Rechte Dritter (1) Der Auftragnehmer garantiert, dass keine Schutzrechte Dritter bestehen, die der vorgesehenen Nutzung der vertragsgegen- ständlichen Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen und dass keine weiteren Lizenzen, Genehmigungen, Einwilligun- gen oder Zahlungen in Verbindung mit Schutzrechten Dritter er- forderlich sind, damit der Auftraggeber die vertragsgegenständ- lichen Leistungen wie im Vertrag bzw. im jeweiligen Auftrag vor- gesehen nutzen kann. (2) Die Parteien haben einander unverzüglich über erhobene oder drohende Ansprüche in Bezug auf Rechte Dritter in Kenntnis zu setzen und/oder die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von Verstößen oder angeblichen Verstößen gegen Rechte Dritter in Verbindung mit den vertragsgegen- ständlichen Leistungen erhalten. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern uneingeschränkt von sämtlichen Klagen, Forderungen, Kosten, Belastungen, Verlusten, Ansprüchen, Schäden und Auf- wendungen freizustellen, die diesem aus der Verletzung oder an- geblichen Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen. Zu- sätzlich zu diesen Pflichten kann der Auftragnehmer nach eige- ner Xxxx und auf eigene Kosten entweder: (i) die vertragsgegenständlichen Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Verlet- zung von Rechten Dritter vermieden wird, die Leistungen je- doch auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich verein- barten Anforderungen entsprechen; oder (ii) für den Auftraggeber das Recht zur (weiteren) Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erwirken. (4) Stellt der Auftragnehmer den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zu einer ent- sprechenden Minderung des Kaufpreises und/oder des Lizen- zentgeltes berechtigt. (5) Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 17(2)finden auf diese Ziffer 15 keine Anwendung.
Schutzrechte Dritter 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
Geistige Eigentumsrechte Unbeschadet konkreterer Bestimmungen dieser AGB, sind alle geistigen Eigentumsrechte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und Designrechte im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz des jeweils anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Alle Marken-, Namens- oder Bildmarken – und alle anderen Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Wortmarken, Illustrationen, Bilder oder Logos – die im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) erscheinen, sind und bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder anderweitig zu modifizieren. In diesem Fall wird der Anbieter den Nutzer angemessen über diese Änderungen informieren. Solche Änderungen gelten erst ab dem jeweils dem Nutzer mitgeteilten Zeitpunkt auf die Vertragsbeziehung aus. Wenn die überarbeiteten Bedingungen nicht akzeptiert werden, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Für das Verhältnis vor der Annahme der Änderungen durch den Nutzer gilt die jeweils gültige Vorgängerversion der AGB. Der Nutzer kann jede frühere Version der AGB vom Anbieter erhalten. Falls gesetzlich vorgeschrieben, wird der Anbieter die Nutzer im Voraus über das Wirksamwerden der geänderten Bedingungen informieren.
Mängelrechte 1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf- tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf- traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt. 2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach- erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser- satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män- geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver- such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. 3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel- freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel- haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist. 4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be- schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist. 5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist. 6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.. 7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver- schwiegen hat. 8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.