Common use of Rechtliche Risiken Clause in Contracts

Rechtliche Risiken. Änderungen (auch möglicherweise rückwirkend) von Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis können sich zum Nachteil des Emittenten auswirken und die Erträge aus der Vermögensanlage oder ihre Werthaltigkeit vermindern. Sollten auf internationaler (insbesondere europäischer) und nationaler Ebene umfangreiche und einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen, für Aktivitäten auf den Finanzmärkten, insbesondere für bestimmte Geldanlageprodukte eingeführt werden, können Nachteile für den Anleger nicht ausgeschlossen werden. In den letzten Jahren hat ein stetiger Wandel bei der rechtlichen Beurteilung einzelner Rechtsfragen im Zusammenhang mit Geld- und Kapitalanlagen stattgefunden. Betroffene Einzelfragen sind beispielsweise Fragen des Fernabsatzes von Geldanlagen, Inhalte von Widerrufsbelehrungen, etc. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass wesentliche Parameter der Prognose zu Lasten der Anleger nicht gehalten werden können. Auch besteht in regulatorischer Hinsicht das Risiko, dass die Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändern, dass er ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) darstellt, so dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen nach § 15 KAGB ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten anordnen kann. Soweit der Sicherheitentreuhänder zugunsten der Anleger Sicherheiten erhält, verwaltet und/oder verwertet, führt er keine rechtliche Prüfung derselben zugunsten der Anleger durch, da er gegenüber den Anlegern nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Dies gilt auch für den Forderungshändler. Es wird daher jedem Anleger empfohlen, auf eigene Kosten fachliche rechtliche Beratung hinzuzuziehen, um Risiken der Sicherheiten hinsichtlich Bestand, Reichweite oder Durchsetzbarkeit zutreffend zu beurteilen. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Sicherheitentreuhänders sowie des Forderungshändlers rein wirtschaftlicher Natur ist. Sollte diese als Rechtsdienstleistung einzustufen sein, besteht das Risiko der Unwirksamkeit der von ihr eingegangenen Verträge.

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Samples: Kauf Und Abtretungsvertrag, Kauf Und Abtretungsvertrag

Rechtliche Risiken. Änderungen (GRAMMER ist als international tätiger Konzern vielfältigen gesetz- lichen und regulatorischen Anforderungen unterworfen. Aus der Vielzahl der rechtlichen Vorschriften und Regularien und deren ständigen Veränderungen, unter anderem auch möglicherweise rückwirkend) von Rechtsvorschriftenbezüglich steuer- rechtlicher Regelungen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis können sich Risiken ergeben, die sich negativ auf unsere Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aus- wirken. Bestehende und drohende Rechtsstreitigkeiten werden kontinuierlich erfasst, analysiert, hinsichtlich ihrer juristischen und finanziellen Auswirkungen bewertet und in der bilanziellen Risikovorsorge entsprechend berücksichtigt. Der Ausgang recht- licher Streitigkeiten ist allerdings stets ungewiss, sodass über die getroffene bilanzielle Vorsorge hinaus weitere Risiken bestehen, die eine negative Auswirkung auf die Finanz- und Ertragsziele haben können. Die GRAMMER AG und ihre Tochter- gesellschaften sind wegen angeblicher Mängel ihrer Produkte Gewährleistungsansprüchen ihrer Kunden ausgesetzt. Mögliche Gewährleistungsansprüche werden über die Bildung von ent- sprechenden Rückstellungen berücksichtigt. Darüber hinaus werden in gerichtlichen Verfahren Ansprüche wegen angeblicher Mängel der GRAMMER Produkte geltend gemacht. Soweit diese zum Nachteil des Emittenten auswirken und die Erträge aus der Vermögensanlage oder ihre Werthaltigkeit vermindern. Sollten auf internationaler (insbesondere europäischer) und nationaler Ebene umfangreiche und einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen, für Aktivitäten auf den Finanzmärkten, insbesondere für bestimmte Geldanlageprodukte eingeführt werdenvon GRAMMER ausgehen, können Nachteile für den Anleger sich hieraus Scha- densersatzzahlungen, Nachbesserungsarbeiten oder sonstige kostenintensive Maßnahmen ergeben. Da die Verfahren mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind, ist es möglich, dass sich die gebildeten Rückstellungen teilweise als unzureichend erweisen. Infolgedessen können zusätzliche Aufwendungen ent- stehen. Beschränkungen des Konzerns in seiner internationalen Aktivität durch Import- bzw. Exportkontrollen, Zollbestimmungen oder andere Handelshemmnisse aus regulatorischen Vorgaben stellen ein Risiko dar, dem sich der Konzern aufgrund seiner Tätig- keit nicht ausgeschlossen entziehen kann. Darüber hinaus können Exportkont- rollregulierungen, Handelsbeschränkungen und Sanktionen die Geschäftsaktivitäten beeinträchtigen oder beschränken. Zur Absicherung rechtlicher Risiken existiert eine Vielzahl unterneh- mensweiter Standards, die laufend fortentwickelt werden. In den letzten Jahren hat Bei- spiele hierfür sind allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertrags- muster für verschiedene Anwendungsfälle oder interne Richtlinien und Verfahrensanweisungen. Zudem setzen wir ein stetiger Wandel bei der rechtlichen Beurteilung einzelner Rechtsfragen im Zusammenhang mit Geld- System aus intensiver Vertragsprüfung, Vertragsmanagement sowie syste- matisierter Dokumentierung und Kapitalanlagen stattgefundenArchivierung ein. Betroffene Einzelfragen Sogenannte Normalrisiken und existenzgefährdende Risiken sind beispielsweise Fragen des Fernabsatzes von Geldanlagen, Inhalte von Widerrufsbelehrungen, etc. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass wesentliche Parameter der Prognose zu Lasten der Anleger nicht gehalten werden können. Auch besteht in regulatorischer Hinsicht das Risiko, dass die Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändern, dass er ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) darstellt, so dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen nach § 15 KAGB ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten anordnen kann. Soweit der Sicherheitentreuhänder zugunsten der Anleger Sicherheiten erhält, verwaltet und/oder verwertet, führt er keine rechtliche Prüfung derselben zugunsten der Anleger durch, da er gegenüber den Anlegern nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Dies gilt auch für den Forderungshändler. Es wird daher jedem Anleger empfohlen, auf eigene Kosten fachliche rechtliche Beratung hinzuzuziehen, um Risiken der Sicherheiten hinsichtlich Bestand, Reichweite oder Durchsetzbarkeit zutreffend zu beurteilen. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Sicherheitentreuhänders sowie des Forderungshändlers rein wirtschaftlicher Natur ist. Sollte diese als Rechtsdienstleistung einzustufen sein, besteht das Risiko der Unwirksamkeit der von ihr eingegangenen Verträgeausreichend versichert.

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Samples: Konzernabschluss Und Konzernlagebericht, Konzernabschluss Und Konzernlagebericht

Rechtliche Risiken. Änderungen (auch möglicherweise rückwirkend) von Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis können sich zum Nachteil des Emittenten der Nachrangdarlehensnehmerin auswirken und die Erträge aus der Vermögensanlage Vermögensanlage/den Nachrangdarlehen oder ihre Werthaltigkeit vermindern. Sollten auf internationaler (insbesondere europäischer) und nationaler Ebene umfangreiche und einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen, für Aktivitäten auf den Finanzmärkten, insbesondere für bestimmte Geldanlageprodukte eingeführt werden, können Nachteile für den Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht ausgeschlossen werden. In den letzten Jahren hat ein stetiger Wandel bei der rechtlichen Beurteilung einzelner Rechtsfragen im Zusammenhang mit Geld- und Kapitalanlagen stattgefunden. Betroffene Einzelfragen sind beispielsweise Fragen des Fernabsatzes von Geldanlagen, Inhalte von Widerrufsbelehrungen, etc. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass wesentliche Parameter der Prognose zu Lasten der Nachrangdarlehensgeber/Anleger nicht gehalten werden können. Auch besteht in regulatorischer Hinsicht das Risiko, dass Soweit die Vertrags- Treuhänderin oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändern, dass er ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) darstellt, so dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen nach § 15 KAGB ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten anordnen kann. Soweit der Sicherheitentreuhänder secupay zugunsten der Anleger Nachrangdarlehensgeber Sicherheiten erhält, verwaltet und/oder verwertet, führt er sie keine rechtliche Prüfung derselben zugunsten der Anleger Nachrangdarlehensgeber durch, da er sie gegenüber den Anlegern Nachrangdarlehensgebern nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Dies gilt auch für den Forderungshändler. Es wird daher jedem Anleger Nachrangdarlehensgeber empfohlen, auf eigene Kosten fachliche rechtliche Beratung hinzuzuziehen, um Risiken der Sicherheiten hinsichtlich Bestand, Reichweite oder Durchsetzbarkeit zutreffend zu beurteilen. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Sicherheitentreuhänders sowie des Forderungshändlers der Treuhänderin und der secupay rein wirtschaftlicher Natur ist. Sollte ; sollte diese als Rechtsdienstleistung einzustufen sein, besteht das Risiko der Unwirksamkeit der von ihr eingegangenen Verträge.

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag, Nachrangdarlehensvertrag

Rechtliche Risiken. Änderungen (auch möglicherweise rückwirkend) von Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis können sich zum Nachteil des Emittenten der Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft auswirken und die Erträge aus der Vermögensanlage Vermögensanlage/den Nachrangdarlehen oder ihre Werthaltigkeit vermindern. Sollten auf internationaler (insbesondere europäischer) und nationaler Ebene umfangreiche und einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen, für Aktivitäten auf den Finanzmärkten, insbesondere für bestimmte Geldanlageprodukte eingeführt werden, können Nachteile für den Anleger Nachrangdarlehensgeber nicht ausgeschlossen werden. In den letzten Jahren hat ein stetiger Wandel bei der rechtlichen Beurteilung einzelner Rechtsfragen im Zusammenhang mit Geld- und Kapitalanlagen stattgefunden. Betroffene Einzelfragen sind beispielsweise Fragen des Fernabsatzes von Geldanlagen, Inhalte von Widerrufsbelehrungen, etc. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass wesentliche Parameter der Prognose zu Lasten der Nachrangdarlehensgeber/Anleger nicht gehalten werden können. Auch besteht in regulatorischer Hinsicht das Risiko, dass Soweit die Vertrags- Treuhänderin oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändern, dass er ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) darstellt, so dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Maßnahmen nach § 15 KAGB ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten anordnen kann. Soweit der Sicherheitentreuhänder secupay zugunsten der Anleger Nachrangdarlehensgeber Sicherheiten erhält, verwaltet und/oder verwertet, führt er sie keine rechtliche Prüfung derselben zugunsten der Anleger Nachrangdarlehensgeber durch, da er sie gegenüber den Anlegern Nachrangdarlehensgebern nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Dies gilt auch für den Forderungshändler. Es wird daher jedem Anleger Nachrangdarlehensgeber empfohlen, auf eigene Kosten fachliche rechtliche Beratung hinzuzuziehen, um Risiken der Sicherheiten hinsichtlich Bestand, Reichweite oder Durchsetzbarkeit zutreffend zu beurteilen. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Sicherheitentreuhänders sowie des Forderungshändlers der Treuhänderin und der secupay rein wirtschaftlicher Natur ist. Sollte ; sollte diese als Rechtsdienstleistung einzustufen sein, besteht das Risiko der Unwirksamkeit der von ihr eingegangenen Verträge.

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag

Rechtliche Risiken. Änderungen (GRAMMER ist als international tätiger Konzern vielfältigen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen unterworfen. Aus der Vielzahl der rechtlichen Vorschriften und Regularien und deren ständigen Veränderungen, unter anderem auch möglicherweise rückwirkend) von Rechtsvorschriftenbezüglich steuerrechtlicher Regelungen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis können sich zum Nachteil des Emittenten auswirken Risiken ergeben, die sich negativ auf unsere Vermögens-, Finanz- und die Erträge aus Ertragslage auswirken. Bestehende und drohende Rechtsstrei- tigkeiten werden kontinuierlich erfasst, analysiert, hinsichtlich ihrer juristischen und finanziellen Auswirkungen bewertet und in der Vermögensanlage oder ihre Werthaltigkeit vermindernbilanziellen Risikovorsorge entsprechend berücksich- tigt. Sollten auf internationaler (insbesondere europäischer) und nationaler Ebene umfangreiche und einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen, für Aktivitäten auf den Finanzmärkten, insbesondere für bestimmte Geldanlageprodukte eingeführt werden, können Nachteile für den Anleger nicht ausgeschlossen werden. In den letzten Jahren hat ein stetiger Wandel bei der rechtlichen Beurteilung einzelner Rechtsfragen im Zusammenhang mit Geld- und Kapitalanlagen stattgefunden. Betroffene Einzelfragen sind beispielsweise Fragen des Fernabsatzes von Geldanlagen, Inhalte von Widerrufsbelehrungen, etc. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass wesentliche Parameter der Prognose zu Lasten der Anleger nicht gehalten werden können. Auch besteht in regulatorischer Hinsicht das Risiko, dass die Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändern, dass er ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) darstelltDer Ausgang rechtlicher Streitigkeiten ist allerdings stets ungewiss, so dass über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht getroffene bilanzielle Vorsorge hin- aus weitere Risiken bestehen, die eine negative Auswirkung auf die Finanz- und Ertragsziele haben können. Die GRAMMER AG und ihre Tochtergesellschaften sind wegen angeblicher Män- gel ihrer Produkte Gewährleistungsansprüchen ihrer Kunden ausgesetzt. Mögliche Gewährleistungsansprüche werden über die Bildung von entsprechenden Rückstellungen berück- sichtigt. In gerichtlichen Verfahren werden Ansprüche wegen angeblicher Mängel der GRAMMER Produkte geltend gemacht. Soweit diese zum Nachteil von GRAMMER ausgehen, können sich hieraus Schadensersatzzahlungen, Nachbesserungs- arbeiten oder sonstige kostenintensive Maßnahmen nach § 15 KAGB ergreifen und insbesondere ergeben. Da die Rückabwicklung Verfahren mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind, ist es möglich, dass sich die gebildeten Rückstellungen teilweise als unzureichend erweisen. Infolgedessen können zusätzliche Aufwendungen entstehen. Beschränkungen des Konzerns in seiner internationalen Aktivität durch Import- bzw. Exportkontrollen, Zollbestimmungen oder andere Handels- hemmnisse aus regulatorischen Vorgaben stellen ein Risiko dar, dem sich der Geschäfte des Emittenten anordnen Konzern aufgrund seiner Tätigkeit nicht entziehen kann. Soweit der Sicherheitentreuhänder zugunsten der Anleger Sicherheiten erhältDarüber hinaus können Exportkontrollregulierungen, verwaltet und/Handelsbeschränkungen und Sanktionen die Geschäftsakti- vitäten beeinträchtigen oder verwertetbeschränken. Zur Absicherung rechtlicher Risiken existiert eine Vielzahl unternehmensweiter Standards, führt er keine rechtliche Prüfung derselben zugunsten der Anleger durchdie laufend fortentwickelt werden. Beispiele hier- für sind allgemeine Geschäftsbedingungen, da er gegenüber den Anlegern nicht zur Rechtsberatung befugt istVertragsmuster für verschiedene Anwendungsfälle oder interne Richtlinien und Verfahrensanweisungen. Dies gilt auch für den ForderungshändlerZudem setzen wir ein System aus intensiver Vertragsprüfung, Vertragsmanagement sowie systematisierter Dokumentierung und Archivierung ein. Es wird daher jedem Anleger empfohlen, auf eigene Kosten fachliche rechtliche Beratung hinzuzuziehen, um Soge- nannte Normalrisiken und existenzgefährdende Risiken der Sicherheiten hinsichtlich Bestand, Reichweite oder Durchsetzbarkeit zutreffend zu beurteilen. Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Sicherheitentreuhänders sowie des Forderungshändlers rein wirtschaftlicher Natur ist. Sollte diese als Rechtsdienstleistung einzustufen sein, besteht das Risiko der Unwirksamkeit der von ihr eingegangenen Verträgesind ausreichend versichert.

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Samples: Bestätigungsvermerk Des Unabhängigen Abschlussprüfers