Common use of Rechte des Kunden und Pflichten des Lieferanten Clause in Contracts

Rechte des Kunden und Pflichten des Lieferanten. nach § 40b Abs. 2 bis 5 EnWG bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten seine Ver- brauchsdaten vom Vorjahr, die Zählernummer sowie sonstige zur Identifikation der Verbrauchsstelle not- wendigen Informationen bei der Auftragserteilung mitzuteilen, soweit ihm diese Informationen bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, erteilt der Kunde dem Lieferanten zusammen mit der Auftragsertei- lung eine entsprechende Vollmacht, damit er die not- wendigen Daten beim Netzbetreiber/Messstellenbe- treiber anfordern kann. 11.1 Der Lieferant liefert an die Verbrauchsstelle des Kunden Energie in vereinbartem Umfang. 11.2 Der Kunde ist für die Dauer des Energieliefer- vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsge- bundenen Energiebedarf an der gemäß Energieliefer- vertrag zu versorgenden Verbrauchsstelle aus den Energielieferungen des Lieferanten zu decken. Bei Stromlieferverträgen gilt zusätzlich: Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft- Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leis- tung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfes bei Aussetzen der Stromver- sorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromag- gregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestim- mung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 11.3 Eine Weiterveräußerung der Energie an Dritte ist nicht gestattet. 11.4 Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maß- gebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jewei- ligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versor- gung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Be- § 12 Wann ist der Lieferant nicht zur Lieferung verpflichtet? 12.1 Der Lieferant ist zur Lieferung nur verpflichtet, wenn ein ungesperrter Netzanschluss vorliegt. 12.2 Eine Pflicht des Lieferanten zur Energielieferung besteht nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 12.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließ- lich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Un- terbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten gemäß § 24 Abs. 3 NDAV/NAV beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetrei- ber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Aus- kunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 13 Wie haftet der Lieferant? 13.1 Ansprüche wegen Schäden, die der Kunde durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßig- keiten der Anschlussnutzung erleidet, sind gegen den örtlichen Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 18 NDAV/NAV geltend zu machen. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netz- betreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihm bekannt sind oder vom Lieferanten in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. In allen übrigen Fällen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. 13.2 Der örtliche Netzbetreiber ist kein Erfüllungsge- hilfe des Lieferanten. § 14 Wann sind Rechnungen und Abschläge fällig und was gilt bei Zahlungsverzug? 14.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauf- forderung ohne Abzug fällig. 14.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Liefe- rant Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen. Wenn der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, kann er die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass dem Lieferanten kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Sofern er eine pauschale Berechnung vornimmt, werden die Pauschalen im Internet unter xxx.xxx-xxxx.xx/ kostenpauschalen veröffentlicht. Die Geltendma- chung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. 14.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Satz 1 fin- det im Falle des Widerrufs des Energieliefervertrages durch einen Kunden, der Verbraucher (gem. § 13 BGB) ist, keine Anwendung. § 15 In welchen Fällen darf die Anschlussnut- zung unterbrochen werden? 15.1 Der Lieferant ist berechtigt, ohne vorherige An- drohung bei dem zuständigen Netzbetreiber nach 15.2 Der Lieferant ist berechtigt, durch den zuständi- 15.3 Der Lieferant wird den Kunden vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung in- formieren, die für ihn keine Mehrkosten verursachen. Diese Information kann mit der Androhung der Ver- sorgungsunterbrechung gemäß § 15.2 verbunden werden. 15.4 Der Lieferant lässt die Anschlussnutzung unver- züglich wiederaufnehmen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kos- ten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung berechnet der Lie- ferant die vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten an den Kunden weiter. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Lieferanten keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens bleibt unberührt. § 16 Wann dürfen diese Allgemeinen Geschäfts- bedingungen geändert werden? 16.1 Diese AGB beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, Gas- GVV, NDAV, StromGVV, NAV, Messstellenbetriebsge- setz, höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen). Der Lieferant ist berechtigt, die AGB (dazu zählen nicht die Preise) mit Wirkung zu einem Kalendermonatsersten anzupassen, wenn AGB-Klauseln nach Vertrags- schluss aufgrund einer Änderung der gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen (wie insbesondere aufgrund einer Gesetzesänderung oder durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) unwirksam werden bzw. ihre Un- wirksamkeit festgestellt wird. Die AGB können nach Satz 2 zum Nachteil des Kunden nur angepasst wer- den, soweit dies wegen der Änderung der Rahmenbe- dingungen erforderlich ist. 16.2 Der Lieferant wird dem Kunden Anpassungen der AGB mindestens sechs Wochen vor dem geplan- ten Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Anpassun- gen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde der mitgeteilten Änderung nicht bis zum Zeitpunkt von deren geplantem Inkrafttre- ten in Textform widerspricht. Darüber hinaus hat der Kunde in diesem Fall das Recht, den Energieliefer- vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der AGB-Ände- rung zu kündigen. Übt der Kunde sein Widerspruchs- recht nicht aus und kündigt er auch nicht, gilt die Vertragsänderung als genehmigt. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, werden die angebotenen Änderun- gen nicht zum Vertragsbestandteil. Das Recht des Lieferanten, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zu kündigen, bleibt davon unberührt. 16.3 Der Lieferant wird den Kunden auf die Bedeu- tung der Nichtausübung des Widerspruchsrechts und des Kündigungsrechts nach § 16.2 in der Änderungs- mitteilung gesondert hinweisen. § 17 Fallen Kosten für einen Lieferantenwechsel an? § 18 Wo erhalte ich aktuelle Informationen zu Angeboten sowie zu Beschwerderechten? 18.1 Aktuelle Informationen zu den geltenden Ange- boten und Preisen sowie zu eventuellen Wartungsent- gelten und gebündelten Produkten oder Leistungen können für Privatkunden unter xxx.xxx-xxxx.xx/ privatkunden und für Geschäftskunden unter www. xxx-xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxx abgerufen werden. 18.2 Für Beschwerden, insbesondere zum Vertrags- abschluss oder zur Qualität von Leistungen des Liefe- ranten, kann der Kunde sich an folgende Stelle wenden: EMB Energie Mark Brandenburg GmbH Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx 18.3 Weiterhin können sich Kunden, die Verbraucher sind, auch an den Verbraucherservice der Bundesnetz- agentur wenden: Bundesnetzagentur, Verbraucherser- vice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 000 00000- 000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx. 18.4 Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Ver- brauchern unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG eine anerkannte oder beauftragte Xxxxxxx- tungsstelle angerufen werden:

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Rechte des Kunden und Pflichten des Lieferanten. nach § 40b Abs. 2 bis 5 EnWG bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten seine Ver- brauchsdaten vom Vorjahr, die Zählernummer sowie sonstige zur Identifikation der Verbrauchsstelle not- wendigen Informationen bei der Auftragserteilung mitzuteilen, soweit ihm diese Informationen bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, erteilt der Kunde dem Lieferanten zusammen mit der Auftragsertei- lung eine entsprechende Vollmacht, damit er die not- wendigen Daten beim Netzbetreiber/Messstellenbe- treiber anfordern kann. 11.1 Der Lieferant liefert an die Verbrauchsstelle des Kunden Energie in vereinbartem Umfang.des 11.2 Der Kunde ist für die Dauer des Energieliefer- vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsge- bundenen Energiebedarf an der gemäß Energieliefer- vertrag Energielie- fervertrag zu versorgenden Verbrauchsstelle aus den Energielieferungen des Lieferanten zu decken. Bei Stromlieferverträgen gilt zusätzlich: Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft- Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leis- tung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch EigenanlagenEi- genanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfes bei Aussetzen der Stromver- sorgung Stromversor- gung dienen (Notstromaggregate). Notstromag- gregate Notstromaggrega- te dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestim- mung Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 11.3 Eine Weiterveräußerung der Energie an Dritte ist nicht gestattet. 11.4 Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maß- gebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jewei- ligen je- weiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versor- gungVer- sorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Be- stimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt. § 12 Wann ist der Lieferant nicht zur Lieferung verpflichtet? 12.1 Der Lieferant ist zur Lieferung nur verpflichtet, wenn ein ungesperrter Netzanschluss vorliegt. 12.2 Eine Pflicht des Lieferanten zur Energielieferung besteht nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 12.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließ- lich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Un- terbrechung Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten gemäß § 24 Abs. 3 NDAV/NAV beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen Ver- langen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung Schadensver- ursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetrei- ber Mess- stellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Aus- kunft Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 13 Wie haftet der Lieferant? 13.1 Ansprüche wegen Schäden, die der Kunde durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßig- keiten Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung erleidet, sind gegen den örtlichen örtli- chen Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 18 NDAV/NAV geltend zu machen. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netz- betreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihm bekannt sind oder vom Lieferanten in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. In allen übrigen Fällen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften.des 13.2 Der örtliche Netzbetreiber ist kein Erfüllungsge- hilfe des Lieferanten. § 14 Wann sind Rechnungen und Abschläge fällig und was gilt bei Zahlungsverzug? 14.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauf- forderung ohne Abzug fällig. 14.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Liefe- rant Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen. Wenn der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, kann er die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass dem Lieferanten kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Sofern er eine pauschale Berechnung vornimmt, werden die Pauschalen im Internet unter xxx.xxx-xxxx.xx/ kostenpauschalen veröffentlicht. Die Geltendma- chung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.oder 14.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann der Kunde Kun- de nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufrechnen. Satz 1 fin- det findet im Falle des Widerrufs des Energieliefervertrages durch einen Kunden, der Verbraucher (gem. § 13 BGB) ist, keine Anwendung. § 15 In welchen Fällen darf die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unterbrochen werden? 15.1 Der Lieferant ist berechtigt, ohne vorherige An- drohung bei dem zuständigen Netzbetreiber nach 15.2 Der Lieferant ist berechtigt, durch den zuständi-zustän- digen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NDAV/NAV die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt. Dies gilt nicht, wenn die Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versor- gung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 15.3 Der Lieferant wird den Kunden vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten Möglichkei- ten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung in- formiereninformieren, die für ihn keine Mehrkosten verursachenverursa- chen. Diese Information kann mit der Androhung der Ver- sorgungsunterbrechung Versorgungsunterbrechung gemäß § 15.2 verbunden werden. 15.4 Der Lieferant lässt die Anschlussnutzung unver- züglich un- verzüglich wiederaufnehmen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kos- ten Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung berechnet der Lie- ferant Lieferant die vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten gestell- ten Kosten an den Kunden weiter. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Lieferanten keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens bleibt unberührt. § 16 Wann dürfen diese Allgemeinen Geschäfts- bedingungen geändert werden? 16.1 Diese AGB beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, Gas- GVV, NDAV, StromGVV, NAV, Messstellenbetriebsge- setz, höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen). Der Lieferant ist berechtigt, die AGB (dazu zählen nicht die Preise) mit Wirkung zu einem Kalendermonatsersten anzupassen, wenn AGB-Klauseln nach Vertrags- schluss aufgrund einer Änderung der gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen (wie insbesondere aufgrund einer Gesetzesänderung oder durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) unwirksam werden bzw. ihre Un- wirksamkeit festgestellt wird. Die AGB können nach Satz 2 zum Nachteil des Kunden nur angepasst wer- den, soweit dies wegen der Änderung der Rahmenbe- dingungen erforderlich ist. 16.2 Der Lieferant wird dem Kunden Anpassungen der AGB mindestens sechs Wochen vor dem geplan- ten Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Anpassun- gen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen zustimmt. Die Zustimmung ? Für Verbraucher gilt als erteilt, wenn der Kunde der mitgeteilten Änderung nicht bis zum Zeitpunkt von deren geplantem Inkrafttre- ten in Textform widerspricht. Darüber hinaus hat der Kunde in diesem Fall das Recht, den Energieliefer- vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der AGB-Ände- rung zu kündigen. Übt der Kunde sein Widerspruchs- recht nicht aus und kündigt er auch nicht, gilt die Vertragsänderung als genehmigt. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, werden die angebotenen Änderun- gen nicht zum Vertragsbestandteil. Das Recht des Lieferanten, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zu kündigen, bleibt davon unberührt. 16.3 Der Lieferant wird den Kunden auf die Bedeu- tung der Nichtausübung des Widerspruchsrechts und des Kündigungsrechts nach § 16.2 in der Änderungs- mitteilung gesondert hinweisen. § 17 Fallen Kosten für einen Lieferantenwechsel an? § 18 Wo erhalte ich aktuelle Informationen zu Angeboten sowie zu Beschwerderechten? 18.1 Aktuelle Informationen zu den geltenden Ange- boten und Preisen sowie zu eventuellen Wartungsent- gelten und gebündelten Produkten oder Leistungen können für Privatkunden unter xxx.xxx-xxxx.xx/ privatkunden und für Geschäftskunden unter www. xxx-xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxx abgerufen werden. 18.2 Für Beschwerden, insbesondere zum Vertrags- abschluss oder zur Qualität von Leistungen des Liefe- ranten, kann der Kunde sich an folgende Stelle wenden: EMB Energie Mark Brandenburg GmbH Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx 18.3 Weiterhin können sich Kunden, die Verbraucher sind, auch an den Verbraucherservice der Bundesnetz- agentur wenden: Bundesnetzagentur, Verbraucherser- vice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 000 00000- 000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx. 18.4 Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Ver- brauchern unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG eine anerkannte oder beauftragte Xxxxxxx- tungsstelle angerufen werdenWiderrufsrecht:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte des Kunden und Pflichten des Lieferanten. nach § 40b Abs. 2 bis 5 EnWG bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten seine Ver- brauchsdaten vom Vorjahr, die Zählernummer sowie sonstige zur Identifikation der Verbrauchsstelle not- wendigen Informationen bei der Auftragserteilung mitzuteilen, soweit ihm diese Informationen bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, erteilt der Kunde dem Lieferanten zusammen mit der Auftragsertei- lung eine entsprechende Vollmacht, damit er die not- wendigen Daten beim Netzbetreiber/Messstellenbe- treiber anfordern kann. 11.1 Der Lieferant liefert an die Verbrauchsstelle des Kunden Energie in vereinbartem Umfang. 11.2 Der Kunde ist für die Dauer des Energieliefer- vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsge- bundenen Energiebedarf an der gemäß Energieliefer- vertrag zu versorgenden Verbrauchsstelle aus den Energielieferungen des Lieferanten zu decken. Bei Stromlieferverträgen gilt zusätzlich: Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft- Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leis- tung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfes bei Aussetzen der Stromver- sorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromag- gregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestim- mung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 11.3 Eine Weiterveräußerung der Energie an Dritte ist nicht gestattet. 11.4 Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maß- gebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jewei- ligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versor- gung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Be- § 12 Wann ist der Lieferant nicht zur Lieferung verpflichtet? 12.1 Der Lieferant ist zur Lieferung nur verpflichtet, wenn ein ungesperrter Netzanschluss vorliegt. 12.2 Eine Pflicht des Lieferanten zur Energielieferung besteht nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 12.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließ- lich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Un- terbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten gemäß § 24 Abs. 3 NDAV/NAV beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetrei- ber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Aus- kunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 13 Wie haftet der Lieferant? 13.1 Ansprüche wegen Schäden, die der Kunde durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßig- keiten der Anschlussnutzung erleidet, sind gegen den örtlichen Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 18 NDAV/NAV geltend zu machen. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netz- betreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihm bekannt sind oder vom Lieferanten in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. In allen übrigen Fällen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. 13.2 Der örtliche Netzbetreiber ist kein Erfüllungsge- hilfe des Lieferanten. § 14 Wann sind Rechnungen und Abschläge fällig und was gilt bei Zahlungsverzug? 14.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauf- forderung ohne Abzug fällig. 14.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Liefe- rant Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen. Wenn der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, kann er die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass dem Lieferanten kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Sofern er eine pauschale Berechnung vornimmt, werden die Pauschalen im Internet unter xxx.xxx-xxxx.xx/ kostenpauschalen xxx.xxxxx.xx/xxxx- nung veröffentlicht. Die Geltendma- chung Geltendmachung eines weitergehenden wei- tergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. 14.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Satz 1 fin- det im Falle des Widerrufs des Energieliefervertrages durch einen Kunden, der Verbraucher (gem. § 13 BGB) ist, keine Anwendung. § 15 In welchen Fällen darf die Anschlussnut- zung unterbrochen werden? 15.1 Der Lieferant ist berechtigt, ohne vorherige An- drohung bei dem zuständigen Netzbetreiber nach 15.2 Der Lieferant ist berechtigt, durch den zuständi-zuständi- gen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NDAV/NAV die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung un- 15.3 Der Lieferant wird den Kunden vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung in- formieren, die für ihn keine Mehrkosten verursachen. Diese Information kann mit der Androhung der Ver- sorgungsunterbrechung gemäß § 15.2 verbunden werden. 15.4 Der Lieferant lässt die Anschlussnutzung unver- züglich wiederaufnehmen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kos- ten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung berechnet der Lie- ferant die vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten an den Kunden weiter. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Lieferanten keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens bleibt unberührt. § 16 Wann dürfen diese Allgemeinen Geschäfts- bedingungen geändert werden? 16.1 Diese AGB beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, Gas- GVV, NDAV, StromGVV, NAV, Messstellenbetriebsge- setz, höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen). Der Lieferant ist berechtigt, die AGB (dazu zählen nicht die Preise) mit Wirkung zu einem Kalendermonatsersten anzupassen, wenn AGB-Klauseln nach Vertrags- schluss aufgrund einer Änderung der gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen (wie insbesondere aufgrund einer Gesetzesänderung oder durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) unwirksam werden bzw. ihre Un- wirksamkeit festgestellt wird. Die AGB können nach Satz 2 zum Nachteil des Kunden nur angepasst wer- den, soweit dies wegen der Änderung der Rahmenbe- dingungen erforderlich ist. 16.2 Der Lieferant wird dem Kunden Anpassungen der AGB mindestens sechs Wochen vor dem geplan- ten Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Anpassun- gen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde der mitgeteilten Änderung nicht bis zum Zeitpunkt von deren geplantem Inkrafttre- ten in Textform widerspricht. Darüber hinaus hat der Kunde in diesem Fall das Recht, den Energieliefer- vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der AGB-Ände- rung zu kündigen. Übt der Kunde sein Widerspruchs- recht nicht aus und kündigt er auch nicht, gilt die Vertragsänderung als genehmigt. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, werden die angebotenen Änderun- gen nicht zum Vertragsbestandteil. Das Recht des Lieferanten, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zu kündigen, bleibt davon unberührt. 16.3 Der Lieferant wird den Kunden auf die Bedeu- tung der Nichtausübung des Widerspruchsrechts und des Kündigungsrechts nach § 16.2 in der Änderungs- mitteilung gesondert hinweisen. § 17 Fallen Kosten für einen Lieferantenwechsel an? § 18 Wo erhalte ich aktuelle Informationen zu Angeboten sowie zu Beschwerderechten? 18.1 Aktuelle Informationen zu den geltenden Ange- boten und Preisen sowie zu eventuellen Wartungsent- gelten und gebündelten Produkten oder Leistungen können für Privatkunden unter xxx.xxx-xxxx.xx/ privatkunden xxx.xxxxx.xx/xxxxxx- kunden und für Geschäftskunden unter wwwwww.gasag. xxx-xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxx de/geschaeftskunden abgerufen werden. 18.2 Für Beschwerden, insbesondere zum Vertrags- abschluss oder zur Qualität von Leistungen des Liefe- ranten, kann der Kunde sich an folgende Stelle wenden: EMB Energie Mark Brandenburg GmbH Xxxxxxxxxxx 0, 00000 XxxxxxxxxxGASAG-Abrechnung 18.3 Weiterhin können sich Kunden, die Verbraucher sind, auch an den Verbraucherservice der Bundesnetz- agentur wenden: Bundesnetzagentur, Verbraucherser- vice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 000 00000- 000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx. 18.4 Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Ver- brauchern unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG eine anerkannte oder beauftragte Xxxxxxx- tungsstelle angerufen werden:

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Rechte des Kunden und Pflichten des Lieferanten. nach § 40b Abs. 2 bis 5 EnWG bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten seine Ver- brauchsdaten vom Vorjahr, die Zählernummer sowie sonstige zur Identifikation der Verbrauchsstelle not- wendigen Informationen bei der Auftragserteilung mitzuteilen, soweit ihm diese Informationen bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, erteilt der Kunde dem Lieferanten zusammen mit der Auftragsertei- lung eine entsprechende Vollmacht, damit er die not- wendigen Daten beim Netzbetreiber/Messstellenbe- treiber anfordern kann. 11.1 Der Lieferant liefert an die Verbrauchsstelle des Kunden Energie in vereinbartem Umfang. 11.2 Der Kunde ist für die Dauer des Energieliefer- vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsge- bundenen Energiebedarf an der gemäß Energieliefer- vertrag Energielie- fervertrag zu versorgenden Verbrauchsstelle aus den Energielieferungen des Lieferanten zu decken. Bei Stromlieferverträgen gilt zusätzlich: Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft- Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leis- tung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch EigenanlagenEi- genanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfes bei Aussetzen der Stromver- sorgung Stromversor- gung dienen (Notstromaggregate). Notstromag- gregate Notstromaggrega- te dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestim- mung Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 11.3 Eine Weiterveräußerung der Energie an Dritte ist nicht gestattet. 11.4 Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maß- gebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jewei- ligen je- weiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versor- gungVer- sorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Be- stimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt. § 12 Wann ist der Lieferant nicht zur Lieferung verpflichtet? 12.1 Der Lieferant ist zur Lieferung nur verpflichtet, wenn ein ungesperrter Netzanschluss vorliegt. 12.2 Eine Pflicht des Lieferanten zur Energielieferung besteht nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 12.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließ- lich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Un- terbrechung Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten gemäß § 24 Abs. 3 NDAV/NAV beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen Ver- langen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung Schadensver- ursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetrei- ber Mess- stellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Aus- kunft Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 13 Wie haftet der Lieferant? 13.1 Ansprüche wegen Schäden, die der Kunde durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßig- keiten Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung erleidet, sind gegen den örtlichen örtli- chen Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 18 NDAV/NAV geltend zu machen. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netz- betreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihm bekannt sind oder vom Lieferanten in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. In allen übrigen Fällen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften.des 13.2 Der örtliche Netzbetreiber ist kein Erfüllungsge- hilfe des Lieferanten. § 14 Wann sind Rechnungen und Abschläge fällig und was gilt bei Zahlungsverzug? 14.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauf- forderung ohne Abzug fällig. 14.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Liefe- rant Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen. Wenn der Lieferant erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, kann er die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis frei, dass dem Lieferanten kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Sofern er eine pauschale Berechnung vornimmt, werden die Pauschalen im Internet unter xxx.xxx-xxxx.xx/ kostenpauschalen veröffentlicht. Die Geltendma- chung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.nach 14.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann der Kunde Kun- de nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten festge- stellten Gegenansprüchen aufrechnen. Satz 1 fin- det findet im Falle des Widerrufs des Energieliefervertrages durch einen Kunden, der Verbraucher (gem. § 13 BGB) ist, keine Anwendung. § 15 In welchen Fällen darf die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unterbrochen werden? 15.1 Der Lieferant ist berechtigt, ohne vorherige An- drohung bei dem zuständigen Netzbetreiber nach 15.2 Der Lieferant ist berechtigt, durch den zuständi-zustän- digen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NDAV/NAV die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt. Dies gilt nicht, wenn die Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versor- gung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 15.3 Der Lieferant wird den Kunden vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten Möglichkei- ten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung in- formiereninformieren, die für ihn keine Mehrkosten verursachenverursa- chen. Diese Information kann mit der Androhung der Ver- sorgungsunterbrechung Versorgungsunterbrechung gemäß § 15.2 verbunden werden. 15.4 Der Lieferant lässt die Anschlussnutzung unver- züglich un- verzüglich wiederaufnehmen, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kos- ten Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung berechnet der Lie- ferant Lieferant die vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten gestell- ten Kosten an den Kunden weiter. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Lieferanten keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens bleibt unberührt. § 16 Wann dürfen diese Allgemeinen Geschäfts- bedingungen geändert werden? 16.1 Diese AGB beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, Gas- GVV, NDAV, StromGVV, NAV, Messstellenbetriebsge- setz, höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen). Der Lieferant ist berechtigt, die AGB (dazu zählen nicht die Preise) mit Wirkung zu einem Kalendermonatsersten anzupassen, wenn AGB-Klauseln nach Vertrags- schluss aufgrund einer Änderung der gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen (wie insbesondere aufgrund einer Gesetzesänderung oder durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) unwirksam werden bzw. ihre Un- wirksamkeit festgestellt wird. Die AGB können nach Satz 2 zum Nachteil des Kunden nur angepasst wer- den, soweit dies wegen der Änderung der Rahmenbe- dingungen erforderlich ist. 16.2 Der Lieferant wird dem Kunden Anpassungen der AGB mindestens sechs Wochen vor dem geplan- ten Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Anpassun- gen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen zustimmt. Die Zustimmung Für Verbraucher gilt als erteilt, wenn der Kunde der mitgeteilten Änderung nicht bis zum Zeitpunkt von deren geplantem Inkrafttre- ten in Textform widerspricht. Darüber hinaus hat der Kunde in diesem Fall das Recht, den Energieliefer- vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der AGB-Ände- rung zu kündigen. Übt der Kunde sein Widerspruchs- recht nicht aus und kündigt er auch nicht, gilt die Vertragsänderung als genehmigt. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, werden die angebotenen Änderun- gen nicht zum Vertragsbestandteil. Das Recht des Lieferanten, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zu kündigen, bleibt davon unberührt. 16.3 Der Lieferant wird den Kunden auf die Bedeu- tung der Nichtausübung des Widerspruchsrechts und des Kündigungsrechts nach § 16.2 in der Änderungs- mitteilung gesondert hinweisen. § 17 Fallen Kosten für einen Lieferantenwechsel an? § 18 Wo erhalte ich aktuelle Informationen zu Angeboten sowie zu Beschwerderechten? 18.1 Aktuelle Informationen zu den geltenden Ange- boten und Preisen sowie zu eventuellen Wartungsent- gelten und gebündelten Produkten oder Leistungen können für Privatkunden unter xxx.xxx-xxxx.xx/ privatkunden und für Geschäftskunden unter www. xxx-xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxx abgerufen werden. 18.2 Für Beschwerden, insbesondere zum Vertrags- abschluss oder zur Qualität von Leistungen des Liefe- ranten, kann der Kunde sich an folgende Stelle wenden: EMB Energie Mark Brandenburg GmbH Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx 18.3 Weiterhin können sich Kunden, die Verbraucher sind, auch an den Verbraucherservice der Bundesnetz- agentur wenden: Bundesnetzagentur, Verbraucherser- vice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 000 00000- 000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx. 18.4 Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Ver- brauchern unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG eine anerkannte oder beauftragte Xxxxxxx- tungsstelle angerufen werdenWiderrufsrecht:

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