Rechtliches Musterklauseln

Rechtliches. Dem Mieter werden die Räumlichkeiten ausschliesslich für den im Mietvertrag unter "Anlass" angegebenen Zweck vermietet. Eine Nutzung mit einem Verwendungszweck der allgemein als anstössig empfunden werden kann oder dem Ruf bzw. Image der Vermieterin oder der ABB als Eigentümerin des Mietobjektes schaden könnte oder bei der davon ausgegangen werden muss, dass die Nachbarn einer Liegenschaft übermässig stark belästigt würden, ist untersagt. Bestehen dazu Anzeichen, ist die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aufzulösen und den Mieter sofort auszuweisen. Dem Mieter werden in einem solchen Fall weder die Mietkosten zurückerstattet noch weitere Entschädigungen wie Schadenersatzansprüche, Umtriebsentschädigungen oder ähnliches entrichtet. Der maximale Lärmpegel zwischen 07.00 bis 22.00 Uhr muss unter 85 dB liegen, zwischen 22.00 bis 07.00 Uhr unter 80 dB.
Rechtliches. A. Berechtigung der Beklagten, die Bankgarantie ohne materiellen Nachweis ziehen zu dürfen
Rechtliches. Diese Bedingungen unterliegen den Gesetzen der Republik Singapur, die dort gelten, unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechts, das zur Anwendung anderer Gesetze führen würde. Mit dem Zugriff auf TravelerBuddy unterwerfen Sie sich hiermit unwiderruflich dem Bundesgericht mit Sitz in Singapur für alle Streitigkeiten oder Angelegenheiten, die sich aus TravelerBuddy, dieser Vereinbarung oder damit zusammenhängenden Angelegenheiten ergeben oder damit verbunden sind. Sollte uns bei der Übersetzung unseres Endanwender-Lizenzvereinbarung (End-User-License-Agreement) und der Datenschutzerklärung (Privacy Policy) Fehler unterlaufen sein, so gilt die englische Originalversion.
Rechtliches. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass mit den von mir angewandten Methoden keine körperlichen Krankheiten diagnostiziert und keine Heilbehandlungen in diesem Bereich vorgenommen werden! Jeder Patient/ Klient ist aufgefordert, medizinische Behandlungen nicht zu unterbrechen oder aufzugeben.
Rechtliches. Mit dem Inkrafttreten des Kaufvertrages und mit dem Eintrag im Grundbuch wird die Schwei­ zerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Eigentümerin des Grundstücks Hädler. Das BBL ist Bauherr für die Errichtung des geplanten Bundesasylzentrums und allfälliger Er­ weiterungsbauten auf der Parzelle Nr. 3411. Soweit es das Beschaffungsrecht des Bundes (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1 und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB, SR 172.056.11) zulässt, werden lokale und regionale Anbieter zur Offertstellung eingeladen. Wird das Bundesasylzentrum durch einen TU oder GU erstellt, muss sich dieser verpflichten, diese Vorgaben im Rahmen des Bundes­ beschaffungsrechts ebenfalls einzuhalten. Vor der ersten Ausschreibung informiert das Bundesamt für Bauten und Logistik an einer Ver­ anstaltung in Altstätten über Vorgehen und Verfahren sowie weitere relevante Aspekte.
Rechtliches. Dem Mieter werden die Räumlichkeiten ausschliesslich für den im Mietvertrag unter "Anlass" angegebenen Zweck vermietet. Eine Nutzung mit einem Verwendungszweck der allgemein als anstössig empfunden werden kann oder dem Ruf bzw. Image von der Vermieterin oder der ABB als Eigentümerin des Mietobjektes schaden könnte oder bei der davon ausgegangen werden muss, dass die Nachbarn einer Liegenschaft übermässig stark belästigt würden, ist untersagt. Bestehen dazu Anzeichen, ist die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aufzulösen und den Mieter sofort auszuweisen. Dem Mieter werden in einem solchen Fall weder die Mietkosten zurückerstattet noch weitere Entschädigungen wie Schadenersatzansprüche, Umtriebsentschädigungen oder ähnliches entrichtet.
Rechtliches. 12.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
Rechtliches. Die noch fehlenden Zustimmungen der Organe der politischen Gemeinde und der Bürgergemeinde Klosters-Serneus zu diesem Vertrage bleiben wie er- wähnt ausdrücklich vorbehalten. Auf Ebene der politischen Gemeinde ist der folgende Artikel der heute gelten- den Gemeindeverfassung für vorliegendes Geschäft massgebend: • Gemäss Art. 21 Ziff. 7 fällt „die Verleihung von Sondernutzungs- und ande- ren Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Geschäftes Fr. 600'000.-- übersteigt oder wenn es sich um bedeutende Tourismusanlagen und Ener- gie- und Rohstoffgewinnungsanlagen sowie Deponien handelt, welche für eine längere Zeitdauer bestimmt sind“ in die Zuständigkeit der Urnenge- meinde. Zur langfristigen Bindung des wie eingangs erwähnt für die kommunale Volks- wirtschaft sehr bedeutenden Gewerbebetriebs mit bis zu 100 Arbeitsplätzen bzw. grössten kommunalen Bauunternehmens an Klosters-Serneus bedarf die Vetsch Klosters AG genügender Flächen, um ihre erforderlichen unternehmeri- schen Aktivitäten (insbesondere genügend Produktions- und Lagerflächen) an- gemessen entfalten zu können. Ohne die Gewährung der entsprechenden Ge- werbeflächen wäre die Vetsch Klosters AG allenfalls gezwungen, sich aus- serhalb der Gemeinde Klosters-Serneus zu orientieren, was selbstredend den Wegfall von zahlreichen Arbeitsplätzen und Steuersubstrat zur Folge hätte. Aus diesen Gründen unterstützen Gemeinderat und Gemeindevorstand den Abschluss des zur Diskussion stehenden Baurechtsvertrags zwischen der Vetsch Klosters AG und der Gemeinde.
Rechtliches. 19.1 Proteste
Rechtliches. 4. Die Klägerin hat demnach nicht nur gegen das Konkurrenzverbot verstossen, sondern auch gegen ihre Verpflichtungen, die Marke DanniTarg in Frankreich zu bewerben und den Absatz des E 570 zu steigern. Noch schlimmer: es ist ausschliesslich dem vertrags- widrigen Verhalten der Klägerin zuzurechnen, dass die Marke DanniTarg und das Pro- dukt E 570 in Frankreich nunmehr ohne Bedeutung sind.