Rechtsakte Musterklauseln

Rechtsakte. Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66). – Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66). – Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15). – Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsa- men Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1). – Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12). – Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60). – Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74). – Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Geneh- migung der vorschriftsgemässen Kennzeichnung der Verpackungen von Ge- treidesaatgut (ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37). – Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststel- lung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Ver- schlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26). – Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. Xxxx 1993 mit gemein- schaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie gelten- den Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7). 46 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
Rechtsakte. 34.1. Nach Artikel 132 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden von der EZB — Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Ver­ ordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 41 vorgesehen werden; — die Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach den Verträgen und dieser Satzung übertragenen Aufgaben erforderlich sind; — Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
Rechtsakte. 31.1 Der Lieferant/ Auftragnehmer verpflichtet sich, den Gegenstand des Auftrags/ Vertrags in Übereinstimmung mit den allgemein geltenden Vorschriften und insbesondere mit folgenden zu erfüllen:

Related to Rechtsakte

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde wird LEVANTE alle zur Berücksichtigung dieses Vertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, LEVANTE seine vollständige und korrekte Wohnanschrift, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die an ihn gerichteten Sendungen gegenüber den jeweiligen Absendern mit der korrekten Lieferadresse von LEVANTE zu versehen. Etwaige Irrtümer des Kunden und dadurch verursachte Fehllieferungen gehen nicht zu Lasten von LEVANTE. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen nicht gegen Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens verstoßen. Der Kunde ist verpflichtet, die Sendung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach der Benachrichtigung von LEAVTE abzuholen. Für eine darüber hinausgehende Lagerung kann LEVANTE eine zusätzliche Lagerungsgebühr erheben, deren Höhe der aktuellen Preisliste zu entnehmen ist. Der Kunde hat sich bei der Abholung der Sendung durch einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Lichtbilddokument auszuweisen. Die Abholung durch einen Bevollmächtigten des Kunden ist nur gegen Vorlage einer Vollmachtsurkunde gestattet, die die Person des Bevollmächtigten mit Vor- und Zuname ausweist. Der Bevollmächtigte muss bei der Abholung einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Lichtbilddokument vorlegen. Waren oder Gegenstände, deren Erwerb strafrechtlich oder behördlich verboten ist, dürfen durch den Kunden nicht über den Liefer- und Annahmeservice von LEVANTE bestellt werden. Dasselbe gilt für außergewöhnlich wertvolle Gegenstände wie Wertpapiere, Bargeld, Edelmetalle, Unikate, Uhren oder ähnliche Gegenstände. Gefährliche Ware darf durch den Kunden nicht im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bestellt werden. Der Kunde ist auch ohne eigenes Verschulden für Schäden verantwortlich, die durch gefährliche Ware, unzureichende Verpackung oder sonstige Gefährdungen in den Geschäftsräumen von LEVANTE an Personen oder Sachen entstehen. Die Lieferung von Tieren ist über die Annahmeservice von LEVANTE ausgeschlossen. Der Kunde hat dafür Gewähr zu leisten, dass die von ihm bestellte Ware keine Geruchsbelästigung in den Geschäftsräumen von LEVANTE auslöst.