Rechte des Anlegers Musterklauseln

Rechte des Anlegers. 1.4.1.1. Partizipation an der Wertentwicklung des Basiswerts
Rechte des Anlegers. Der/Die Anleger/-in ist jederzeit berechtigt, gegenüber der Emittentin um umfangreiche Auskunftsertei- lung zur Verarbeitung der von ihr/ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu ersuchen. Ferner kann der/die Anleger/-in jederzeit gegenüber der Emittentin die Berichtigung, Löschung und Ein- schränkung der Verarbeitung einzelner oder aller ihn/sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Des Weiteren ist der/die Anleger/-in jederzeit berechtigt, die ihn/sie betreffenden perso- nenbezogenen Daten auf eine andere Stelle zu übertragen. Darüber hinaus ist der/die Anleger/-in jederzeit berechtigt, ohne Angaben von Gründen die erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf er- folgten Verarbeitung bleibt hierdurch unberührt. Der Widerruf kann postalisch, per E-Mail oder per Fax an die Emittentin übermittelt werden. Der/die Anleger/-in ist jederzeit berechtigt, ohne Angaben von Gründen die ggf. auf dem Zeichnungs- schein erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Werbezwecke mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der/Die Anleger/-in hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

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  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.