Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Ge- nossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
Rechte der Mitglieder. Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht,
Rechte der Mitglieder. Vereinsmitglieder haben folgende Rechte: ▪ Teilnahme an Vereinsanlässen. ▪ Anträge zuhanden des Vereinsvorstandes stellen. ▪ Erwirken von Beschlüssen anlässlich der Vereinsversammlung mittels schriftlicher An- träge an den Vereinspräsidenten zuhanden des Vereinsvorstandes bis spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung oder mündliche Ordnungsanträge während der Vereinsversammlung. ▪ Erwirken einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. ▪ Ausüben des Stimm- und Wahlrechtes an der Vereinsversammlung und an ausseror- dentlichen Vereinsversammlungen. Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Junioren- und Passivmitglieder können beratend an Diskussionen teilnehmen. ▪ Einsichtnahme in die Geschäftsbücher. ▪ Teilnahme an Aktivitäten des Vereins und Benützung der Anlagen sowie Einrichtungen des RVL gemäss den von der Vereinsversammlung genehmigten Vorschriften und Tari- fen. ▪ Der Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Für das ange- brochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Rechte der Mitglieder. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Xxxx der Vertreter für die Vertreter- versammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlußfassung aus. Sie bewirken dadurch, daß die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.
Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. In den Verwaltungsratssitzungen sind alle Mitglieder sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet. Ausserhalb der Sitzungen des Verwaltungsrats kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung bzw. Vertretung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen. Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
Rechte der Mitglieder. 1 Die Mitglieder besitzen das volle Mitverwaltungsrecht im Rahmen der sta- tutarischen Befugnisse. Sie sind innerhalb des Verbandes gleichberechtigt.
2 Sie haben ein Referendumsrecht, welches den Zentralvorstand verpflichtet, alle nicht von der Delegiertenversammlung erlassenen Reglemente diesem Organ zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Referendum können 30 Mit- glieder oder eine Abteilung (vgl. Art. 23) innert 30 Tagen seit Veröffentli- chung des Reglementes ergreifen. *
3 Die Mitglieder sind berechtigt, am Spielbetrieb von swiss unihockey teilzu- nehmen.
Rechte der Mitglieder. Dem Vereinsmitglied stehen die ihm gemäss Gesetz und Statuten eingeräumten Rechte zu. Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied verfügt, unabhängig von der Anzahl Bootsplätze, über eine Stimme. Vorbehalten bleibt Art. 10 Abs. 4. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Durch Einzahlung des zinslosen Darlehens entsteht für jeden Bootsplatzmieter ein Recht auf Benutzung eines Liegeplatzes einer bestimmten Liegeplatzkategorie, je- doch nicht das Recht auf die Benutzung eines bestimmten Liegeplatzes. Entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Platzes (de jure und de facto) durch das Vereinsmitglied an Dritte ist untersagt. Vorbehalten bleibt die Vermietung der Bootsplätze durch die private Werft ihm Rahmen des ihr zugeteilten Kontingents.
Rechte der Mitglieder. Die Mitglieder regeln innerhalb ihrer Zuständig- keit alle mit der Pflege des Badmintonsports zusam- menhängenden Fragen selbständig, soweit nicht diese Fragen den BKV, dem BBV oder dem DBV vorbehalten und für das Gebiet eines BKV bzw. das ganze Ver- bandsgebiet oder Bundesgebiet einheitlich geregelt werden.
Rechte der Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen der Gesellschaft berechtigt. Es hat das Recht, an der Mitgliederversammlung mit Stimmberechtigung teilzunehmen, und hat das aktive und passive Wahlrecht in die Gesellschaftsorgane.