Common use of Rechte und Pflichten der Vertragspartner Clause in Contracts

Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 3 Inhalt der Einzelvereinbarung zum Rahmenvertrag (1) Die Einzelvereinbarung Erdgas (Anlage zum Rahmenvertrag) bietet die Grundlage für den Verkauf und die Lieferung von Verbrauchsgasmengen durch den VG- VERKÄUFER. Die Einzelvereinbarung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten (vgl. Anlage): - die Firma des VG-VERKÄUFERS - die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter der Vertragspartner für die Vertragsabwicklung - Bilanzkreis oder Shippercode - Rahmenvertrag – ID - Bezeichnung des Lieferproduktes - Stundenmenge - Bezeichnung des Übergabe- und Übernahmepunktes - Losnummer - Angaben zum Preis / Handling Fee (2) Die Inhalte der Einzelvereinbarung festgelegt werden können, sind in § 6 (Gasmengen und Zeitraum), in § 7 (Übergabe- bzw. Übernahmepunkt) und § 9 (Entgelt) geregelt. (3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig schriftlich über Änderungen bezüglich der in der Einzelvereinbarung vereinbarten Kontakt- und Abwicklungsdaten rechtzeitig mit einer Vorlauffrist von zehn (10) Werktagen zu informieren. Die Einzelvereinbarung kommt nach Unterzeichnung der vom VG-VERKÄUFER in doppelter Ausführung zugesandten und unterzeichneten Einzelvereinbarung gemäß Anlage durch GASCADE zustande. Der VG-VERKÄUFER erhält eine von GASCADE unterschriebene Ausführung der Einzelvereinbarung zugesandt. Die Zusendung kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. (1) Der VG-VERKÄUFER ist verpflichtet, XXXXXXX eine gemäß § 6 angeforderte Verbrauchsgasmenge und gemäß § 7 am vereinbarten Übergabe- und Übernahmepunkt bereitzustellen und zu übergeben. Dem VG-VERKÄUFER steht es dabei frei, die angeforderten Verbrauchsgasmengen am jeweiligen Handelspunkt zu erwerben oder aus einer anderen Bezugsquelle am Übergabe- und Übernahmepunkt zur Verfügung zu stellen. (2) XXXXXXX ist verpflichtet, eine gemäß § 6 angeforderte und am gemäß § 7 vereinbarten Übergabe- bzw. Übernahmepunkt bereitgestellte Verbrauchsgasmenge zu übernehmen und das Entgelt gemäß § 9 an den VG-VERKÄUFER zu zahlen. (3) Eigentum und Gefahr gehen für die Verbrauchsgasmengen am Beginn der Stunde über, die vom Marktgebietsverantwortlichen des Marktgebiets GASPOOL bzw. THE endgültig allokiert wurde. (1) Die von GASCADE angeforderten Verbrauchsgasmenge wird in kWh/h angegeben. (2) Die angeforderten Verbrauchsgasmengen für einen Liefertag werden gleichmäßig auf die vierundzwanzig Stunden verteilt (Tagesband). (3) Die Anforderung und die Bereitstellung erfolgt mit gleichen Stundenmengen von 10 MWh oder einem Vielfachen von 10 MWh. Sofern GASCADE kleinere Stundenmengen anfordert, hat der VG-VERKÄUFER diese nach Können und Vermögen bereitzustellen. (4) Die maximale Stundenmenge für die Tagesbänder – Erdgas ist in der Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ definiert. (5) Der Lieferzeitraum, für den die Verbrauchsgasmengen angefordert werden, beginnt am 1. April 2021 um 6:00 Uhr und endet am 1. April 2022 6:00 Uhr. Bei der Auswahl des Zeitraumes zwischen Anfangs- und Enddatum sind die Standardhandelsprodukte am jeweiligen Handelsplatz zu berücksichtigen. (6) Erdgas im Sinne dieses Rahmenvertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW für die Gasbeschaffenheit H- bzw. L-Gas, Arbeitsblatt G 260 in der jeweils geltenden Fassung. Die Übergabe von Verbrauchsgasmengen an GASCADE erfolgt am Handelspunkt von GASPOOL (und voraussichtlich ab 1. Oktober 2021 am Handelspunkt von THE). (1) Bis 12 Uhr vor Beginn jedes Gastages hat GASCADE dem VG-VERKÄUFER eine Nachricht über die Höhe der Lieferung für den folgenden Gastag über eine Edig@s Nachricht zu übermitteln. XXXXXXX übermittelt die Nachricht spätestens am Xxxxxxx für das darauffolgende Wochenende und den darauffolgenden Montag. Vor deutschlandweiten Feiertagen erfolgt die Übermittlung der Nachricht für den Feiertag und den darauffolgenden Gastag. (2) Der VG-VERKÄUFER bestätigt die Anforderung über die Höhe der Lieferung für jeden Gastag bis spätestens 14:00 Uhr des Werktages. (3) Das Recht von GASCADE die Verbrauchsgasmengen beim VG-VERKÄUFER anzufordern, endet mit Vertragsende gemäß § 21 Ziffer (2). (1) Das von GASCADE an den VG-VERKÄUFER zu zahlende Entgelt Erdgas setzt sich aus einem mengenabhängigen Entgelt je angeforderter und bereitgestellter MWh Verbrauchsgasmenge nach Ziffer (2) und einer Handlingfee nach Ziffer (4) zusammen. (2) Das mengenabhängige Entgelt für Erdgas ergibt sich aus dem endgültig veröffentlichten European Gas Spot Index (EGSI) für den Übergabe- und Übernahmepunkt der EEX (xxx.xxx.xxx/xxxx-xxxxxx-xxxx) für den jeweiligen Gastag. (3) Wird der nach Ziffer (2) verwendete Spotpreis für den Gastag nicht oder in einer nicht vergleichbaren Art und Weise veröffentlicht, so werden die Vertragspartner eine dem wirtschaftlichen Grundgedanken der Preisbildungsregelung möglichst nahekommende andere Vereinbarung treffen. (4) Die Handlingfee wird in Euro je angeforderter und bereitgestellter MWh Verbrauchsgasmenge gemäß der Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ angegeben.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 3 Inhalt der Einzelvereinbarung zum Rahmenvertrag (1) Die Einzelvereinbarung Erdgas (Anlage zum Rahmenvertrag) bietet die Grundlage für den Verkauf und die Lieferung von Verbrauchsgasmengen durch den VG- VERKÄUFER. Die Einzelvereinbarung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten (vgl. Anlage): - die Firma des VG-VERKÄUFERS - die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter der Vertragspartner für die Vertragsabwicklung - Bilanzkreis oder Shippercode - Rahmenvertrag – ID - Bezeichnung des Lieferproduktes - Stundenmenge - Bezeichnung des Übergabe- und Übernahmepunktes - Losnummer - Angaben zum Preis / Handling Fee (2) Die Inhalte der Einzelvereinbarung festgelegt werden können, sind in § 6 (Gasmengen und Zeitraum), in § 7 (Übergabe- bzw. Übernahmepunkt) und § 9 (Entgelt) geregelt. (3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig schriftlich über Änderungen bezüglich der in der Einzelvereinbarung vereinbarten Kontakt- und Abwicklungsdaten rechtzeitig mit einer Vorlauffrist von zehn (10) Werktagen zu informieren. Die Einzelvereinbarung kommt nach Unterzeichnung der vom VG-VERKÄUFER in doppelter Ausführung zugesandten und unterzeichneten Einzelvereinbarung gemäß Anlage durch GASCADE NGT zustande. Der VG-VERKÄUFER erhält eine von GASCADE NGT unterschriebene Ausführung der Einzelvereinbarung zugesandt. Die Zusendung kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. (1) Der VG-VERKÄUFER ist verpflichtet, XXXXXXX NGT eine gemäß § 6 angeforderte Verbrauchsgasmenge und gemäß § 7 am vereinbarten Übergabe- und Übernahmepunkt bereitzustellen und zu übergeben. Dem VG-VERKÄUFER steht es dabei frei, die angeforderten Verbrauchsgasmengen am jeweiligen Handelspunkt zu erwerben oder aus einer anderen Bezugsquelle am Übergabe- und Übernahmepunkt zur Verfügung zu stellen. (2) XXXXXXX NGT ist verpflichtet, eine gemäß § 6 angeforderte und am gemäß § 7 vereinbarten Übergabe- bzw. Übernahmepunkt bereitgestellte Verbrauchsgasmenge zu übernehmen und das Entgelt gemäß § 9 an den VG-VERKÄUFER zu zahlen. (3) Eigentum und Gefahr gehen für die Verbrauchsgasmengen am Beginn der Stunde über, die vom Marktgebietsverantwortlichen des Marktgebiets GASPOOL bzw. THE endgültig allokiert wurde. (1) Die von GASCADE NGT angeforderten Verbrauchsgasmenge wird in kWh/h angegeben. (2) Die angeforderten Verbrauchsgasmengen für einen Liefertag werden gleichmäßig auf die vierundzwanzig Stunden verteilt (Tagesband). (3) Die Anforderung und die Bereitstellung erfolgt mit gleichen Stundenmengen von 10 MWh oder einem Vielfachen von 10 MWh. Sofern GASCADE NGT kleinere Stundenmengen anfordert, hat der VG-VERKÄUFER diese nach Können und Vermögen bereitzustellen. (4) Die maximale Stundenmenge für die Tagesbänder – Erdgas ist in der Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ definiert. (5) Der Lieferzeitraum, für den die Verbrauchsgasmengen angefordert werden, beginnt am 1. April 2021 um 6:00 Uhr und endet am 1. April 2022 6:00 Uhr. Bei der Auswahl des Zeitraumes zwischen Anfangs- und Enddatum sind die Standardhandelsprodukte am jeweiligen Handelsplatz zu berücksichtigen. (6) Erdgas im Sinne dieses Rahmenvertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW für die Gasbeschaffenheit H- bzw. L-Gas, Arbeitsblatt G 260 in der jeweils geltenden Fassung. Die Übergabe von Verbrauchsgasmengen an GASCADE erfolgt am Handelspunkt von GASPOOL (und voraussichtlich ab 1. Oktober 2021 am Handelspunkt von THE). (1) Bis 12 Uhr vor Beginn jedes Gastages hat GASCADE dem VG-VERKÄUFER eine Nachricht über die Höhe der Lieferung für den folgenden Gastag über eine Edig@s Nachricht zu übermitteln. XXXXXXX übermittelt die Nachricht spätestens am Xxxxxxx für das darauffolgende Wochenende und den darauffolgenden Montag. Vor deutschlandweiten Feiertagen erfolgt die Übermittlung der Nachricht für den Feiertag und den darauffolgenden Gastag. (2) Der VG-VERKÄUFER bestätigt die Anforderung über die Höhe der Lieferung für jeden Gastag bis spätestens 14:00 Uhr des Werktages. (3) Das Recht von GASCADE die Verbrauchsgasmengen beim VG-VERKÄUFER anzufordern, endet mit Vertragsende gemäß § 21 Ziffer (2). (1) Das von GASCADE NGT an den VG-VERKÄUFER zu zahlende Entgelt Erdgas setzt sich aus einem mengenabhängigen Entgelt je angeforderter und bereitgestellter MWh Verbrauchsgasmenge nach Ziffer (2) und einer Handlingfee nach Ziffer (4) zusammen. (2) Das mengenabhängige Entgelt für Erdgas ergibt sich aus dem endgültig veröffentlichten European Gas Spot Index (EGSI) für den Übergabe- und Übernahmepunkt der EEX (xxx.xxx.xxx/xxxx-xxxxxx-xxxx) für den jeweiligen Gastag. (3) Wird der nach Ziffer (2) verwendete Spotpreis für den Gastag nicht oder in einer nicht vergleichbaren Art und Weise veröffentlicht, so werden die Vertragspartner eine dem wirtschaftlichen Grundgedanken der Preisbildungsregelung möglichst nahekommende andere Vereinbarung treffen. (4) Die Handlingfee wird in Euro je angeforderter und bereitgestellter MWh Verbrauchsgasmenge gemäß der Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ angegeben.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 3 Inhalt der Einzelvereinbarung zum RahmenvertragLieferung von Verbrauchsgas (1) Die Einzelvereinbarung Erdgas (Anlage Der VG-Verkäufer verpflichtet sich zum Rahmenvertrag) bietet die Grundlage für den Verkauf und die der Lieferung von Verbrauchsgasmengen durch Verbrauchsgas an NGT zu den VG- VERKÄUFER. Die Einzelvereinbarung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten (vgl. Anlage): - die Firma des VG-VERKÄUFERS - die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter der Vertragspartner für die Vertragsabwicklung - Bilanzkreis oder Shippercode - in diesem Rahmenvertrag – ID - Bezeichnung des Lieferproduktes - Stundenmenge - Bezeichnung des Übergabe- und Übernahmepunktes - Losnummer - Angaben zum Preis / Handling Feeseiner Anlage 1 „Daten- und Preisblatt“ bestimmten Konditionen. (2) Die Inhalte der Einzelvereinbarung festgelegt werden könnenDieser Rahmenvertrag begründet keine Verpflichtung von NGT, sind Verbrauchsgas in § 6 (Gasmengen und Zeitraum)einer bestimmten Menge vom VG-Verkäufer anzufordern, in § 7 (Übergabe- bzw. Übernahmepunkt) und § 9 (Entgelt) geregeltabzunehmen oder zu bezahlen. (3) NGT ist nach diesem Rahmenvertrag berechtigt, je Kalendertag eine bestimmte Stundenmenge als Tagesband vom VG-Verkäufer gem. § 6 zur Lieferung anzufordern, die mindestens der in Anlage 1 „Daten- und Preisblatt“ bestimmten „minimalen Stundenmenge“ und höchstens der dort bestimmten „maximalen Stundenmenge“ entspricht. Für von NGT angeforderte und von VG-Verkäufer gelieferte Verbrauchsgasmengen hat NGT das vereinbarte Entgelt zu zahlen. (4) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig schriftlich über Änderungen bezüglich der in der Einzelvereinbarung vereinbarten Anlage 1 bestimmten Kontakt- und Abwicklungsdaten rechtzeitig mit einer Vorlauffrist von zehn (10) Werktagen zu informieren. Die Einzelvereinbarung Der Rahmenvertrag kommt nach Unterzeichnung der vom Zusendung von zwei durch den VG-VERKÄUFER in doppelter Ausführung zugesandten Verkäufer unterzeichneten Ausführungen des Vertragstextes und unterzeichneten Einzelvereinbarung gemäß seiner Anlage 1 an NGT durch GASCADE entsprechende Unterzeichnung durch NGT zustande. Der VG-VERKÄUFER Verkäufer erhält eine von GASCADE NGT unterschriebene Ausführung der Einzelvereinbarung des Rahmenvertrages zugesandt. Die Zusendung kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. (1) Der VG-VERKÄUFER Verkäufer ist verpflichtet, XXXXXXX NGT eine gemäß § 6 angeforderte Verbrauchsgasmenge und gemäß § 7 am vereinbarten Übergabe- und Übernahmepunkt gemäß § 8 bereitzustellen und zu übergeben. Dem VG-VERKÄUFER Verkäufer steht es dabei frei, die angeforderten Verbrauchsgasmengen am jeweiligen Handelspunkt zu erwerben oder aus einer anderen Bezugsquelle am Übergabe- und Übernahmepunkt zur Verfügung zu stellen. (2) XXXXXXX NGT ist verpflichtet, eine gemäß § 6 angeforderte und am gemäß § 7 8 vereinbarten Übergabe- bzw. Übernahmepunkt bereitgestellte Verbrauchsgasmenge zu übernehmen und das Entgelt gemäß § 9 10 an den VG-VERKÄUFER Verkäufer zu zahlen. (3) Eigentum und Gefahr gehen für die Verbrauchsgasmengen am mit Beginn der Stunde über, die vom Marktgebietsverantwortlichen des Marktgebiets GASPOOL bzw. THE endgültig allokiert wurde. (1) Die von GASCADE angeforderten Verbrauchsgasmenge wird NGT fordert die Erdgas-Verbrauchsgasmengen beim VG-Verkäufer in kWh/h angegebenan. (2) Die angeforderten Verbrauchsgasmengen für einen Liefertag werden gleichmäßig auf die vierundzwanzig Stunden verteilt (Tagesband). (3) Die Anforderung und die Bereitstellung erfolgt mit gleichen Stundenmengen von 10 MWh oder einem Vielfachen von 10 MWh. Sofern GASCADE NGT kleinere Stundenmengen anfordert, hat der VG-VERKÄUFER Verkäufer diese nach Können und Vermögen bereitzustellen. (4) Die minimale und die maximale Stundenmenge für die Tagesbänder – Erdgas ist in der Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ 1 definiert. (5) Der Lieferzeitraum, für den die Verbrauchsgasmengen angefordert werden, beginnt am 1. April 2021 2022 um 6:00 Uhr und endet am 1. April 2022 2023 um 6:00 Uhr. Bei der Auswahl des Zeitraumes zwischen Anfangs- und Enddatum sind die Standardhandelsprodukte am jeweiligen Handelsplatz zu berücksichtigen. (6) . Erdgas im Sinne dieses Rahmenvertrages sind die Gase der ist Gas gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 260:2021, 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW für die Gasbeschaffenheit H- bzw. L-GasGasfamilie, Arbeitsblatt G 260 in der jeweils geltenden Fassung. Gruppe H. Die Übergabe von Verbrauchsgasmengen an GASCADE NGT erfolgt am Handelspunkt von GASPOOL (und voraussichtlich ab 1. Oktober 2021 am Handelspunkt von VHP THE). (1) Bis 12 12:00 Uhr vor Beginn jedes Gastages hat GASCADE NGT dem VG-VERKÄUFER Verkäufer höchstens eine Nachricht über die zur Anforderung der Höhe der Lieferung für den folgenden Gastag über eine Edig@s Nachricht zu übermitteln. XXXXXXX Die Anforderung je Gastag von NGT wird zwischen der in der Anlage 1 bezeichneten minimalen und maximalen Stundenmenge liegen. (2) Die Nachricht zu Anforderung für einen Samstag, Sonntag und Montag übermittelt die Nachricht NGT spätestens am Xxxxxxx für das darauffolgende Wochenende und den darauffolgenden Montagbis 12:00 Uhr des vorangehenden Freitags. Vor deutschlandweiten Feiertagen erfolgt die Übermittlung der Nachricht bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor dem Feiertag mit der Anforderung für den Feiertag und den darauffolgenden Gastag. (23) Der VG-VERKÄUFER Verkäufer bestätigt die Anforderung über die Höhe der Lieferung für jeden Gastag bis spätestens 14:00 Uhr des WerktagesTages der Anforderung. (34) Das Recht von GASCADE NGT, die Verbrauchsgasmengen zu den Bedingungen des Rahmenvertrages beim VG-VERKÄUFER Verkäufer anzufordern, endet mit Vertragsende gemäß § 21 24 Ziffer (2). (1) Das von GASCADE NGT an den VG-VERKÄUFER Verkäufer zu zahlende Entgelt Erdgas setzt sich ist die Summe aus einem mengenabhängigen Entgelt je angeforderter und bereitgestellter MWh Verbrauchsgasmenge nach Ziffer (2) und einer Handlingfee nach Ziffer (4) zusammen). (2) Das mengenabhängige Entgelt für Verbrauchsgas bestimmt sich für Erdgas ergibt sich aus nach dem endgültig veröffentlichten European Gas Spot Index EEX Spotpreis für Day-Ahead and Weekend, End of the Day in €/MWh, THE (EGSI) für den Übergabe- und Übernahmepunkt der EEX (xxx.xxx.xxx/xxxx-xxxxxx-xxxxxxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxx-xxxxxx-xxxx) für den jeweiligen Gastag. (3) Wird der nach Ziffer (2) verwendete Spotpreis für den Gastag nicht oder in einer nicht vergleichbaren Art und Weise veröffentlicht, so werden die Vertragspartner eine dem wirtschaftlichen Grundgedanken der Preisbildungsregelung möglichst nahekommende andere Vereinbarung über die Vergütung der Lieferung an solchen Gastagen treffen. (4) Die Handlingfee wird in Euro je angeforderter und bereitgestellter MWh Verbrauchsgasmenge gemäß der Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ 1 angegeben. (1) Soweit NGT es auf Grundlage der durchgeführten Präqualifikation zur Vergabe der hier vertragsgegenständlichen Verbrauchsgasmengen zur Absicherung des Vertragserfüllungsrisikos für erforderlich hält, leistet der VG-Verkäufer eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von XXX EUR an NGT („Barsicherheit“). Die Höhe der Sicherheit entspricht dabei der in der Präqualifikationsphase nach den Ausschreibungsbedingungen für die hier vertragsgegenständliche Lieferung von Verbrauchsgasmengen an NGT bestimmte potentielle Schadenshöhe. (2) Die Sicherheit für die Vertragserfüllung dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche der NGT aus diesem Rahmenvertrag gegen den VG-Verkäufer, insbesondere auf die Lieferung von Verbrauchsgasmengen zu dem nach diesem Rahmenvertrag vereinbarten Entgelt. (3) Eine Barsicherheit hat der VG-Verkäufer spätestens bis 14 Kalendertage nach Abschluss dieses Rahmenvertrages durch Einzahlung auf ein von NGT ihm dafür genanntes Konto zu leisten. (4) Die Barsicherheit wird zu dem von der Deutschen Bundesbank am ersten Bankentag des jeweiligen Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz verzinst. Eine negative Verzinsung ist ausgeschlossen. (5) Dem VG-Verkäufer steht es frei, die Sicherheit durch Stellung einer entsprechenden Bürgschaft oder Unternehmensgarantie zu leisten. a) Leistet der VG-Verkäufer die Sicherheit durch eine Bürgschaft, muss es sich dabei um eine selbstschuldnerische, dem deutschen Recht unterliegende und unter Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages und die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß den §§ 770 und 771 BGB ausgestellte Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Bank oder Versicherungsgesellschaft oder einer deutschen Bank, die dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehört, handeln, wobei der Verzicht auf das Recht aus § 770 Abs. 2 BGB (Einrede der Aufrechenbarkeit) nicht gilt, sofern die Gegenforderung des VG-Verkäufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. b) Leistet der VG-Käufer die Sicherheit durch eine Unternehmensgarantie (z.B. harte Patronats- oder Organschaftserklärung), hat es sich dabei um eine unbefristete, selbstschuldnerische, dem deutschen Recht unterliegende und unter Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung des Haftungsbetrages und die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage zu handeln, wobei der Verzicht auf die Aufrechenbarkeit nicht gilt, sofern die Gegenforderung des VG-Verkäufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Unternehmen, das die Sicherheit als Bürgschaft oder als Unternehmensgarantie leistet (Sicherheitsgeber), hat mindestens über - ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-, - ein Fitch-Rating von BBB-, - ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3, - eine Dun & Bradstreet-Bonitätsbewertung mit mindestens Risikoindikator 3, - einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von Risikoklasse I oder II (gemäß Creditreform Rating-Map Deutschland in der jeweils gültigen Fassung); oder, sofern nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklassen für das Unternehmen nicht verfügbar sind, nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) die höchste Punktzahl innerhalb der Risikoklasse II (gemäß Creditreform Rating-Map Deutschland in der jeweils gültigen Fassung) oder weniger Punkte zu verfügen. Weiterhin darf die Höhe der Bürgschaft oder Unternehmensgarantie 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitsgebers nicht übersteigen. Dieses ist durch den VG-Verkäufer gegenüber NGT nachzuweisen. Eine Befristung der Bürgschaft oder der Unternehmensgarantie darf nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der Laufzeit des Rahmenvertrages plus 2 Monate erfolgen. Die Sicherheit als Bürgschaft oder als Unternehmensgarantie hat der VG-Verkäufer spätestens bis 14 Kalendertage nach Abschluss dieses Rahmenvertrages durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original gegenüber NGT zu leisten. (6) Die Kosten für die Sicherheitsleistung trägt der VG-Verkäufer. (7) Kommt der VG-Verkäufer seiner Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit für die Vertragserfüllung nicht spätestens bis 14 Kalendertage nach Abschluss dieses Rahmenvertrages nach, hat NGT das Recht, den Rahmenvertrag ohne weitere Ankündigung fristlos außerordentlich zu kündigen. (8) Die Sicherheitsleistung ist im Fall der Barsicherheit unverzüglich an den VG- Verkäufer zurückzuzahlen bzw. im Falle einer Bürgschaft oder Unternehmensgarantie im Original zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung entfallen sind, frühestens jedoch zwei Monate nach Ende der Laufzeit dieses Rahmenvertrages. (9) Eine bestehende Sicherheitsleistung ist auf Verlangen des VG-Verkäufers, auszutauschen oder (anteilig) zu reduzieren, soweit diese nach Abrechnung der Verbrauchsgasmengen nicht mehr zur Deckung des mit der Vertragserfüllung verbundenen Risikos (potentielle Schadenshöhe) erforderlich sind.

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Samples: Rahmenvertrag Über Den Verkauf Und Die Lieferung Von Verbrauchsgasmengen

Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 3 Inhalt der Einzelvereinbarung zum Rahmenvertrag (1) Die Mit dem VG-VERKÄUFER können die Einzelvereinbarung Erdgas (Anlage zum Rahmenvertrag) und/oder die Einzelvereinbarung Biomethan abgeschlossen werden. Die jeweils mit dem VG- VERKÄUFER abgeschlossene Einzelvereinbarung bietet die Grundlage für den Verkauf und die Lieferung von Verbrauchsgasmengen durch den VG- VG-VERKÄUFER. Die jeweilige Einzelvereinbarung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten (vgl. AnlageAnlage 1 und 2): - die Firma des VG-VERKÄUFERS - die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter Mitartbeiter der Vertragspartner für die Vertragsabwicklung - Bilanzkreis oder Shippercode - Rahmenvertrag – ID - Bezeichnung des Lieferproduktes - Stundenmenge - Bezeichnung des Übergabe- und Übernahmepunktes - Losnummer - Angaben zum Preis / Handling Fee (2) Die Inhalte der Lose, die in einer Einzelvereinbarung festgelegt werden können, sind in § 6 (Gasmengen und Zeitraum), in § 7 (Übergabe- bzw. Übernahmepunkt) und § 9 10 (Entgelt) geregelt. (3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig schriftlich über Änderungen bezüglich der in der Einzelvereinbarung vereinbarten Kontakt- und Abwicklungsdaten rechtzeitig mit einer Vorlauffrist von zehn (10) Werktagen zu informieren. Die jeweilige Einzelvereinbarung kommt nach Unterzeichnung der vom VG-VERKÄUFER in doppelter Ausführung zugesandten und unterzeichneten Einzelvereinbarung gemäß Anlage durch GASCADE ONTRAS zustande. Der VG-VERKÄUFER erhält eine von GASCADE ONTRAS unterschriebene Ausführung der Einzelvereinbarung zugesandt. Die Zusendung kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. (1) Der VG-VERKÄUFER ist verpflichtet, XXXXXXX ONTRAS eine gemäß § 6 angeforderte Verbrauchsgasmenge und gemäß § 7 am vereinbarten Übergabe- und Übernahmepunkt bereitzustellen und zu übergeben. Dem VG-VERKÄUFER steht es dabei frei, die angeforderten Verbrauchsgasmengen am jeweiligen Handelspunkt zu erwerben oder aus einer anderen Bezugsquelle am Übergabe- und Übernahmepunkt zur Verfügung zu stellen. (2) XXXXXXX ONTRAS ist verpflichtet, eine gemäß § 6 angeforderte und am gemäß § 7 vereinbarten Übergabe- bzw. Übernahmepunkt bereitgestellte Verbrauchsgasmenge zu übernehmen und das Entgelt gemäß § 9 10 an den VG-VERKÄUFER zu zahlen. (3) Eigentum und Gefahr gehen für die Verbrauchsgasmengen am Beginn der Stunde über, die vom Marktgebietsverantwortlichen des Marktgebiets GASPOOL bzw. THE endgültig allokiert wurde. (1) Die von GASCADE ONTRAS angeforderten Verbrauchsgasmenge wird in kWh/h angegeben. (2) Die angeforderten Verbrauchsgasmengen für einen Liefertag werden gleichmäßig auf die vierundzwanzig Stunden verteilt (Tagesband). (3) Die Anforderung und die Bereitstellung erfolgt mit gleichen Stundenmengen von 10 MWh oder einem Vielfachen von 10 MWh. Sofern GASCADE ONTRAS kleinere Stundenmengen anfordert, hat der VG-VERKÄUFER diese nach Können und Vermögen bereitzustellen. (4) Die maximale Stundenmenge für die Tagesbänder – Erdgas ist in der Anlage 1 „Einzelvereinbarung Erdgas“ definiert. (5) Die maximale Stundenmenge für das Jahresband – Biomethan ist in der Anlage 2 „Einzelvereinbarung Biomethan“ festgelegt. (6) Der Lieferzeitraum, für den die Verbrauchsgasmengen angefordert werden, beginnt am 1. April 2021 1.4.2021 um 6:00 Uhr und endet am 1. April 2022 1.4.2022 6:00 Uhr. Bei der Auswahl des Zeitraumes zwischen Anfangs- und Enddatum sind die Standardhandelsprodukte am jeweiligen Handelsplatz zu berücksichtigen. (6) Erdgas im Sinne dieses Rahmenvertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach den Technischen Regeln des DVGW für die Gasbeschaffenheit H- bzw. L-Gas, Arbeitsblatt G 260 in der jeweils geltenden Fassung. Die Übergabe von Verbrauchsgasmengen an GASCADE erfolgt am Handelspunkt von GASPOOL (und voraussichtlich ab 1. Oktober 2021 am Handelspunkt von THE). (1) Bis 12 Uhr vor Beginn jedes Gastages hat GASCADE dem VG-VERKÄUFER eine Nachricht über die Höhe der Lieferung für den folgenden Gastag über eine Edig@s Nachricht zu übermitteln. XXXXXXX übermittelt die Nachricht spätestens am Xxxxxxx für das darauffolgende Wochenende und den darauffolgenden Montag. Vor deutschlandweiten Feiertagen erfolgt die Übermittlung der Nachricht für den Feiertag und den darauffolgenden Gastag. (2) Der VG-VERKÄUFER bestätigt die Anforderung über die Höhe der Lieferung für jeden Gastag bis spätestens 14:00 Uhr des Werktages. (3) Das Recht von GASCADE die Verbrauchsgasmengen beim VG-VERKÄUFER anzufordern, endet mit Vertragsende gemäß § 21 Ziffer (2). (1) Das von GASCADE an den VG-VERKÄUFER zu zahlende Entgelt Erdgas setzt sich aus einem mengenabhängigen Entgelt je angeforderter und bereitgestellter MWh Verbrauchsgasmenge nach Ziffer (2) und einer Handlingfee nach Ziffer (4) zusammen. (2) Das mengenabhängige Entgelt für Erdgas ergibt sich aus dem endgültig veröffentlichten European Gas Spot Index (EGSI) für den Übergabe- und Übernahmepunkt der EEX (xxx.xxx.xxx/xxxx-xxxxxx-xxxx) für den jeweiligen Gastag. (3) Wird der nach Ziffer (2) verwendete Spotpreis für den Gastag nicht oder in einer nicht vergleichbaren Art und Weise veröffentlicht, so werden die Vertragspartner eine dem wirtschaftlichen Grundgedanken der Preisbildungsregelung möglichst nahekommende andere Vereinbarung treffen. (4) Die Handlingfee wird in Euro je angeforderter und bereitgestellter MWh Verbrauchsgasmenge gemäß der Anlage „Einzelvereinbarung Erdgas“ angegeben.

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