Rechte an Arbeitsergebnissen. (1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consulting- leistungen erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, dauer- haftes Recht, die betreffenden Arbeits- ergebnisse bestimmungsgemäß zu nutzen. (2) Der Kunde ist berechtigt, ein für ihn individuell entwickeltes Computerprogramm in dem für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Sicherungskopien zu fertigen. Alle darüberhinausgehenden Ver- vielfältigungen bedürfen der vorherigen Rechtseinräumung durch den Anbieter. Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Vervielfältigung etwaige Schutzrechts- vermerke des Originals in unveränderter Form zu übernehmen. (3) Soweit es sich bei dem vom Anbieter individuell für den Kunden entwickelten Computerprogramm um eine Schnittstelle oder Funktionserweiterung zu einem Standardsoftwareprogramm handelt, darf der Kunde das betreffende Computer-programm im selben Umfang nutzen wie das betreffende Standardsoftwareprogramm. (4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeits- ergebnisse zu vertreiben oder Dritten Unterlizenzen an den Arbeitsergebnissen zu gewähren, insbesondere auch nicht im Wege der Vermietung, der Leihe oder des Leasings. (5) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consultingleistungen erwirbt der Kunde an den vom Anbieter übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein vorläufiges, durch den Anbieter widerrufbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Der Anbieter ist zur Ausübung des Widerrufs- rechts nur dann berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. (6) Sofern Dritte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, bevor der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt hat, ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Dritten und den Gerichts- vollzieher auf den während dieser Zeit bestehenden Rechtsvorbehalt und das Widerrufsrecht des Anbieters ausdrücklich hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Rechte an Arbeitsergebnissen. (1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consulting- leistungen Consultingleistungen erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, dauer- haftes dauerhaftes Recht, die betreffenden Arbeits- ergebnisse Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, ein für ihn individuell entwickeltes Computerprogramm in dem für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Sicherungskopien zu fertigen. Alle darüberhinausgehenden Ver- vielfältigungen Vervielfältigungen bedürfen der vorherigen Rechtseinräumung durch den Anbieter. Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Vervielfältigung etwaige Schutzrechts- vermerke Schutzrechtsvermerke des Originals in unveränderter Form zu übernehmen.
(3) Soweit es sich bei dem vom Anbieter individuell für den Kunden entwickelten Computerprogramm um eine Schnittstelle oder Funktionserweiterung zu einem Standardsoftwareprogramm handelt, darf der Kunde das betreffende Computer-programm Computerprogramm im selben Umfang nutzen wie das betreffende Standardsoftwareprogramm.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeits- ergebnisse Arbeitsergebnisse zu vertreiben oder Dritten Unterlizenzen an den Arbeitsergebnissen zu gewähren, insbesondere auch nicht im Wege der Vermietung, der Leihe oder des Leasings.
(5) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consultingleistungen erwirbt der Kunde an den vom Anbieter übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein vorläufiges, durch den Anbieter widerrufbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Der Anbieter ist zur Ausübung des Widerrufs- rechts Widerrufsrechts nur dann berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertragvon dem betreffenden Einzelvertrag.
(6) Sofern Dritte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, bevor der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt hat, ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Dritten und den Gerichts- vollzieher Gerichtsvollzieher auf den während dieser Zeit bestehenden Rechtsvorbehalt und das Widerrufsrecht des Anbieters ausdrücklich hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Rechte an Arbeitsergebnissen. (1) Mit vollständiger Zahlung 3.1 Sofern im Rahmen des Auftrages/der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consulting- leistungen erhält Bestellung schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen, räumt der Kunde Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen ein einfachesdiesen DSDE hiermit unwiderruflich sämtliche ausschließlichen, dauer- haftes Rechtzeitlich und räumlich unbeschränkten sowie übertragbaren Nutzungs- und Verwer- tungsrechte, die betreffenden Arbeits- ergebnisse bestimmungsgemäß zu nutzengewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen ein.
(2) Der Kunde 3.2 DSDE ist insbesondere berechtigt, ein für ihn individuell entwickeltes Computerprogramm in dem für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang sämtliche Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verbreiten und auf alle sonstigen bekannten Arten zu nutzen und zu verwerten. Darüber hinaus ist DSDE hat insbesondere das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht,
a) zur Vervielfältigung des Arbeitsergebnisses auf allen bekannten Datenträgern und Speichermedien und Nutzung im Netzwerk;
b) zur Um- und Bearbeitung sowie zur Übersetzung des Arbeitser- gebnisses;
c) zum Vertrieb und zur Erteilung von einfachen oder ausschließli- chen Unterlizenzen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses sowie in Ausübung der Kunde berechtigtBerechtigung von gemäß vorstehender Ziffer b) ge- änderter Arbeitsergebnisse;
d) zur Vorführung, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Sicherungskopien zu fertigen. Alle darüberhinausgehenden Ver- vielfältigungen bedürfen der vorherigen Rechtseinräumung durch den Anbieter. Übermittlung an Dritte, beispielsweise über Fern- leitung oder drahtlos sowie zur Zugänglichmachung für Dritte, bei- spielsweise online oder über Internet;
e) zur Nutzung aller neuen, im Rahmen des Einzelvertrages vom Auftragnehmer entwickelten Verfahrenstechniken, Entwicklungs- tools, Librarys und Softwarebausteine.
3.3 Der Kunde Vertragspartner ist verpflichtet, bei jeder Vervielfältigung etwaige Schutzrechts- vermerke des Originals in unveränderter Form zu übernehmendie zur Übertragung vorste- hender Rechte erforderlichen Rechtseinräumungen einzuholen und auf Anforderung von DSDE vorzulegen. Der Vertragspartner stellt sicher, dass evtl. Rechte nach §§ 12, 13 und 25 UrhG nicht geltend gemacht werden.
(3) Soweit es sich bei dem vom Anbieter individuell für den Kunden entwickelten Computerprogramm um eine Schnittstelle 3.4 Der Vertragspartner verzichtet auf das Recht der Autorennen- nung und verpflichtet sich, entsprechend die Verzichtserklärungen seiner Arbeitnehmer oder Funktionserweiterung zu einem Standardsoftwareprogramm handelt, darf der Kunde das betreffende Computer-programm im selben Umfang nutzen wie das betreffende Standardsoftwareprogrammsonstiger von ihm eingesetzter Dritter ein- zuholen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeits- ergebnisse zu vertreiben oder Dritten Unterlizenzen an den Arbeitsergebnissen zu gewähren, insbesondere auch nicht im Wege der Vermietung, der Leihe oder des Leasings.
(5) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consultingleistungen erwirbt der Kunde an den vom Anbieter übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein vorläufiges, durch den Anbieter widerrufbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Der Anbieter ist zur Ausübung des Widerrufs- rechts nur dann berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
(6) Sofern Dritte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, bevor der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt hat, ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Dritten und den Gerichts- vollzieher auf den während dieser Zeit bestehenden Rechtsvorbehalt und das Widerrufsrecht des Anbieters ausdrücklich hinzuweisen.
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Samples: General Terms and Conditions
Rechte an Arbeitsergebnissen. Ziffer 9 der AEB wird wie folgt ergänzt/konkretisiert:
3.1. Alle Unterlagen, Werbemittel, Produkte und sonstigen körperlichen Gegenstände, die dem Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages überlassen oder von ihm für gen-ius im Rahmen eines Auftrages geschaffen werden, bleiben bzw. werden im Zeitpunkt ihrer Entstehung Eigentum von gen-ius (1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB). Der Auftragnehmer haftet für die erbrachten Consulting- leistungen erhält pflegliche Behandlung dieses Eigentums von gen-ius und wird es vor Zugriffen Dritter schützen und ggf. gen-ius bei einem solchen erfolgten Zugriff unverzüglich darüber informieren. Auf Wunsch von gen-ius verwahrt der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, dauer- haftes RechtAuftragnehmer Dokumente und Datenträger, die betreffenden Arbeits- ergebnisse bestimmungsgemäß das gemeinsame Vertragsver- hältnis betreffen, bei sich kostenlos auf. Andere Ge- genstände hat der Auftragnehmer auf Wunsch von gen-ius nur zu nutzen.
(2) Der Kunde ist berechtigtverwahren, ein für ihn individuell entwickeltes Computerprogramm in dem für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Sicherungskopien zu fertigen. Alle darüberhinausgehenden Ver- vielfältigungen bedürfen der vorherigen Rechtseinräumung durch den Anbieter. Der Kunde ist wenn gen-ius sich verpflichtet, bei jeder Vervielfältigung etwaige Schutzrechts- vermerke Kosten der Einlagerung zu tra- gen. Wenn nichts Anderes vereinbart wird, erfolgt die Rückgabe der Dokumente und Datenträger spätes- tens zwei Jahre nach Abschluss des Originals in unveränderter Form zu übernehmen.
(3) Soweit es sich bei dem vom Anbieter individuell für den Kunden entwickelten Computerprogramm um Auftrages. Alter- nativ können die erwähnten Gegenstände, eine Schnittstelle oder Funktionserweiterung zu einem Standardsoftwareprogramm handelt, darf vor- herige Absprache und Einigung der Kunde das betreffende Computer-programm im selben Umfang nutzen wie das betreffende Standardsoftwareprogramm.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeits- ergebnisse zu vertreiben oder Dritten Unterlizenzen an den Arbeitsergebnissen zu gewähren, insbesondere auch nicht im Wege der Vermietung, der Leihe oder des Leasings.
(5) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consultingleistungen erwirbt der Kunde an den vom Anbieter übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein vorläufigesParteien hierüber vorausgesetzt, durch den Anbieter widerrufbares Recht zur bestimmungsgemäßen NutzungAuftragnehmer vernichtet werden.
3.2. Der Anbieter ist zur Ausübung Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Arbeits- ergebnisse sowie deren bestimmungsgemäße Ver- wendung nicht gegen die geltenden Gesetze und Ver- ordnungen, insbesondere des Widerrufs- rechts nur dann berechtigtWettbewerbsrechts und der Werberechtsgesetze verstoßen, wenn der Kunde stellt dies ggf. durch anwaltliche Beratung sicher und weist gen- ius rechtzeitig auf etwaig bestehende Risiken hin. Eventuell hierfür anfallende Kosten sind mit der Zahlung der je- weils vereinbarten Vergütung im Verzug istAuftrag bereits ab- gegolten. Die Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet keinen Rücktritt vom VertragDer Auftragnehmer stellt gen-ius dies- bezüglich von etwaigen Ansprüchen Dritter gemäß den Regelungen der Ziffer 10 der AEB frei.
(6) Sofern Dritte 3.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, bevor der Kunde Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte von gen- ius die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt hat, ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Dritten und den Gerichts- vollzieher auf den während dieser Zeit bestehenden Rechtsvorbehalt und das Widerrufsrecht des Anbieters ausdrücklich hinzuweisendurch gen-ius vorgegeben wurden.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Rechte an Arbeitsergebnissen. (1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consulting- leistungen Consultingleistungen erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, dauer- haftes dauerhaftes Recht, die betreffenden Arbeits- ergebnisse Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, ein für ihn individuell entwickeltes entwickel- tes Computerprogramm in dem für eine bestimmungsgemäße bestimmungsge- mäße Nutzung erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, die nach den allgemein all- gemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Sicherungskopien zu fertigen. Alle darüberhinausgehenden Ver- vielfältigungen darüberhinausgehen- den Vervielfältigungen bedürfen der vorherigen Rechtseinräumung Rechts- einräumung durch den Anbieter. Der Kunde ist verpflichtetverpflich- tet, bei jeder Vervielfältigung etwaige Schutzrechts- vermerke Schutzrechtsver- merke des Originals in unveränderter Form zu übernehmenüberneh- men.
(3) Soweit es sich bei dem vom Anbieter individuell für den Kunden entwickelten Computerprogramm um eine Schnittstelle oder Funktionserweiterung zu einem Standardsoftwareprogramm Stan- dardsoftwareprogramm handelt, darf der Kunde das betreffende Computer-programm be- treffende Computerprogramm im selben Umfang nutzen wie das betreffende Standardsoftwareprogramm.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeits- ergebnisse Arbeitsergebnisse zu vertreiben ver- treiben oder Dritten Unterlizenzen an den Arbeitsergebnissen Arbeitsergeb- nissen zu gewähren, insbesondere auch nicht im Wege der Vermietung, der Leihe oder des Leasings.
(5) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consultingleistungen erwirbt der Kunde an den vom Anbieter übergebenen Arbeitsergebnissen Arbeitsergeb- nissen nur ein vorläufiges, durch den Anbieter widerrufbares widerruf- bares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Der Anbieter An- bieter ist zur Ausübung des Widerrufs- rechts Widerrufsrechts nur dann berechtigtbe- rechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten vereinbar- ten Vergütung im Verzug ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts Wider- rufsrechts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
(6) Sofern Dritte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, bevor der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt hat, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, die betreffenden Dritten und den Gerichts- vollzieher Gerichtsvoll- zieher auf den während dieser Zeit bestehenden Rechtsvorbehalt Rechts- vorbehalt und das Widerrufsrecht des Anbieters ausdrücklich aus- drücklich hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechte an Arbeitsergebnissen. (1) Mit vollständiger Zahlung Alle Nutzungsrechte an dem von Smartfactory für den Kunden hergestellten, individuellen Quellcode gehen mit der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consulting- leistungen erhält vollständigen Begleichung der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, dauer- haftes Recht, die betreffenden Arbeits- ergebnisse bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, ein für ihn individuell entwickeltes Computerprogramm in dem für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Sicherungskopien zu fertigen. Alle darüberhinausgehenden Ver- vielfältigungen bedürfen der vorherigen Rechtseinräumung durch den AnbieterProjektkosten ins Eigentum des Kunden über. Der Kunde ist verpflichtetkann daher als Eigentümer über die Entwicklungsergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröffentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Veränderung umfasst insbesondere die Weiterbearbeitung, Weiterentwicklung und Verwendung zur Schaffung neuer Arbeitsergebnisse bzw. bei jeder Vervielfältigung etwaige Schutzrechts- vermerke des Originals einem allfälligen vorzeitigen Vertragsabbruch die Bearbeitung zur Realisierung der Applikationen durch einen Dritten. Smartfactory verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Rechte an den Entwicklungsergebnissen vollumfänglich und unbelastet auf den Kunden übergehen bzw. übertragen werden können und der Kunde dadurch die Möglichkeit hat, mit dem entsprechenden Know-how die Applikationen selbstständig zu warten und zu betreiben. Der Kunde hat während der gesamten Projektlaufzeit auf Wunsch vollständige Einsicht in unveränderter Form zu übernehmen.
(3) Soweit es die für das Projekt angelegten Daten. Der Lieferant zeigt dem Kunden an, falls er in der Entwicklung Drittsoftware oder Drittkomponenten einsetzen will, die nicht auf Open Source basieren und eine kommerzielle Lizenzierung notwendig machen würden. Stimmt der Kunde dem Einsatz solcher Software zu, so verpflichtet sich bei dem vom Anbieter individuell der Lieferant, die erforderlichen Nutzungsrechte für den Kunden entwickelten Computerprogramm um eine Schnittstelle gegen Erstattung der dafür anfallenden Kosten zu beschaffen. Schutzrechte an einer allfälligen Standardsoftware verbleiben bei Smartfactory oder Funktionserweiterung zu einem Standardsoftwareprogramm handeltbei Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, darf garantiert der Kunde Lieferant, dass er über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. Dem Kunden wird das betreffende Computer-programm im selben Umfang nutzen wie das betreffende Standardsoftwareprogrammuneingeschränkte, unentgeltliche Nutzungsrecht an der eingesetzten Standardsoftware eingeräumt. Ist die Einräumung eines solchen Rechts bei einer zum Einsatz vorgesehenen Standardsoftware nicht möglich, zeigt dies Smartfactory dem Kunden vorgängig an. Stimmt der Kunden dem Einsatz der Standardsoftware trotzdem zu, so akzeptiert er die eingeschränkte Rechtseinräumung bzw. die Lizenzbestimmungen des Herstellers in Bezug auf diese Standardsoftware. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Arbeits- ergebnisse zu vertreiben oder Dritten Unterlizenzen an den Arbeitsergebnissen zu gewähren, insbesondere auch nicht im Wege der Vermietung, der Leihe oder des Leasings.
(5) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consultingleistungen erwirbt der Kunde an den vom Anbieter übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein vorläufiges, durch den Anbieter widerrufbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Der Anbieter ist zur Ausübung des Widerrufs- rechts nur dann berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
(6) Sofern Dritte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, bevor der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt hat, ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Dritten und den Gerichts- vollzieher auf den während dieser Zeit bestehenden Rechtsvorbehalt und das Widerrufsrecht des Anbieters ausdrücklich hinzuweisen.
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