Common use of Rechtliche Risiken Clause in Contracts

Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- mentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- ten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- mentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- lichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- tragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- gestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- genslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern (z. X. Xxxxxxx) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfahren unterliegen daher möglicherweise auslän- dischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertragspartner eines Zielfonds ihren vertrag- lichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtli- chen Feststellung bestehender Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Ver- tragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesell- schaft nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. rele- vant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- träge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- rung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- praxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft oder eines Zielfonds führen können.

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Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- mentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- ten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- mentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- lichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- tragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- gestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- genslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern (z. X. Xxxxxxx) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfahren Verfah- ren unterliegen daher möglicherweise auslän- dischem ausländischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertragspartner Vertrags- partner eines Zielfonds ihren vertrag- lichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtli- chen gerichtlichen Feststellung bestehender bestehen- der Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Ver- tragspartner Vertragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbesondere Insbe- sondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gutachten Gut- achten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. rele- vant relevant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- träge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- rung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- praxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft oder eines Zielfonds führen können.

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Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- Invest­ mentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- verhal­ ten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- Invest­ mentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- gericht­ lichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- Ver­ tragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- obsiegen­ den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- sicher­ gestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- vermö­ genslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern (z. X. Xxxxxxx) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfahren Verfah­ ren unterliegen daher möglicherweise auslän- dischem ausländischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertragspartner Vertrags­ partner eines Zielfonds ihren vertrag- lichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtli- chen gerichtlichen Feststellung bestehender bestehen­ der Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Ver- tragspartner Vertragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nur mit Hilfe mithilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbesondere Insbe­ sondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gutachten Gut­ achten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. rele- vant relevant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- Ver­ träge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- Ände­ rung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- Verwaltungs­ praxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft oder eines Zielfonds führen können.

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Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- ten vertrags- gemäß verhalten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- tragspartnern Vertragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- den rechtskräftigen obsiegenden rechts- kräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- gestelltsichergestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden könnenkön- nen, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- genslos ver- mögenslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern (z. X. Xxxxxxx) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfahren unterliegen unter- liegen daher möglicherweise auslän- dischem ausländischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertragspartner eines Zielfonds ihren vertrag- lichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende betref- fende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtli- chen rechts- kräftigen gerichtlichen Feststellung bestehender Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Ver- tragspartner Vertragspartner durchgesetzt werden könnenkön- nen. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft nur mit Hilfe entsprechender entsprechen- der Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte Rechts- anwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen Annah- men und Vorbehalte korrekt sind bzw. rele- vant relevant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- träge Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- rung Änderung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- praxisVerwaltungspraxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft oder eines Zielfonds führen können. Es besteht das Risiko, dass der Anleger bei einer Rückab- wicklung oder einer vorzeitigen Liquidation der Investment- gesellschaft, gleich aus welchem Grund, nur einen Teil – oder ggf. gar nichts – seiner geleisteten Einlage zurücker- stattet erhält. Das Risiko der Rückabwicklung könnte sich u. a. dann verwirklichen, wenn die von der WealthCap Investment Services GmbH abgegebene Platzierungs- und Einzahlungsgarantie nicht vollständig erfüllt wird. Ein Rückabwicklungsrisiko bzw. Risiko einer vorzeitigen Liqui- dation hinsichtlich der Investmentgesellschaft folgt auch aus dem Umstand, dass durch die AIFM-Richtlinie bzw. das KAGB Beschränkungen hinsichtlich der durch die Investment- gesellschaft erwerbbaren Beteiligungen an Zielfonds einge- führt wurden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Investmentgesellschaft zu erwerbenden Zielfondsbeteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gehalten werden dürfen und deshalb vorzeitig oder sogar unmittelbar nach ihrem Erwerb wieder zu veräußern sind, weil der betreffende Zielfonds die regulatorischen Anforderungen nicht erfüllt. Dieses Risiko besteht auch dann, wenn das künftige Portfolio der Investmentgesell- schaft zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr die Anforde- rungen der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft erfüllt. Die an die Vermittler der Beteiligung an der Investmentge- sellschaft geleistete Eigenkapitalvermittlungsprovision i. H. v. 8 % (inkl. Ausgabeaufschlag) wird in diesem Fall voraussicht- lich nicht an die Anleger zurückerstattet. Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger bei einer Rückabwicklung der Investmentgesellschaft seine eingezahlte Einlage sowie den Ausgabeaufschlag teilweise oder vollständig verliert. den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag seiner Haft- summe sinken lassen oder durch Verluste mindern (§ 172 Abs. 4 HGB). Insbesondere können die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn der Investmentgesell- schaft entsprechen, zu einem Wiederaufleben der auf die Haftsummen beschränkten Haftung des Direktkommandi- tisten bzw. der Freistellungsverpflichtung des Treugebers führen. Darüber hinaus kommt eine weitergehende Haftung analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller empfange- nen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Hafteinlage in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Komplementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser schon bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Vertrieb dieser Beteiligung in Einzelfällen Fernabsatzgeschäfte oder Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312 b ff. BGB) vorliegen. Insbesondere im Hinblick auf die danach notwendige Widerrufsbelehrung bestehen Unsicher- heiten über deren korrekte Formulierung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass beim Vertrieb der Beteili- gungen an der Investmentgesellschaft wegen einer Verlet- zung der Vorschriften über Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen oder Fernabsatzverträge Ansprüche gegen die Investmentgesellschaft geltend gemacht werden. Daher besteht das Risiko, dass die Investmentgesellschaft keine Ausschüttungen an die Anleger vornehmen kann, son- dern stattdessen geltend gemachte Ansprüche bedienen muss. Sofern die bei der Investmentgesellschaft vorhandene Liquidität zur Tilgung der geltend gemachten Ansprüche nicht ausreicht, besteht ggf. die Notwendigkeit zur Auf- nahme von Fremdkapital.

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Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- mentgesellschaft In- vestmentgesellschaft und der Zielfonds Zielgesellschaften nicht vertragsgemäß verhal- ten ver- tragsgemäß verhalten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche Ansprü- che in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft oder die Zielfonds Zielgesellschaften unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- lichen Verfahrens gerichtlichen Ver- fahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- tragspartnern Vertrags- partnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- gestelltsi- chergestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- genslos sonst wie vermögenslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds Zielgesellschaften investiert, die ausländischem ausländi- schem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds Zielgesellschaften zu Vertragspartnern (z. X. XxxxxxxB. Mietern) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfahren unterliegen daher möglicherweise auslän- dischem ausländischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen ab- weichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen An- sprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertragspartner eines Zielfonds einer Zielgesellschaft ihren vertrag- lichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds die be- treffende Zielgesellschaft gezwungen sein, sie vor einem zuständigen zu- ständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtli- chen Feststellung bestehender Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Ver- tragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesell- schaft nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. rele- vant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- träge Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- rung ei- ner Änderung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- praxisVerwaltungspraxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft oder eines Zielfonds einer Zielgesellschaft führen können. Es besteht das Risiko, dass der Anleger bei einer Rückab- wicklung oder einer vorzeitigen Liquidation der Investment- gesellschaft, gleich aus welchem Grund, nur einen Teil seiner geleisteten Einlage zurückerstattet erhält. Das Risiko der Rückabwicklung könnte sich u. a. dann verwirklichen, wenn die von WealthCap abgegebene Platzierungs- und Einzah- lungsgarantie nicht vollständig erfüllt wird. Ein Rückabwick- lungsrisiko bzw. Risiko einer vorzeitigen Liquidation hinsicht- lich der Investmentgesellschaft folgt auch aus dem Umstand, dass durch die AIFM-Richtlinie bzw. das KAGB Beschränkun- gen hinsichtlich der durch die Investmentgesellschaft er- werbbaren Beteiligungen an Zielgesellschaften eingeführt wurden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Investmentgesellschaft erworbene Zielgesell- schaftsbeteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gehalten werden dürfen und deshalb vorzeitig oder so- gar unmittelbar nach ihrem Erwerb wieder zu veräußern sind, weil die betreffende Zielgesellschaft die regulatorischen Anforderungen nicht erfüllt. Dieses Risiko besteht auch dann, wenn das künftige Portfolio der Investmentgesell- schaft zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr die Anforde- rungen der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft erfüllt. Die an die Vermittler der Beteiligung an der Investmentge- sellschaft geleistete Eigenkapitalvermittlungsprovision i. H. v. 9 % (inklusive Ausgabeaufschlag) wird in diesem Fall voraus- sichtlich nicht an die Anleger zurückerstattet. Es besteht da- her das Risiko, dass der Anleger bei einer Rückabwicklung der Investmentgesellschaft seine eingezahlte Einlage sowie den Ausgabeaufschlag teilweise oder vollständig verliert.

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Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- Invest­ mentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- verhal­ ten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en Vertragspar­ teien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- Invest­ mentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- gericht­ lichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- Ver­ tragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- obsiegen­ den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- sicher­ gestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- vermö­ genslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern (z. X. Xxxxxxx) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfahren unterliegen daher möglicherweise auslän- auslän­ dischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen An­ sprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren hö­ heren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertragspartner eines Zielfonds ihren vertrag- vertrag­ lichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtli- gerichtli­ chen Feststellung bestehender Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Ver- Ver­ tragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesell- Investmentgesell­ schaft nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. rele- rele­ vant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- Ver­ träge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- Ände­ rung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- Verwaltungs­ praxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft oder eines Zielfonds führen können.

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