Common use of Rechtliche Grundlage Clause in Contracts

Rechtliche Grundlage. Gemäß § 32 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) kann das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen, die es selber nicht bereitstellen kann, oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, durch vertragliche Vereinbarungen an geeignete Einrichtungen übertragen und diesen hierfür eine Beihilfe gemäß § 34 AMSG gewähren. Sofern Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können gemäß § 34 Abs. 5 AMSG Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungs- investitionen gewährt werden. Vermittlungstätigkeiten sind unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 2-7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) durchzuführen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung eines Projektes. Die Förderung gilt gemäß § 34 Abs. 8 des AMSG nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl Nr. 223.

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