Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- mentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- ten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- mentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- lichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- tragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- gestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- genslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfah- ren unterliegen daher möglicherweise ausländischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertrags- partner eines Zielfonds ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung bestehen- der Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Vertragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesellschaft nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbe- sondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gut- achten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. relevant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- träge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- rung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- praxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft oder eines Zielfonds führen können.
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Samples: Sales Prospectus, Sales Prospectus
Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- mentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- ten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- mentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- lichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- tragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- gestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- genslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern (z. X. Xxxxxxx) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfah- ren Verfahren unterliegen daher möglicherweise ausländischem auslän- dischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertrags- partner Vertragspartner eines Zielfonds ihren vertraglichen vertrag- lichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen gerichtli- chen Feststellung bestehen- der bestehender Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Vertragspartner Ver- tragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbe- sondere Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gut- achten Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. relevant rele- vant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- träge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- rung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- praxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft oder eines Zielfonds führen können.
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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- mentgesellschaft In- vestmentgesellschaft und der Zielfonds Zielgesellschaften nicht vertragsgemäß verhal- ten ver- tragsgemäß verhalten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche Ansprü- che in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft oder die Zielfonds Zielgesellschaften unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- lichen Verfahrens gerichtlichen Ver- fahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- tragspartnern Vertrags- partnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- gestelltsi- chergestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- genslos sonst wie vermögenslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds Zielgesellschaften investiert, die ausländischem ausländi- schem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds Zielgesellschaften zu Vertragspartnern (z. B. Mietern) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfah- ren Verfahren unterliegen daher möglicherweise ausländischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen ab- weichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen An- sprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertrags- partner eines Zielfonds Vertragspartner einer Zielgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds die be- treffende Zielgesellschaft gezwungen sein, sie vor einem zuständigen zu- ständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung bestehen- der Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Vertragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesellschaft nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbe- sondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gut- achten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. relevant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- träge Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- rung ei- ner Änderung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- praxisVerwaltungspraxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft oder eines Zielfonds einer Zielgesellschaft führen können.
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Samples: Investment Agreement
Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- Invest mentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- verhal ten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en Vertragspar teien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- Invest mentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- gericht lichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- Ver tragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- obsiegen den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- sicher gestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- vermö genslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern (z. X. Xxxxxxx) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfah- ren Verfahren unterliegen daher möglicherweise ausländischem auslän dischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen An sprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren hö heren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertrags- partner Vertragspartner eines Zielfonds ihren vertraglichen vertrag lichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen gerichtli chen Feststellung bestehen- der bestehender Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Vertragspartner Ver tragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesellschaft Investmentgesell schaft nur mit Hilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbe- sondere Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gut- achten Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. relevant rele vant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- Ver träge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- Ände rung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- Verwaltungs praxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft oder eines Zielfonds führen können.
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Samples: Sales Prospectus
Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- Invest mentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- verhal ten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- Invest mentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- gericht lichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- Ver tragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- obsiegen den rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- sicher gestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- vermö genslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfah- Verfah ren unterliegen daher möglicherweise ausländischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertrags- Vertrags partner eines Zielfonds ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung bestehen- bestehen der Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Vertragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesellschaft nur mit Hilfe mithilfe entsprechender Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbe- Insbe sondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gut- Gut achten üblicherweise getroffenen Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. relevant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- Ver träge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- Ände rung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- Verwaltungs praxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft oder eines Zielfonds führen können.
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Samples: Sales Contracts
Rechtliche Risiken. Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft und der Zielfonds nicht vertragsgemäß verhal- ten vertrags- gemäß verhalten und die Erfüllung berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragspartei- en Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden. Daher können die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft oder die Zielfonds unter Umständen erst nach Durchführung eines langwierigen und kostenintensiven gericht- lichen gerichtlichen Verfahrens berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Ver- tragspartnern Vertragspartnern geltend machen. Aber auch nach einer obsiegen- den rechtskräftigen obsiegenden rechts- kräftigen Entscheidung des Gerichts ist nicht sicher- gestelltsichergestellt, dass die Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden könnenkön- nen, da die jeweiligen Vertragspartner insolvent oder vermö- genslos ver- mögenslos geworden sein können. Die Vertragsdokumentation der Investmentgesellschaft zu ihren deutschen Vertragspartnern untersteht im Regelfall deutschem Recht. Die Verwaltungsgesellschaft geht davon aus, dass die Investmentgesellschaft in erheblichem Umfang in ausländische Zielfonds investiert, die ausländischem Recht unterliegen. Auch die Rechtsbeziehungen der Zielfonds zu Vertragspartnern (z. X. Xxxxxxx) können ausländischem Recht unterliegen. Eventuelle gerichtliche Verfah- ren unterliegen Verfahren unter- liegen daher möglicherweise ausländischem Recht, das erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich höheren Kosten verbunden sein, als dies in Deutschland der Fall wäre. Kommen die Vertrags- partner Vertragspartner eines Zielfonds ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der betreffende betref- fende Zielfonds gezwungen sein, sie vor einem zuständigen ausländischen Gericht zu verklagen. Auch nach einer rechtskräftigen rechts- kräftigen gerichtlichen Feststellung bestehen- der bestehender Ansprüche kann nicht garantiert werden, dass die Ansprüche tatsächlich gegenüber dem Vertragspartner durchgesetzt werden könnenkön- nen. Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die Investmentgesellschaft nur mit Hilfe entsprechender entsprechen- der Rechtsgutachten (Legal Opinion) ausländischer Rechtsanwälte Rechts- anwälte beurteilen. Eine eigene Einschätzung ist ihr nicht möglich. Insbe- sondere Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit die in solchen Gut- achten Gutachten üblicherweise getroffenen Annahmen Annah- men und Vorbehalte korrekt sind bzw. relevant werden können. Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung, der Ver- träge Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko einer Ände- rung Änderung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder der Verwaltungs- praxisVerwaltungspraxis, die zu einer Belastung der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft oder eines Zielfonds führen können.
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