen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 8.3. Der AN 21.2 Ypsomed ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses sämtliche Arbeitsergebnisse und Schutzrechte frei und uneingeschränkt zu behaltennutzen und Dritten zu offenbaren. Weitere RechteYpsomed ist nicht verpflichtet, insbesondere ein Vervielfältigungs- Arbeitsergebnisse zu kommerzialisieren bzw. in irgendeiner Art und Weise weiterzu- verfolgen oder Verbreitungsrecht, stehen dem AN nicht zuProjekte fortzuführen. 8.421.3 Der Lieferant legt alle bestehenden und alle unabhängig von der Vertragserfüllung entstandenen, dem Lieferanten zustehenden Schutzrechte (gesamthaft "Background Schutzrechte"), welche für die Nutzung der Arbeitsergebnisse relevant sein können, of- fen. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser Ziffer 8 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 14 voll- ständig abgegoltenDer Lieferant räumt Ypsomed an den Background Schutz- rechten eine unwiderrufliche, unentgeltliche, übertragbare und nicht-exklusive Lizenz ein, d.h. das nicht-exklusive Recht, die Background Schutzrechte uneingeschränkt für Ypsomeds Pro- dukte und deren Weiterentwicklungen dauernd zu nutzen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 8.1. Die vom AN oder in seinem Auftrag von Dritten für den AG erstellten 3.1 Sofern im Rahmen des Auftrages/der Bestellung schutzfähige Arbeitsergebnisse in jeglicher Form (einschließlich aller Anpassungen von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen), alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Glei- ches gilt für Inhalte und die Daten, die mit Hilfe der Soft- ware generiert werden. Des Weiteren räumt der AN dem AG an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumt. Sofern der AN dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthältentstehen, räumt der AN dem AG un- widerruflich ein nicht-ausschließlichesVertragspartner an diesen DSE hiermit unwiderruflich sämtliche ausschließlichen, übertragbareszeitlich und räumlich unbeschränkten sowie übertragbaren Nutzungs- und Verwer- tungsrechte, unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich gewerbliche Schutzrechte und zeitlich un- eingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran schutzrechtsähnliche Rechtspositionen ein. Bei der Überlassung von Standardsoftware des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rang. 8.23.2 DSE ist insbesondere berechtigt, sämtliche Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verbreiten und auf alle sonstigen bekannten Arten zu nutzen und zu verwerten. DSE hat insbesondere das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, a) zur Vervielfältigung des Arbeitsergebnisses auf allen bekannten Datenträgern und Speichermedien und Nutzung im Netzwerk; b) zur Um- und Bearbeitung sowie zur Übersetzung des Arbeitser- gebnisses; c) zum Vertrieb und zur Erteilung von einfachen oder ausschließli- chen Unterlizenzen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses sowie in Ausübung der Berechtigung von gemäß vorstehender Ziffer b) ge- änderter Arbeitsergebnisse; d) zur Vorführung, Übermittlung an Dritte, beispielsweise über Fern- leitung oder drahtlos sowie zur Zugänglichmachung für Dritte, bei- spielsweise online oder über Internet; e) zur Nutzung aller neuen, im Rahmen des Einzelvertrages vom Auftragnehmer entwickelten Verfahrenstechniken, Entwicklungs- tools, Librarys und Softwarebausteine. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zur Übertragung vorste- hender Rechte erforderlichen Rechtseinräumungen einzuholen und auf Anforderung von DSE vorzulegen. Der AN Vertragspartner stellt sichersi- cher, dass an der Erbringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des AN oder hinzugezogene Dritte keine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht ableitbaren evtl. Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte nach §§ 12, 13 und 25 UrhG nicht geltend machen gemacht werden. Der AN hat auf erstes Verlangen des AG dafür zu sor- gen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 8.3. 3.4 Der AN ist berechtigtVertragspartner verzichtet auf das Recht der Autorennen- nung und verpflichtet sich, zum Nachweis der entsprechend die Verzichtserklärungen seiner Arbeitnehmer oder sonstiger von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht, stehen dem AN nicht zueingesetzter Dritter ein- zuholen. 8.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser Ziffer 8 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 14 voll- ständig abgegolten.

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Samples: General Terms and Conditions

Rechte an Arbeitsergebnissen. 8.1. Die 4.1 Munich Re erhält vom AN oder in seinem Auftrag von Dritten für den AG erstellten Arbeitsergebnisse in jeglicher Form (einschließlich aller Anpassungen von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen), alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Glei- ches gilt für Inhalte und die Datenausschließliche Recht, die mit Hilfe der Soft- ware generiert werdenvom AN erbrachten Leistungen, insbesondere gefertigte Gutachten, Dokumentationen, Berichte, Reports, Organisations- und Projektpläne, Entwürfe, Fotos, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, für Munich Re entwickelte, geänderte oder angepasste Individual-Software im Quell- und Objektcode, Änderungen, Anpassungen und sonstige Modifikationen bzw. Des Weiteren räumt der AN dem AG an Erweiterungen von Standardsoftware, bei denen Änderungen des Quellcodes bzw. eine Neuprogrammierung des Quellcodes erfolgen, sowie erstellte Datenbanken und Datenbankwerke („Arbeitsergebnisse“) in allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbareZwischen- und Endstufen, räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt, auch in bearbeiteter und umgestalteter Form zu nutzen oder nutzen zu lassen. 4.2 Zu diesem Zweck überträgt der AN Munich Re jeweils im Zeitpunkt der Entstehung das ausschließliche, inhaltlich, räumlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht nur: • das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmen, • das Recht, die Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, nichtöffentlich und Verwertungsrecht öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, • das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in allen Nutzungs- Datenbanken, Datennetzen und Verwertungsformen Online- Diensten, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, öffentlich zugänglich zu den vertraglich vereinbarten machen und bei Abruf zu übertragen, • das Recht, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, auf Computern oder anderen daten- verarbeitenden Maschinen zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, • das Recht, die Arbeitsergebnisse nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen für Dritte einzusetzen. 4.3 Munich Re ist nicht zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. Die Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung ist für die Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen. 4.4 Munich Re ist berechtigt, die Nutzungsrechte ohne weitere Zustimmung des AN ganz oder teilweise auf Dritte zeitweilig oder dauerhaft zu übertragen. Munich Re ist ferner berechtigt, ohne weitere Zustimmung des AN in ihrem Namen zu ihrer ausschließlichen Verfügungsberechtigung Schutzrechte des geistigen Eigentums inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt anzumelden. 4.5 Bei vom AN erstellten Datenbanken gilt Munich Re unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen als Hersteller der Datenbank im Sinne des Urhebergesetzes. Munich Re hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken einArt oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 4.6 Munich Re hat das Recht zur Änderung des Werks, des Titels und der Urheberbezeichnung. 4.7 An vom AN gelieferten bzw. Bei individuell in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Materialien, Unterlagen und Dokumenten, die bereits vor Auftragserteilung bestanden und nicht eigens für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumt. Sofern der AN dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthältMunich Re erstellt wurden, räumt der AN dem AG un- widerruflich Munich Re im Zeitpunkt der Einbindung in ein nicht-ausschließlichesArbeitsergebnis unwiderruflich ein einfaches, übertragbaresinhaltlich, unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich räumlich und zeitlich un- eingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran unbeschränktes und frei an Dritte übertragbares Nutzungsrecht in allen Zwischen- und Endstufen ein. Bei der Überlassung von Standardsoftware des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rang. 8.2. Der AN stellt sicher, dass an der Erbringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des AN oder hinzugezogene Dritte keine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte geltend machen werden. Der AN hat auf erstes Verlangen des AG dafür zu sor- gen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 8.3. Der AN ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht, stehen dem AN nicht zu. 8.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser Ziffer 8 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 14 voll- ständig abgegolten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 8.16.1 Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind alle Werk- bzw. Die vom AN Dienstleistungen oder Teile davon, die für den Auftraggeber oder den Endkunden, d.h. den Kunden von ALTEN, erstellt werden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Planungsunterlagen, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Know-how, Berichte, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT- Systeme in Form von Quellcodes oder in seinem Auftrag von Dritten für den AG erstellten sonstiger Form). Xxxxxxx Arbeitsergebnisse in jeglicher Form (einschließlich aller Anpassungen von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen)nicht fertig gestellt sind, alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein und gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Glei- ches gilt für Inhalte und die DatenRecht ein, die mit Hilfe Arbeitsergebnisse im Rahmen seines Geschäftsbetriebs inhaltlich, geographisch unbeschränkt und dauerhaft zu nutzen, auch im Wege der Soft- ware generiert werden. Des Weiteren räumt der AN dem AG an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich (Unter-)Lizenzierung und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumt. Sofern der AN dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthält, räumt der AN dem AG un- widerruflich ein nicht-ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich und zeitlich un- eingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran ein. Bei der Überlassung von Standardsoftware des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rang. 8.2. Der AN stellt sicher, dass an der Erbringung von Leistungen beteiligtes Personal gegenüber Dritten. 6.2 Das Recht aus Ziffer A.6.1 steht dem Auftraggeber ausschließlich zu, sofern der Auftragnehmer den Leistungsgegenstand eigens für den Auftraggeber erstellt. 6.3 Wenn es sich bei dem Leistungsgegenstand um vorbestehende, d.h. von dem oder Hilfspersonen für den Auftragnehmer bzw. von einem oder für einen Dritten oder außerhalb des AN betreffenden Projekts bereits erstellte oder hinzugezogene Dritte in der Erstellung befindliche Werke handelt und dies ausdrücklich vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches, Nutzungsrecht (das aber wie in Ziffer A.6.1 unwiderruflich, inhaltlich und geographisch nicht beschränkt ist und unterlizenzierbar ist). 6.4 Sofern zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen vorbestehende Werke oder Rechte daran erforderlich sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit die Rechte, die zur Wahrnehmung der nach vorstehenden Absätzen eingeräumten Rechte erforderlich sind, kostenlos ein. Insofern gilt Xxxxxx 6.5 Mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ist die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte im in dieser Ziffer beschriebenen Umfang vollständig abgegolten. Daher stehen dem Auftragnehmer für die Nutzung und Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den Auftragnehmer oder einem von diesem hierzu berechtigten Dritten keine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte geltend machen werdendarüberhinausgehenden Vergütungsansprüche zu. Der AN hat Dieses gilt auch für erbrachte Teilleistungen. 6.6 Soweit dies für die Übertragung der Nutzungsrechte notwendig ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer an allen Übertragungshandlungen auf erstes Verlangen des AG dafür zu sor- gen, dass die relevanten Auftraggebers mitzuwirken und seine Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 8.3. Der AN ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses beauftragte Unterauftragnehmer zu behaltenentsprechenden Übertragungshandlungen zu veranlassen. Weitere RechteEr verpflichtet sich insbesondere, insbesondere ein Vervielfältigungs- evtl. erforderliche schriftliche Erklärung abzugeben und laufend, spätestens aber auf den Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung, alle Gegenstände, auf denen die Werke ganz oder Verbreitungsrechtteilweise festgehalten sind, stehen dem AN nicht zuin ordnungsgemäß dokumentierter Form zu übergeben. 8.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser Ziffer 8 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 14 voll- ständig abgegolten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Rechte an Arbeitsergebnissen. 8.19.1. Der Auftragnehmer räumt gen-ius das unwiderruf- liche, zeitlich und örtlich unbeschränkte, übertragbare und ausschließliche Recht ein, die im Rahmen eines Auftrages erbrachten Ergebnisse („Arbeitsergeb- nisse“) auf sämtliche bekannte und unbekannte Ar- ten zu nutzen. Die vom AN ausschließlichen Nutzungsrechte gehen unmittelbar im Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitsergebnisse und somit gegebenenfalls fortlau- fend auf gen-ius über. Hierzu zählen insbesondere folgende Rechte: - Das Recht, für die schutzfähigen Arbeitsergeb- nisse gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente oder Gebrauchsmuster anzumelden; - das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmen und diese selbst oder durch Dritte weiterentwickeln zu las- sen; - das Recht, die Arbeitsergebnisse, auch in bear- beiteter Form, auf Computern oder anderen da- tenverarbeitenden Maschinen zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen; - das Recht, die Arbeitsergebnisse im Original oder in seinem Auftrag von Dritten für den AG erstellten Arbeitsergebnisse bearbeiteter Form auf einem beliebigen Medium zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in jeglicher körperlicher oder unkörperlicher Form (zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und öffentlich wiederzugeben; - das Recht zur Nutzung in Datenbanken, Daten- netzen und Online-Diensten, einschließlich aller Anpassungen von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen), alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Glei- ches gilt für Inhalte und die DatenRechts, die mit Hilfe Arbeitsergebnisse, auch in bearbeite- ter Form, den Nutzern von Datenbanken, Netzen und Online-Diensten zur Recherche und zum Ab- ruf zur Verfügung zu stellen; - das Recht, die Arbeitsergebnisse nicht nur für ei- gene Zwecke zu nutzen, sondern die Arbeitser- gebnisse auch zur Erbringung von Dienstleistun- gen und sonstigen Leistungen für Dritte einzuset- zen; - das Recht, die Arbeitsergebnisse ohne Zustim- mung des Auftragnehmers an Dritte weiterzuge- ben und Dritten ohne Zustimmung des Auftrag- nehmers Nutzungsrechte an den Arbeitsergeb- nissen einzuräumen 9.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Nennung als Autor der Soft- ware generiert werdenerstellten Arbeitsergebnisse. Des Weiteren räumt der AN dem AG an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder Dies gilt auch für die Zeit nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumt. Sofern der AN dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthält, räumt der AN dem AG un- widerruflich ein nicht-ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich und zeitlich un- eingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran ein. Bei der Überlassung von Standardsoftware Beendigung des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rangjeweiligen Auftra- ges. 8.29.3. Spätestens mit Beendigung des Auftrages hat der Auftragnehmer sämtliche Arbeitsergebnisse, dazu gehörende Unterlagen, Materialien und Daten unauf- gefordert an gen-ius herauszugeben, bei Bedarf auf Aufforderung von gen-ius auch während der Laufzeit des Vertrages. Der AN stellt sicher, dass an der Erbringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des AN oder hinzugezogene Dritte keine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte geltend machen werden. Der AN hat auf erstes Verlangen des AG dafür zu sor- gen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 8.3. Der AN Auftragnehmer ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen jeweils eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses der Arbeitsergebnisse maximal für die Dauer von in entsprechend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung vor- gesehenen Fristen zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ins- besondere ein Vervielfältigungs- oder VerbreitungsrechtVerbreitungs- recht, stehen dem AN Auftragnehmer an diesen Arbeits- ergebnissen nicht zu. 8.49.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich Soweit der Auftragnehmer aufgrund eines Auftrages Softwareentwicklungen oder sonstige Programme er- bringt, übergibt er im Umfang der Rechteübertragung gemäß dieser Ziffer 8 übertragenen oder eingeräumten 9 gen-ius den dokumentierten Quellcode sowie eine Dokumentation bestehend aus einer fachlichen und technischen Beschreibung des Quellcodes. Dies ist spätestens zur Abnahme des Auftrages vorzulegen und ist damit Voraussetzung für die Abnahme. 9.5. Alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Übertra- gung der Rechte an den Arbeitsergebnissen auf gen- ius sind mit der durch die Zahlung der jeweiligen Vergütung des Auftragnehmers gemäß Ziffer 14 voll- ständig abgegoltenZiff. 7abgegolten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 8.1. Die vom AN oder in seinem Auftrag von Dritten für 8.1 Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Vergütung und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelvertrag räumt DATAGROUP Business Solutions dem Auftraggeber an den AG erstellten Arbeitsergebnisse in jeglicher Form (einschließlich aller Anpassungen von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen)Leistungen ein einfaches, alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Glei- ches gilt für Inhalte und die Daten, die mit Hilfe der Soft- ware generiert werden. Des Weiteren räumt der AN dem AG an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumt. Sofern der AN dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthält, räumt der AN dem AG un- widerruflich ein nicht-ausschließliches, übertragbareszeitlich unbeschränktes Recht ein, unterlizenzierbaresdie Leistungen zu eigenen, räumlichinternen Zwecken zu nutzen. Die Rechte sind zwischen den mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen (§ 15 ff. AktG) übertragbar. Eine sonstige Nutzung durch oder für Dritte darf nicht erfolgen, inhaltlich und zeitlich un- eingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran einauch nicht durch den Auftraggeber im Auftrag eines Dritten, z.B. als Application Service Provider (ASP). Bei der Überlassung von Standardsoftware des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rangWeitergehende Nutzungsrechte sind im Einzelvertrag zu vereinbaren. 8.28.2 Soweit ein Arbeitsergebnis in Software besteht, erhält der Auftraggeber Rechte nur am Objektcode und an der zugehörigen Benutzer- und Betriebsdokumentation. Der AN stellt sicherErwerb von Rechten am Quellcode oder der Entwicklungsdokumentation bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag. 8.3 Enthalten die Leistungen von DATAGROUP Business Solutions Software Dritter, dass an kann diese zusätzlichen Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, was zu Einschränkungen auch der Erbringung von nach Ziffer 8.1 eingeräumten Rechte führen kann. Ziffer 1.6 bleibt unberührt. 8.4 Soll im Zusammenhang mit den Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen auf Wunsch des AN oder hinzugezogene Dritte keine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte geltend machen Auftraggebers Software eingesetzt werden, erfolgt dies auf Gefahr des Auftraggebers. Der AN hat auf erstes Verlangen des AG dafür zu sor- genAuftraggeber informiert DATAGROUP Business Solutions vorab über die jeweiligen Nutzungsbedingungen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung Verwendung solcher Software auch die Pflicht zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten und/Veröffentlichung des Quellcodes einer bearbeiteten oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgebenergänzten Software mit sich bringen kann, wozu die Parteien jeweils auch berechtigt sind. 8.38.5 DATAGROUP Business Solutions unterliegt keiner Beschränkung, im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber angesammeltes Allgemeinwissen, Konzepte, Erfahrungen, Methoden, Techniken, Ideen etc. Der AN ist ("Know-How"), zu erwerben, vermarkten, entwickeln, vertreiben, für sich selbst oder Dritte zu nutzen, Nutzungsrechte daran einzuräumen oder anderweitig zu verwerten. Soweit nicht abweichend vereinbart, bleibt DATAGROUP Business Solutions zur beliebigen Verwendung eigener Tools, Bibliotheken, Quellcodes, Dokumentation und sonstigen geistigen Eigentums berechtigt, zum Nachweis die bei der von ihm erbrachten Erstellung oder Erbringung der Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- verwendet oder Verbreitungsrecht, stehen dem AN nicht zuentwickelt werden. 8.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser Ziffer 8 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 14 voll- ständig abgegolten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 8.1. Die vom AN oder in seinem Auftrag von Dritten für den AG erstellten 3.1 Sofern im Rahmen des Auftrages/der Bestellung schutzfähige Arbeitsergebnisse in jeglicher Form (einschließlich aller Anpassungen von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen), alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Glei- ches gilt für Inhalte und die Daten, die mit Hilfe der Soft- ware generiert werden. Des Weiteren räumt der AN dem AG an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumt. Sofern der AN dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthältentstehen, räumt der AN dem AG un- widerruflich ein nicht-ausschließlichesVertragspartner an diesen DSDE hiermit unwiderruflich sämtliche ausschließlichen, übertragbareszeitlich und räumlich unbeschränkten sowie übertragbaren Nutzungs- und Verwer- tungsrechte, unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich gewerbliche Schutzrechte und zeitlich un- eingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran schutzrechtsähnliche Rechtspositionen ein. Bei der Überlassung von Standardsoftware des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rang. 8.23.2 DSDE ist insbesondere berechtigt, sämtliche Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verbreiten und auf alle sonstigen bekannten Arten zu nutzen und zu verwerten. DSDE hat insbesondere das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, a) zur Vervielfältigung des Arbeitsergebnisses auf allen bekannten Datenträgern und Speichermedien und Nutzung im Netzwerk; b) zur Um- und Bearbeitung sowie zur Übersetzung des Arbeitser- gebnisses; c) zum Vertrieb und zur Erteilung von einfachen oder ausschließli- chen Unterlizenzen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses sowie in Ausübung der Berechtigung von gemäß vorstehender Ziffer b) ge- änderter Arbeitsergebnisse; d) zur Vorführung, Übermittlung an Dritte, beispielsweise über Fern- leitung oder drahtlos sowie zur Zugänglichmachung für Dritte, bei- spielsweise online oder über Internet; e) zur Nutzung aller neuen, im Rahmen des Einzelvertrages vom Auftragnehmer entwickelten Verfahrenstechniken, Entwicklungs- tools, Librarys und Softwarebausteine. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zur Übertragung vorste- hender Rechte erforderlichen Rechtseinräumungen einzuholen und auf Anforderung von DSDE vorzulegen. Der AN Vertragspartner stellt sicher, dass an der Erbringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des AN oder hinzugezogene Dritte keine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht ableitbaren evtl. Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte nach §§ 12, 13 und 25 UrhG nicht geltend machen gemacht werden. Der AN hat auf erstes Verlangen des AG dafür zu sor- gen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 8.3. 3.4 Der AN ist berechtigtVertragspartner verzichtet auf das Recht der Autorennen- nung und verpflichtet sich, zum Nachweis der entsprechend die Verzichtserklärungen seiner Arbeitnehmer oder sonstiger von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht, stehen dem AN nicht zueingesetzter Dritter ein- zuholen. 8.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser Ziffer 8 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 14 voll- ständig abgegolten.

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Samples: General Terms and Conditions

Rechte an Arbeitsergebnissen. 8.14.1. Die vom AN Auftragnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten für den AG Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse Arbeitser- gebnisse in jeglicher Form (einschließlich aller Anpassungen von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen)Form, alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller eventu- eller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer seiner Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG Auftraggebers über. Glei- ches gilt für Inhalte und die Daten, die mit Hilfe der Soft- ware generiert werden. Des Weiteren räumt der AN Auftragnehmer dem AG Auftrag- geber an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen Auftraggeber er- stellten Arbeitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- Nut- zungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumtaus- schließlich eingeräumt. Sofern der AN Auftragnehmer dem AG Auftraggeber ein Arbeitsergebnis überlässt, welches wel- ches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthält, räumt der AN Auftragnehmer dem AG un- widerruflich Auftrag- geber unwiderruflich ein nicht-ausschließliches, übertragbaresüber- tragbares, unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich und zeitlich un- eingeschränktes uneingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht Verwer- tungsrecht daran ein. Bei der Überlassung von Standardsoftware des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rang. 8.24.2. Der AN Auftragnehmer stellt sicher, dass an der Erbringung Er- bringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des AN Auftragnehmers oder hinzugezogene hinzugezo- gene Dritte keine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht Urheberpersönlichkeits- recht ableitbaren Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte andere Immaterialgüter- rechte geltend machen werden. Der AN Auftragnehmer hat auf erstes Verlangen des AG Auftraggebers dafür zu sor- gensorgen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige notwen- dige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten Immaterialgü- terrechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 8.34.3. Der AN Auftragnehmer ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses Ar- beitsergebnisses zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere insbe- sondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht, stehen dem AN Auftragnehmer nicht zu. 8.44.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser gemäss die- ser Ziffer 8 4 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß gemäss Ziffer 14 voll- ständig 10 vollständig abgegolten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen